Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 19.12.1952 - V z 71/52 U

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Entscheidungsstichwort (Thema)

Verbrauchsteuern

Leitsatz (amtlich)

Die Weiterverarbeitung von Branntwein, der zum regelmäßigen Verkaufspreis von der Branntweinmonopolverwaltung abgegeben worden ist, unter amtlicher überwachung mit der Folge des § 91 BranntwMonGes. ist grundsätzlich nur im Rahmen des § 58 der Verwertungsordnung zulässig.

Normenkette

BranntwMonG § 91

Tatbestand

Die Beschwerdeführer (Bf.) haben mit Genehmigung des Hauptzollamts bis zum September 1951 von der Branntweinmonopolverwaltung bezogenen, gemäß § 91 des Branntweinmonopolgesetzes (BranntwMonGes.) noch mit der Branntweinsteuer belasteten Branntwein aus ihrem Branntweineigenlager entfernt, aus ihm durch Ansatz mit Wacholderbeeren oder Kräutern Destillate hergestellt und diese wieder in das Lager aufnehmen lassen. Der Hergang wurde ständig amtlich überwacht. Eine Abfertigung von und zum Lager wurde nicht beantragt, die Branntweinsteuer nicht als fällig geworden (ß 64 Abs. 4 der Verwertungsordnung) angesehen. Im Lager wurden die Destillate sodann zur Herstellung von Trinkbranntwein verwendet.

Mit Verfügung vom 1. September 1951 widerrief das Hauptzollamt diese Bewilligungen, von denen die vom 4. Juni 1947 ohne, die vom 10. Januar 1950 unter Vorbehalt des Widerrufs erteilt war, als bestimmungswidrig. Einspruch und Berufung blieben ohne Erfolg.

Entscheidungsgründe

Auch der Rechtsbeschwerde (Rb.) muß der Erfolg versagt werden.

Die Bf. berufen sich darauf, daß § 91 BranntwMonGes. die unversteuerte Weiterverarbeitung von Branntwein unter amtlicher überwachung ohne Einschränkung vorsieht, also einen Rechtsanspruch auf ihre Belassung gibt. Die Bestimmung gebe damit nur den allgemeinen Grundsatz des Zoll- und Verbrauchsteuerrechts wieder, nach dem die amtliche überwachung eines Hergangs den Eintritt der mit diesem Hergang sonst verbundenen steuerlichen Folgen ausschließe, weil durch die überwachung eine Gefährdung der Steuer ausgeschlossen werde. Dieser gesetzliche Grundsatz könne durch Ausführungsbestimmungen wie die Verwertungsordnung nicht eingeschränkt werden. Die Aufzählung für die Ein- und Auslagerung in §§ 51 und 63 der Verwertungsordnung sei also nicht abschließend.

Das verkennt die Bedeutung des § 91. Er steht im 9. Abschn. "Branntweinverwertung" (Titel I: Branntweinverwertung durch die Monopolverwaltung). Sein erster Absatz regelt die Fälligkeit des Hektolitereinnahme- (Branntweinsteuer-) Anteils am regelmäßigen Verkaufspreise, wenn unverarbeiteter Branntwein unter amtlicher überwachung versandt, gelagert oder weiterverarbeitet wird. Die Branntweinsteuer ist erst bei übertritt des Branntweins in den freien Verkehr zu zahlen. "Unter amtlicher überwachung" hat nicht die Bedeutung der "ständigen amtlichen überwachung", wie in §§ 116, 118 der Verwertungsordnung, als Ersatz für die Genußunbrauchbarmachung; eines Begriffes, welcher der Branntweinmonopolgesetzgebung sonst fremd ist (vgl. §§ 43 ff. BranntwMonGes. mit §§ 30 ff. und 13 der Grundbestimmungen). Die überwachung der Herstellung und Verwendung von Branntwein und Branntweinerzeugnissen ist im V. Abschn. des I. Teils des Gesetzes geregelt (§§ 43 ff.). Für die amtliche Aufsicht bestimmt § 47 Abs. 1, daß die Ausführungsbestimmungen anordnen, welchen Bedingungen die aufsichtspflichtigen Betriebe und Personen zur Sicherung des Monopolaufkommens zu genügen haben. Nach Ziff. 2 können sie insbesondere anordnen, daß Branntwein und Branntweinerzeugnisse in bestimmter Weise gelagert, verpackt, bezeichnet oder versandt werden müssen. Wann und wie Branntwein unter amtlicher überwachung versandt und gelagert werden darf, regelt abschließend das I. und II. Buch der Verwertungsordnung (§§ 1 ff., 40 ff., vgl. Grundbestimmungen § 12 Abs. 3). Das II. Buch regelt, was zur Einrichtung eines Branntweineigenlagers geschehen muß (§§ 43 ff.), welcher Branntwein in das Lager aufgenommen werden darf (ß 51), welche Veränderungen an ihm im Lager vorgenommen werden dürfen (ß 58) und zu welchem Zweck Branntwein aus dem Lager abgefertigt werden darf (ß 63): Für die Ein- und Auslagerung schreibt die Verwertungsordnung Abfertigung vor (§§ 52, 63 f in Verb. mit den Grundbestimmungen §§ 18 ff.). § 58 Abs. 2 der Verwertungsordnung enthält die einzige Bestimmung für eine Weiterverarbeitung von Branntwein zum regelmäßigen Verkaufspreise unter amtlicher überwachung nach § 91 BranntwMonGes. (Verarbeitung auf dem Eigenlager). § 58 der Verwertungsordnung und nicht § 91 BranntwMonGes. ist also die Rechtsgrundlage für eine solche Weiterverarbeitung.

Nach diesen Bestimmungen waren die Dauergenehmigungen des Hauptzollamts rechtlich nicht zulässig. Die Vergünstigungen durften nach § 96 Abs. 1 Ziff. 1 der Reichsabgabenordnung (AO) bzw. kraft des vorbehaltenen Widerrufs ex nunc zurückgenommen werden. Daß das Hauptzollamt nach § 58 Abs. 2 der Verwertungsordnung die Verwendung des in das Lager aufgenommenen Branntweins zur Herstellung von Auszügen aus anregenden Stoffen im Lager bewilligen darf, macht die ausdrücklich auf die Verarbeitung außerhalb des Lagers abgestellten Bewilligungen auch bei ständiger amtlicher überwachung nicht rechtmäßig. Die Fiktion, den Branntwein kraft dieser überwachung als noch im Lager befindlich anzusehen, scheitert an der unzweideutig auf bestimmte Räume abgestellten Regelung der Lagerbewilligung (vgl. Verwertungsordnung §§ 44, 48 und Muster 7).

Demgemäß sind die Bewilligungen mit Recht vom Hauptzollamt zurückgenommen worden, und es war, wie geschehen, zu erkennen.

Fundstellen

  • Haufe-Index 407557
  • BStBl III 1953, 54
  • BFHE 1954, 133
  • BFHE 57, 135
  • StRK , BranntwMonG:91 R 1

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

haufe-product
Empfehlung

    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop

    Empfehlung


    Zum Thema Finance
    Vorschriften sicher umsetzen: Rechnungslegung nach HGB und IFRS
    Rechnungslegung nach HGB und IFRS
    Bild: Haufe Shop

    Dieser Praxiskommentar bietet Ihnen einen unmittelbaren Detailvergleich beider Rechnungslegungssysteme. So werden Unterschiede und Gemeinsamkeiten transparent. Zahlreiche Beispiele, Hinweise und Checklisten erleichtern die korrekte Anwendung.


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Lösungen zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Bücher zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren