Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 19.12.1960 - VI 206/59 U

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Die Vergünstigung des § 7b EStG 1955 steht dem unentgeltlich Erwerbenden zu ohne Unterschied, ob Gesamt- oder Einzelrechtsnachfolge gegeben ist.

 

Normenkette

EStG § 7b

 

Tatbestand

In der Rb. ist noch streitig, ob die Bgin. - Ehefrau -, die ein im Jahre 1949 wiederaufgebautes Wohngebäude durch notariellen Vertrag vom 23. September 1954 von ihrer Mutter durch Schenkung erworben hatte, die Absetzung für Abnutzung (AfA) nach § 7b EStG für das Streitjahr 1955 mit 3 v. H. beanspruchen kann.

Das Finanzamt hatte auch in der Einspruchsentscheidung die erhöhte AfA versagt.

Auf die Berufung billigte das Finanzgericht der Bgin. (Ehefrau) die erhöhte AfA zu, die nicht nur dem Hersteller, sondern auch dem Gesamtrechtsnachfolger zustehe. Die Bgin. (Ehefrau) sei als Gesamtrechtsnachfolgerin anzusprechen, weil sie das fragliche Grundstück von ihrer Mutter als deren einziges Vermögensstück und als einzige gesetzliche Erbin zu Lebzeiten der Erblasserin geschenkt erhalten habe. Der Bgin. stehe somit für 1955 eine AfA von 3 v. H. von den Herstellungskosten von 66.180 DM 1.985,40 DM zu.

Dagegen richtet sich die Rb. des Vorstehers des Finanzamts, mit der unrichtige Anwendung des § 7 b EStG gerügt wird.

 

Entscheidungsgründe

Die Rb. ist unbegründet.

Zutreffend ist das Finanzgericht davon ausgegangen, daß die erhöhte AfA nach § 7 b EStG in erster Linie dem Hersteller - auch wirtschaftlichem Eigentümer zur Zeit der Herstellung - zusteht. In übereinstimmung mit dem Urteil des erkennenden Senats VI 234/56 U vom 13. Dezember 1957 (BStBl 1958 III S. 72, Slg. Bd. 66 S. 182) und den EStR 1955 Abschn. 53 Abs. 3 hält das Finanzgericht auch den Gesamtrechtsnachfolger des Bauherrn für befugt, die erhöhte AfA des § 7 b EStG in Anspruch zu nehmen.

Mit Recht beanstandet jedoch der Vorsteher des Finanzamts die Ausführungen des Finanzgerichts, daß die übertragung des Wohngebäudes auf die Bgin. (Ehefrau) eine Gesamtrechtsnachfolge mit sich gebracht habe. Das ist nicht der Fall. Das Zivilrecht, aus dem der Begriff der Gesamtrechtsnachfolge entnommen ist, unterscheidet zwischen Gesamtrechtsnachfolge und Einzelrechtsnachfolge und knüpft daran, insbesondere für die Haftung für Verbindlichkeiten des Vorgängers, erhebliche Unterschiede. Das Steuerrecht hat sich die Unterscheidung von Gesamtrechtsnachfolge und Einzelrechtsnachfolge nur zum Teil zu eigen gemacht, so z. B. für die Frage der Haftung (ß 8 des Steueranpassungsgesetzes). Dagegen hat das Steuerrecht hinsichtlich der Gestaltung der AfA und der Ausgangswerte für diese im § 27 Ziff. 1 b und 1 c EStDV 1955 die unentgeltlich Erwerbenden ohne Rücksicht darauf, ob Gesamtrechtsnachfolge oder Einzelrechtsnachfolge gegeben ist, gleichgestellt. Beide - Gesamtrechtsnachfolger und Einzelrechtsnachfolger - sind bei unentgeltlichem Erwerb an die Wertansätze des Rechtsvorgängers gebunden und müssen die von diesem vorgenommenen AfA gegen sich gelten lassen.

Angesichts dessen wäre es nicht sinnvoll, nur dem unentgeltlich erwerbenden Gesamtrechtsnachfolger und nicht auch dem unentgeltlich erwerbenden Einzelrechtsnachfolger die Vergünstigung des § 7 b EStG zukommen zu lassen, zumal andernfalls die erhöhte AfA nach § 7 b EStG weder von dem unentgeltlich Erwerbenden noch von dem unentgeltlich übertragenden in Anspruch genommen werden könnte (so auch Littmann, Das Einkommensteuerrecht, 6. Aufl., § 7 b EStG Anm. 32 b; Theis, Der Betrieb 1956, S. 386; Lenski, Die Einkommensteuer, Ausg. 1956 S. 83; Grass, Großkommentar zur Einkommensteuer, § 7 b Anm. 17 b 2; anderer Ansicht Blümich-Falk, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, 8. Aufl., § 7 b EStG Anm. 1 S. 695).

Im Ergebnis hat das Finanzgericht deshalb mit Recht der Bgin. (Ehefrau) die AfA in Höhe von 3 v. H. gemäß § 7 b EStG zugebilligt.

Die sich dagegen richtende Rb. kann nicht durchdringen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 409924

BStBl III 1961, 37

BFHE 1961, 97

BFHE 72, 97

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 14b Verspätungszuschlag
    262
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 109 Verlängerung von Fristen / 5.1 Allgemeines
    170
  • Grunderwerbsteuer bei Veränderungen im Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft (§ 1 Abs. 2a GrEStG) (ErbStB 2022, Heft 8, S. 247)
    129
  • Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / VI. Umrechnungsfaktoren zur Ermittlung der Brutto-Grundfläche bei Geschäftsgrundstücken und gemischt genutzten Grundstücken
    125
  • Bedarfsbewertung: Erklärung zur Feststellung des Bedarfs ... / 1 Erläuterungen zum Formular
    119
  • Grundsteuer für land- und forstwirtschaftliche Betriebe ... / 5.1 Landwirtschaftliche Nutzung – § 237 Abs. 2 BewG
    113
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 28 Allgemeines / 3.5 Verlegung einer Betriebsstätte von einer in eine andere Gemeinde (§ 28 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 GewStG)
    111
  • Weilbach, GrEStG § 1 Erwerbsvorgänge / 3 Tauschvertrag (Abs. 5)
    111
  • Kapitalgesellschaft: Liquidation / 3.3.4 Auswirkungen der Auskehrung des Vermögens
    109
  • Änderungsvorschriften / 5 Gegenrechnung materieller Fehler
    105
  • Praxisveräußerung, Praxisaufgabe und Praxisübertragung: ... / 2.1 Tod eines Freiberuflers
    105
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 29 Zerlegungsmaßstab / 3.2 Zerlegung nach Arbeitslöhnen (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 GewStG)
    95
  • Erbschaftsteuererklärung: Anlage Erwerber vom 1.1.2009 b ... / 1.6 Erwerb durch Erbanfall (Zeilen 22 bis 31)
    93
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 7 Gewerbeertrag / 4.2 Veräußerungs- und Aufgabegewinne bei Einzelunternehmen
    93
  • Grundstücksteile von untergeordneter Bedeutung (§ 8 EStDV) (estb 2022, Heft 12, S. 467)
    93
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 173 Aufhebung oder Änderung von ... / 3.2.2 Maßstab des groben Verschuldens
    92
  • Frotscher/Drüen, UmwStG § 22 Besteuerung des Anteilseigners
    85
  • Fischer/Pahlke/Wachter, ErbStG § 13b Begünstigtes Vermögen
    73
  • Pflegekosten / 1.3 Unterbringung in einem Heim
    71
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorbemerkungen zu §§ 172–177 / 3.1 Formelle Bestandskraft als Unanfechtbarkeit
    71
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Steuer Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Steuern
Klarstellung im JStG 2024: Sonder-AfA für den Neubau von Mietwohnungen wird angepasst
Sparschwein rot Hintergrund schwarz
Bild: AdobeStock

Die Sonderabschreibung (Sonder-AfA) für den Bau neuer Mietwohnungen ist zuletzt mit dem Wachstumschancengesetz noch einmal verbessert worden – mit dem Jahressteuergesetz (JStG) 2024 wurde nun noch eine Vorschrift angepasst.


Ertragsteuerliche Folgen bei der Schenkung von Grundstücken: 1. Schenkung von Grundstücken des Privatvermögens
Modellhaus Tisch Tischtuch Schlüssel
Bild: © Ocean/Corbis

Die unentgeltliche Übertragung eines Grundstücks erfolgt in der Regel auf der Ebene naher Angehöriger. Sie kann nicht nur schenkungsteuerliche, sondern auch ertragsteuerliche Rechtsfolgen auslösen. Diese sollten in jedem Fall vor Abschluss eines Übertragungsvertrages bedacht werden. Das Top-Thema gibt einen Überblick über die möglichen ertragsteuerlichen Rechtsfolgen beim Übertragenden sowie beim Grundstücksübernehmer und weist auf ggf. bestehende Gestaltungsmöglichkeiten hin.


BFH: BFH zur Vorteilsminderung bei der 1 %-Regelung
Dienstwagen_Fuhrpark_Geschäftswagen_Mercedes_DSC5378
Bild: Michael Bamberger

Es können nur solche vom Arbeitnehmer getragenen Aufwendungen den geldwerten Vorteil aus der Überlassung des Fahrzeugs als Einzelkosten mindern, die bei einer (hypothetischen) Kostentragung durch den Arbeitgeber Bestandteil dieses Vorteils und somit von der Abgeltungswirkung der 1 %-Regelung erfasst wären.


Haufe Shop: Handbuch der Quellenbesteuerung
Handbuch der Quellenbesteuerung
Bild: Haufe Shop

Das Handbuch bietet deutschen Unternehmen und deren Beratern und Beraterinnen eine umfassende Darstellung der Quellenbesteuerung bei beschränkter Steuerpflicht ihrer ausländischen Geschäftspartner im Inland. Es zeigt, wie steuerliche Risiken vor Vertragsabschluss erkannt, DBA/EU-Regeln genutzt und Anträge zu Erstattung/Freistellung gestellt werden. Außerdem sind die zahlreichen Gesetzesänderungen (u.a. durch das ATAD-Umsetzungsgesetz, das Steueroasenabwehrgesetz und das KöMoG) sowie neue Rechtsprechung und Verwaltungsanweisungen eingearbeitet.


BFH VI 70/61 U
BFH VI 70/61 U

  Entscheidungsstichwort (Thema) Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer  Leitsatz (amtlich) Die Vergünstigung des § 7 b EStG steht auch einem Vermächtnisnehmer zu, dem die Wohngrundstücke durch Testament zugewendet wurden. Die bürgerlich-rechtliche ...

4 Wochen testen


Newsletter Steuern
Bild: Adobe
Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Steuern Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Onlinetraining
Smartsteuer
Schäffer-Poeschel
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software
Komplettlösungen Steuern
Kanzleimanagement Lösungen
Steuern im Unternehmen
Lösungen für die Steuererklärung
Steuer-Kommentare
Alle Steuern Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren