Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 19.11.1963 - I 279/61 U

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Bei Vorräten, deren Absatz und Preis durch Behörden geregelt sind, kann wegen Sonderkosten, die durch Lagerung entstehen, ein unter den Herstellungskosten liegender Teilwert nicht anerkannt werden, solange bei der späteren Veräußerung der Vorräte die Selbstkosten (Herstellungskosten zuzüglich der Vertriebskosten) noch erzielt werden können.

 

Normenkette

EStG § 6 Abs. 1 Ziff. 2

 

Tatbestand

Streitig ist die Bewertung von Weißzucker in der Bilanz der Zuckerfabrik K. (Bfin.) für das Geschäftsjahr 1958. Die Bfin. hatte für einen Vorrat von 23 465 dz Zucker einen Wertabschlag von 9,70 DM/dz von den Herstellungskosten (70,70 ./. 9,70 = 61 DM/dz) gemacht, den sie wie folgt begründete:

Der Verkauf des Zuckers richte sich nach den vom Bundesernährungsministerium nach Maßgabe des Inlandsverbrauchs gesteuerten Freigabequoten. Die Quote für das Zuckerwirtschaftsjahr 1958/1959 (1. Oktober 1958 bis 30. September 1959) habe das Ministerium mit Verfügung vom 23. Januar 1959 auf 85 v. H. der Erzeugung festgesetzt (= dz 132 971 von dz 156 437 erzeugten Zuckers der Kampagne 1958). Mit der gleichen Absatzmenge (dz 132 971) habe sie auch für das Zuckerwirtschaftsjahr 1959/1960 rechnen müssen, so daß bei einer normalen Ernte 1959 der Zuckervorrat weiter angestiegen wäre. Sie - die Bfin. - habe deshalb damit rechnen müssen, daß sie den sogenannten übervorratszucker in absehbarer Zeit nicht werde verkaufen können, ihn mit Rücksicht auf die Freimachung ihrer Läger für die kommende Kampagne werde auslagern müssen, was Frachten, Ein- und Ausgangskosten, Versicherungen, Qualitätseinbußen und Schwund bedeute, und außerdem Zinsverluste hinzunehmen habe. Eine Einschränkung der Erzeugung im Zuckerwirtschaftsjahr 1958/1959 hätte dem übervorrat nicht wirksam begegnen können, vielmehr nur die fixen Kosten je Erzeugereinheit für mehrere Jahre erhöht und den Betrieb unrentabel gemacht. Sie habe angesichts eines durchschnittlichen Verkaufspreises von 84,98 DM/dz für diesen Teil ihrer Vorräte infolge der Verkaufssperre mit 10,46 DM direkten Belastungen je dz zu rechnen. Dazu komme für die erneute Aufarbeitung des Lagerzuckers 1 DM/dz sowie - bei entsprechender Einschränkung der Erzeugung in der Folgezeit zwecks Abbau des übervorrats - ein allgemeiner Mehrkostenanteil von 28 DM/dz. Nach handelsrechtlichen Grundsätzen habe sie danach bei der Bewertung des übervorrats um 39 DM unter dem Verkaufspreis (85 DM/dz) zu bleiben, während sie mit ihrer Bewertung (61 DM/dz) diesen nur um 24 DM je dz unterschritten habe.

Das Finanzamt hat den Abschlag nicht anerkannt; im Einspruchsverfahren wurde eine Kürzung von 5 v. H. der Herstellungskosten zugelassen. Das Finanzgericht hat die Berufung als unbegründet zurückgewiesen und ausgeführt, der durch § 6 Abs. 1 Ziff. 2 EStG für das Umlaufvermögen zugelassene niedrigere Teilwert finde seinen Platz zwischen den Anschaffungs- oder Herstellungskosten einerseits und dem Einzelverkaufspreis (Verkehrswert, gemeiner Wert) andererseits. Für die Frage, ob und wann sich der Teilwert von Waren mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten deckt, habe der Reichsfinanzhof im Urteil III 74/39 vom 4. Juni 1940 (RStBl 1940 S. 1067, Slg. Bd. 48 S. 330) auch heute noch gültige Richtlinien aufgestellt. Die Bfin. dürfe aber nicht gleich gute Erträge für die späteren Jahre im Voraus kalkulieren, da man als Faustregel auf je drei Jahre eine Mißernte in Rechnung stellen müsse. In der Zeit von etwa Anfang Dezember 1958 bis Ende Januar 1959 sei mangels eines Börsen- oder Marktpreises für Zucker nichts erkennbar gewesen, was bei der Ermittlung des Teilwerts als unter den Herstellungskosten gelegen berücksichtigt werden müßte oder könnte. Auch bei vorsichtigster Bewertung habe die Bfin. nicht mehr als die auf zunächst ein Jahr berechneten direkten Belastungen, d. h. 11,46 DM/dz als Abschlag vom Erlös in Abzug bringen können.

Mit der Rb. wird u. a. vorgetragen, bei Warenvorräten sei das in § 6 Abs. 1 Ziff. 2 EStG vorgesehene Wahlrecht zwischen den Anschaffungs- oder Herstellungskosten und dem niedrigeren Teilwert nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung auszuüben; die Bfin. dürfe darum statt der Herstellungskosten den Teilwert oder einen zwischen diesen Werten liegenden Betrag in ihre Bilanz einsetzen. Das Finanzgericht verkenne, daß der Teilwert im Bewertungsrecht und Einkommensteuerrecht - unabhängig von der gleichartigen Begriffsbestimmung - ein anderer sei. Es sei unrichtig, die Herstellungskosten auch für den übervorratszucker (Zucker ohne Inlandsabsatzrecht) anzusetzen. Der Wert des übervorratszuckers müsse unter den Herstellungskosten von 70,70 DM/dz liegen.

In der mündlichen Verhandlung hat die Bfin. zur Frage des Teilwerts u. a. auf das Urteil des Bundesfinanzhofs I 137/59 U vom 29. November 1960 (BStBl 1961 III S. 154, Slg. Bd. 72 S. 416) hingewiesen und betont, bei der Errechnung des Teilwerts müsse dem fiktiven Erwerber eine Gewinnspanne zugebilligt werden. Man müsse sich den fiktiven Erwerber als einen kapitalkräftigen Mann vorstellen, der nicht gezwungen sei, eine Zuckerfabrik zu kaufen, sondern sein Kapital nach freiem Ermessen anlege. Das werde er nur tun, wenn er sich von der Kapitalanlage auch einen Gewinn verspreche. Der Vorsteher des Finanzamts hat u. a. ausgeführt, die den Zuckerfabriken entstandenen Mehrkosten für die Finanzierung und die Auslagerung der am 1. Oktober 1959 nicht freigegebenen Bestände seien nach den "Richtlinien für die Erstattung von Lager- und Finanzierungskosten im Zuckerwirtschaftsjahr 1959/1960 für nicht freigegebene Bestände an Zucker aus inländischen Zuckerrüben der Ernte 1958/59 am 1. Oktober 1959" erstattet worden. Die hier geltend gemachten Lager- und Finanzierungskosten verminderten nur die Gewinnspanne und könnten sich nur im Geschäftswert niederschlagen; sie beeinflußten aber nicht den Wert der einzelnen Gegenstände des Betriebsvermögens.

 

Entscheidungsgründe

Die Rb. ist unbegründet.

Das Finanzgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß nach § 6 Abs. 1 Ziff. 2 EStG der Zucker als Umlaufvermögen mit den Herstellungskosten oder mit dem niedrigeren Teilwert anzusetzen ist. Der Begriff "Teilwert" ist in § 6 Abs. 1 Ziff. 1 Satz 3 EStG mit den gleichen Worten umschrieben wie im § 12 BewG. Es besteht kein Anlaß, dem Begriff für die Einkommensteuer eine andere Bedeutung beizulegen als im BewG; die Bfin. rügt darum zu Unrecht, das Finanzgericht habe Rechtssprüche, die zum BewG ergangen sind, zur Grundlage seiner Rechtsfindung gemacht.

Der Teilwert ist ein objektiver Wert, der auf der allgemeinen Auffassung beruht, die in der Marktlage am Bilanzstichtag ihren Ausdruck findet; er muß einer Nachprüfung aller Umstände nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung standhalten (Urteil des Bundesfinanzhofs IV 556/54 U vom 26. Januar 1956, BStBl 1956 III S. 113, Slg. Bd. 62 S. 305).

Die Herstellungskosten bilden handels- und dadurch auch steuerrechtlich den Höchstwert, der zur Vermeidung eines nichtrealisierten Gewinnes nicht überschritten werden darf. Es ist dem Finanzgericht darin beizutreten, daß ein niedrigerer Wert als der Herstellungspreis angesetzt werden muß, wenn der Börsen- oder Marktpreis oder der Einzelveräußerungspreis niedriger wird als der Herstellungspreis. Der Börsen- oder Marktpreis kann hier nicht herangezogen werden, weil Zucker nur zu einem Festpreis gehandelt werden darf, also ein marktmäßig entwickelter Preis nicht besteht. Auch der Einzelveräußerungspreis zur Zeit der Bilanzaufstellung kann hier den Teilwert nicht bestimmen, weil es sich um Vorratszucker handelt, der wegen der Bewirtschaftung nicht verkauft werden durfte. Der Teilwert muß darum hier im Schätzungswege gefunden werden, wobei der künftig voraussichtlich erzielbare Preis im Rahmen des Verkaufs des ganzen Unternehmens berücksichtigt werden kann. Auch bei Zugrundelegung des Grundsatzes der Einzelbewertung darf bei Ermittlung des Teilwerts nicht unbeachtet bleiben, daß die Ware nur einen Teil des Gesamtbestandes des Vorratsvermögens des Betriebes darstellt.

Der Reichsfinanzhof hat im Urteil III 74/39 vom 4. Juni 1940 (RStBl 1940 S. 1067, Slg. Bd. 48 S. 330) ausgeführt, daß der Teilwert über die Herstellungskosten zu ermitteln ist, indem nach Feststellung der Herstellungskosten geprüft wird, ob der Teilwert den Herstellungskosten zuzüglich der Vertriebskosten (Selbstkosten) noch entspricht. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, kann dieser auch von künftigen Ereignissen beeinflußt werden, sofern diese in einem bereits am Bilanzstichtag vorliegenden Sachverhalt ihre Grundlage finden, nicht dagegen auch von solchen, die wegen der dem Geschäftsbetrieb eigentümlichen, mit ihm untrennbar verbundenen Risiken möglicherweise eintreten werden (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs I 99/56 U vom 4. Dezember 1956, BStBl 1957 III S. 16, Slg. Bd. 64 S. 43). In übereinstimmung mit dem III., IV. und VI. Senat ist an diesen Grundsätzen festzuhalten.

Die Herstellung und der Absatz von Zucker sind durch das Gesetz über den Verkehr mit Zucker (Zuckergesetz) vom 5. Januar 1951 (BGBl 1951 I S. 47) mit dem Zweiten Gesetz zur Ergänzung des Zuckergesetzes vom 9. August 1954 (BGBl 1954 I S. 255) geregelt. Danach dürfen u. a. Zuckerfabriken nur auf Grund von Freigaben Zucker abgeben. Die Abgabepreise werden von der Bundesregierung festgesetzt, um eine angemessene Preisgestaltung sicherzustellen (§§ 5, 6 des Zuckergesetzes). Der Bundesminister kann auch Auflagen zur Einlagerung von Zucker erteilen; die Kosten der Lagerhaltung sind in einem bestimmten Rahmen zu erstatten, soweit diese nicht bereits bei der Preisfestsetzung berücksichtigt sind (ß 5 Abs. 1 a des Zuckergesetzes). Unter Berücksichtigung dieser Besonderheiten des vorliegenden Falles kann der Bfin. nicht in der Ansicht gefolgt werden, daß durch die zusätzlichen Kosten der Lagerhaltung, des Transports, der Zinsverluste usw. ein unter den Selbstkosten liegender Teilwert gerechtfertigt ist. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Bfin. die tatsächliche Erstattung der Lager- und Finanzierungskosten für den hier in Rede stehenden Zuckerüberhang bei der Bilanzierung berücksichtigen konnte; denn die hierfür maßgeblichen Richtlinien sind erst im Jahre 1960, also erst nach Aufstellung der Bilanz 1958, ergangen, und es steht nicht fest, daß die Bfin. mit der Erstattung gerechnet hat, obwohl das Gesetz eine Erstattung vorsieht. Unabhängig von dieser Frage liegt der Teilwert des Vorratszuckers durch die späteren Kosten der Lagerhaltung usw. nicht unter den Selbstkosten. Durch das Zuckergesetz werden die Preise so festgesetzt, daß sie volkswirtschaftlich angemessen sind und den allgemeinen Marktverhältnissen entsprechen. Die aufzuwendenden Sonderkosten wirken sich darum auf die Gewinnspanne aus, die dem Unternehmen verbleibt. Diese Höhe der Gewinnspanne beeinflußt aber nicht den Teilwert der einzelnen Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens. Dem widerspricht nicht das von der Bfin. angeführte Urteil I 137/59 U (a. a. O.), das zur Ermittlung der Anschaffungskosten gestattet, von den ausgezeichneten Verkaufspreisen auszugehen und von diesen den feststellbaren Rohgewinnabschlag zu machen. Hier geht es nicht um die Ermittlung der Anschaffungskosten. Die Abhängigkeit des Gewinns von dem Umfang und der Qualität der Rübenernte ist ein den Zuckerfabriken eigentümliches Risiko und muß auch von einem gedachten Erwerber, der den Teilwert der Vorräte bestimmen soll, in Kauf genommen werden. Abgesehen davon, daß die in der Legaldefinition des Teilwerts zum Ausdruck gebrachte Erwerberfiktion nicht überspannt werden soll (vgl. Falkenroth in "Der Betriebs-Berater" 1957 S. 249; Hartz in "Der Betrieb" 1956 S. 780), müßte der Erwerber die gleichen Vorschriften des Zuckergesetzes beachten. Er müßte ebenfalls die Blockade des überhangs als eine in diesem Geschäftszweig normale Erscheinung betrachten und könnte in der Schaffung des übervorrats keine Fehlmaßnahme der Bfin. sehen. Teilwertabschreibung könnte demnach nur anerkannt werden, wenn nach den Verhältnissen am Bilanzstichtag feststände, daß bei der späteren Veräußerung des Zuckers die Selbstkosten nicht mehr erreicht werden können. Durch eine Teilwertabschreibung oder durch die Bildung einer Rückstellung kann nur ein Verlust, nicht schon eine eintretende Minderung des Gewinns berücksichtigt werden.

Auch im übrigen bestehen gegen die Vorentscheidung keine Bedenken.

 

Fundstellen

Haufe-Index 411033

BStBl III 1964, 358

BFHE 1964, 346

BFHE 79, 346

BB 1964, 673

DB 1964, 938

DStR 1964, 357

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

haufe-product
Empfehlung

    Top-Themen

    Steuerfachangestellte am Schreibtisch mit Laptop frontalansicht

    Steuerberatungsgebühren: Möglichkeiten und Spielräume der Abrechnung

    mehr

    Aktuelles zur Nachhaltigkeitsberichterstattung

    Omnibus-Paket I: Nachhaltigkeit

    mehr

    Jahreswechsel-Kampagne 2025 2026

    Relevante Gesetzesänderungen, Verwaltungsanweisungen und BFH-Entscheidungen

    mehr

    Parkplatz E-Auto Ladestation E-Mobilität

    Elektrofahrzeuge – Steuerliche Behandlung des Aufladens beim Arbeitgeber

    mehr

    Fachkräftemangel Vorstellungsgespräch leere Stühle auf Flur

    Geringwertige Wirtschaftsgüter 2026

    mehr

    Dienstwagen Auto Firmenwagen Rückspiegel

    Pkw-Nutzung: Welche Varianten Unternehmer wählen können

    mehr

    Green Transformation Symbolbild

    ESRS VSME: Freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung für KMU

    mehr

    Kleines Flugzeug

    Repräsentationskosten

    mehr

    Mitarbeiter in einem Lager

    Stichprobeninventur

    mehr

    Hand gibt Münze in Einmachglas als Spardose

    Rückstellung für Betriebsprüfung

    mehr

    Downloads

    Controller Magazin Special 2023

    Innovative Software für das Controlling

    mehr

    Whitepaper Sustainability Fin

    Kostenloses Whitepaper: Nachhaltigkeit

    mehr

    CM SWK 2017

    Controller Magazin Spezial Software 2017

    mehr

    Zum Haufe Shop
    Empfehlung


    Zum Thema Finance
    Bilanzfragen sicher gelöst: Rechnungslegung - Einzelabschluss
    Handbuch der Rechnungslegung_Einzelabschluss online

    Alle handelsrechtlichen Vorschriften zur Bilanzierung und Prüfung – fundiert kommentiert, praxisnah aufbereitet. Mit 7.600 Gerichtsentscheidungen und über 2.000 Verwaltungsvorschriften. Inklusive Spezialfragen zu E-Bilanz, Factoring & IFRS. Jetzt kostenlos testen.


    Einkommensteuergesetz / § 6 Bewertung
    Einkommensteuergesetz / § 6 Bewertung

      (1) Für die Bewertung der einzelnen Wirtschaftsgüter, die nach § 4 Absatz 1 oder nach § 5 als Betriebsvermögen anzusetzen sind, gilt das Folgende:   1. Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die der Abnutzung unterliegen, sind mit den ...

    4 Wochen testen

    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Lösungen zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Bücher zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren