Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 19.10.2001 - VI R 36/96 (NV)

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur nachträglichen Korrektur einer Lohnsteuer-Bescheinigung

 

Leitsatz (NV)

Ungeachtet dessen, ob der Arbeitgeber zur Ausstellung einer Lohnsteuer-Bescheinigung arbeits- oder steuerrechtlich verpflichtet ist, kann der Arbeitnehmer die Berichtigung einer Lohnsteuer-Bescheinigung nach Abschluss des Lohnsteuerabzugs nicht mehr verlangen.

 

Normenkette

EStG § 40 Abs. 3 S. 3, §§ 41b, 41c Abs. 3 S. 1; FGO § 33 Abs. 1 Nr. 1; GVG § 17a Abs. 2 S. 3, Abs. 5

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) vom Beklagten und Revisionsbeklagten (Beklagter), ihrem vermeintlichen Arbeitgeber, die Berichtigung der Lohnsteuerbescheinigung verlangen kann. Die Klägerin war ab 1. März 1993 als Hausmeisterin im Pfarrheim in A beschäftigt. Ausweislich des von ihr vorgelegten schriftlichen Arbeitsvertrages mit der Kirchenstiftung A vom 2. Juni 1993 wurde sie mit Wirkung von diesem Tag für eine monatliche Vergütung von 1 400 DM brutto eingestellt. Im Anstellungsvertrag wird die Stiftung durch Pfarrer X, dem Beklagten, vertreten. Die Lohnsteuerbescheinigung 1993 weist als Dauer des Dienstverhältnisses die Zeit 1. Juni bis 31. Dezember 1993, einen Bruttoarbeitslohn von 9 200 DM, einbehaltene Lohnsteuer in Höhe von 1 664,80 DM und einbehaltene Kirchensteuer in Höhe von 133,15 DM aus.

Mit Klage zum Arbeitsgericht vom 8. Februar 1995 beantragte die Klägerin vorrangig, die Lohnsteuerbescheinigung dahin gehend zu ergänzen, dass auch ihr Einkommen für die Monate März bis Mai 1993 eingetragen werde. Dies lehnte der Beklagte ab mit der Begründung, die Abrechnung mit der Klägerin sei für diesen Zeitraum auf der Basis einer geringfügigen Beschäftigung erfolgt, so dass es keines Eintrags auf der Lohnsteuerbescheinigung bedurft hätte.

Mit Beschluss vom … verwies das Arbeitsgericht den Rechtsstreit von Amts wegen an das Finanzgericht (FG). Es war der Ansicht, nur die Klage auf Erstellung und Herausgabe der Lohnsteuerbescheinigung stelle eine Arbeitsrechtsstreitigkeit dar, während eine Klage auf deren inhaltliche Berichtigung eine finanzgerichtliche Streitigkeit zum Gegenstand habe.

Das FG wies die Klage als unzulässig ab, da ihr das Rechtsschutzbedürfnis fehle.

Mit der Revision rügt die Klägerin die Verletzung von § 2 Abs. 1 Nr. 3 a des Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG) und sinngemäß von § 41b des Einkommensteuergesetzes (EStG).

Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Beklagten zu verurteilen, auf der Lohnsteuerbescheinigung 1993 den vom 1. März bis 31. Dezember 1993 insgesamt ausbezahlten Lohn richtig einzutragen.

Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen und bezieht sich zur Begründung auf die Ausführungen des FG.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet.

1. Das FG war an den Verweisungsbeschluss des Arbeitsgerichts hinsichtlich des Rechtswegs gebunden (§ 17a Abs. 2 Satz 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes ―GVG―). Der Bundesfinanzhof (BFH) hat als Rechtsmittelgericht ebenfalls nicht zu prüfen, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist (§ 17a Abs. 5 GVG). Das gilt auch, wenn die Vorinstanz die Klage wegen Fehlens einer anderen Sachentscheidungsvoraussetzung als unzulässig abgewiesen hat (BFH-Urteil vom 12. Mai 2000 VI R 100/99, BFH/NV 2001, 21). Folglich kann die Klägerin, die den Verweisungsbeschluss des Arbeitsgerichts nicht angefochten hat, nicht mit dem Einwand gehört werden, das Arbeitsgericht habe § 2 Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG unzutreffend angewendet.

2. Der Senat kann dahinstehen lassen, ob die Klägerin einen arbeitsrechtlichen oder einen steuerrechtlichen Anspruch (vgl. dazu Küttner/Reinecke, Personalbuch 2001, Lohnsteuerkarte Rz. 2 ff., sowie Küttner/Huber, a.a.O., Lohnsteuerbescheinigung Rz. 22) verfolgt hat, insbesondere inwieweit der vom FG herangezogene BFH-Beschluss vom 29. Juni 1993 VI B 108/92 (BFHE 171, 409, BStBl II 1993, 760), der zur Verpflichtung des Arbeitgebers auf Zahlung von Arbeitslohn in Gestalt zusätzlich an das Finanzamt (FA) abzuführender Lohnsteuerbeträge erging, auch auf die hier zu beurteilende Frage der Änderung einer Lohnsteuerbescheinigung herangezogen werden kann. Denn etwaige arbeitsrechtliche Ansprüche des Arbeitnehmers im Zusammenhang mit der Lohnsteuerbescheinigung gehen jedenfalls nicht über das hinaus, wozu der Arbeitgeber im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens gemäß § 41b EStG verpflichtet ist. Nach dieser Vorschrift stand der Klägerin der gegenüber dem Beklagten geltend gemachte Berichtigungsanspruch nicht zu.

a) Dies gilt bereits für die Person des Beklagten als den in Anspruch Genommenen. Nach dem von der Klägerin vorgelegten Anstellungsvertrag war nicht der Beklagte, sondern die Kirchenstiftung A ihr Arbeitgeber. Obwohl die Klägerin auf diesen Umstand hingewiesen wurde, hat sie weder Gründe benannt, nach denen der Beklagte befugt und verpflichtet gewesen sein soll, die Lohnsteuerbescheinigung des Arbeitgebers zu berichtigen, noch hat sie geltend gemacht, dass sie im Zeitraum März bis Mai 1993, dessen Einbeziehung sie in der Lohnsteuerbescheinigung wünscht, bei einem anderen Arbeitgeber beschäftigt gewesen sei.

b) Zweck der Aushändigung der Lohnsteuerbescheinigung an den Arbeitnehmer ist insbesondere, ihm den Nachweis der vom Arbeitgeber einbehaltenen und abgeführten Lohnsteuer-Abzugsbeträge für deren Anrechnung bei der Einkommensteuerveranlagung zu erleichtern. Dementsprechend werden Bezüge, für die die Lohnsteuer nach §§ 40 bis 40b EStG pauschal erhoben worden ist, in der Lohnsteuerbescheinigung nicht erfasst (Abschn. 135 Abs. 2 Nr. 2 d der Lohnsteuer-Richtlinien 1993 ―LStR―), weil pauschal besteuerter Arbeitslohn bei der Einkommensteuerveranlagung außer Ansatz bleibt und die pauschale Lohnsteuer auf die Einkommensteuer nicht anzurechnen ist (§ 40 Abs. 3 Sätze 3 und 4 EStG). Die Klägerin ist dem Einwand des Beklagten, dass ihre Besteuerung von März bis Mai 1993 auf der Basis einer geringfügigen Beschäftigung erfolgt sei (vgl. § 40a Abs. 2 EStG), nicht substantiiert entgegengetreten.

c) Im Übrigen ist dem FG darin zu folgen, dass die Klägerin die Änderung der Lohnsteuerbescheinigung auch ungeachtet der obigen Ausführungen nicht mehr gerichtlich durchsetzen kann. Eine Änderung des Lohnsteuerabzugs ist nach Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung nicht mehr zulässig (§ 41c Abs. 3 Satz 1 EStG). Eine Erstattung von Lohnsteuer im Wege des Lohnsteuer-Jahresausgleichs nach § 42b EStG kann nach Ablauf des Kalenderjahres längstens bis zum Ablauf des Monats März des Folgejahres vorgenommen werden (§ 42b Abs. 3 Satz 1 EStG; vgl. auch BFH-Beschluss vom 21. Dezember 1982 VIII B 36/82, BFHE 137, 232, BStBl II 1983, 232). Nach diesem Zeitpunkt kommt die Berichtigung etwaiger Fehler beim Lohnsteuerabzug nur noch im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung in Betracht (BFH-Urteil vom 20. Mai 1983 VI R 111/81, BFHE 138, 413, BStBl II 1983, 584). Bei der Veranlagung besteht keine Bindung an den Inhalt der Lohnsteuerbescheinigung (BFH-Beschluss vom 21. Januar 2000 VII B 205/99, BFH/NV 2000, 1080). Somit kann die Klägerin das Ziel einer abweichenden steuerlichen Erfassung nicht mehr durch eine Änderung der Lohnsteuerbescheinigung, sondern nur noch über die Einkommensteuerveranlagung erreichen. Für eine Berichtigung der Lohnsteuerbescheinigung besteht damit kein Rechtsschutzbedürfnis mehr (vgl. im Ergebnis ebenso BFH in BFHE 171, 409, BStBl II 1993, 760).

 

Fundstellen

BFH/NV 2002, 340

DStRE 2002, 434

HFR 2002, 121

PP 2002, 41

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Stufenweise Wiedereingliederung / 4.2 Entgeltzahlung durch den Arbeitgeber
    7
  • Beitragsnachentrichtung / 3 Geringfügig Beschäftigte und rückwirkende Erhöhung des Arbeitsentgelts
    4
  • Pauschalbesteuerung von Sachzuwendungen nach § 37b EStG / 3.2 Pauschalbesteuerung durch Konzernarbeitgeber
    2
  • Albanien / 2.1 Entsendung
    1
  • Altersteilzeit / 4.6 Zusätzliche beitragspflichtige Einnahme in der Rentenversicherung
    1
  • Arbeitnehmer / 3 Unterscheidung von Arbeitern und Angestellten
    1
  • Arbeitsförderung / 3.2 Maßnahmen zur Aktivierung/beruflichen Eingliederung
    1
  • Betriebsveranstaltung: Abrechnung der Aufwendungen / 4.2 Ermittlung der Gesamtkosten
    1
  • Betriebsvereinbarung / 2 Rechtswirkung
    1
  • Elektronische Entgeltersatzleistung (EEL) / Sozialversicherung
    1
  • Frotscher/Geurts, EStG § 10 Sonderausgaben / 4.3 Kürzung des Vorwegabzugs (§ 10 Abs. 3 Nr. 2 S. 2 EStG a. F.)
    1
  • Jansen, SGB VI § 32 Zuzahlung bei Leistungen zur medizin ... / 2.2.1 Definition: Rehabilitationsleistung nach § 15
    1
  • Lohnsteuer-Richtlinien, Amtliche Hinweise 2025 / Zu § 3 Nr. 34a EStG
    1
  • Massenentlassung / Arbeitsrecht
    1
  • Pauschalbesteuerung von Sachzuwendungen nach § 37b EStG / Lohnsteuer
    1
  • Rabatt / 2.7 Lohnsteuerpauschalierung schließt Rabattregelung aus
    1
  • Scheinselbstständigkeit / 1 Steuerrechtliche Kriterien der Selbstständigkeit
    1
  • Soldatengesetz / §§ 69 - 73 3. Heranziehungsverfahren
    1
  • Telekommunikationsleistungen / 7 Telefon und Internet als Werbungskosten
    1
  • Tillmanns/Heise/u.a., BetrVG § 1 Errichtung von Betriebs ... / 5.2 Ständige Beschäftigung im Betrieb
    1
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Personal Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Personal
Haufe Shop: Zukunftsfähige Personalstrategien
Zukunftsfähige Personalstrategien
Bild: Haufe Online Redaktion

Das Buch erläutert, wie HR zum ernst genommenen und steuernden Partner im Steuerrad der Organisation wird. Es stellt typische Themenfelder und Herausforderungen vor, die sich am Employee Lifecycle orientieren, und zeigt, wie die Kommunikation besser gelingt.


FG Münster 10 K 811/11 L
FG Münster 10 K 811/11 L

  Entscheidungsstichwort (Thema) Eröffnung des Finanzrechtswegs, Bindung an Verweisungsbeschluss, Örtliche Zuständigkeit des Finanzgerichts, Änderung Lohnsteuerbescheinigung, Rechtsschutzbedürfnis  Leitsatz (redaktionell) 1) Für Streitigkeiten über die ...

4 Wochen testen


Newsletter Personal
Newsletter Personalmagazin – neues lernen

Jede Woche Inspiration für das Corporate Learning. Abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter! Unsere Themen:  

  • Personal- und Organisationsentwicklung
  • Training, Coaching und Mitarbeiterführung
  • Digitalisierung und Lerntechnologien
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Zum Personal Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe HR Chatbot Haufe Akademie Semigator Enterprise rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Personal Shop
Personal Software Arbeits- & Sozialrecht Lösungen Lohn & Gehalt Produkte Personalmanagement Lösungen Alle Personal Produkte Haufe Shop Buchwelt
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren