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BFH Urteil vom 19.09.1990 - IX R 5/86

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufwendungen für die leerstehende Wohnung eines Zweifamilienhauses

 

Leitsatz (amtlich)

Läßt der Eigentümer eines Zweifamilienhauses, in dem er eine Wohnung selbst nutzt, die andere bezugsfertige Wohnung jahrelang in der Absicht leerstehen, sie für unabsehbare Zeit weder zu vermieten noch selbst zu nutzen, so sind seine auf diese andere Wohnung entfallenden Aufwendungen nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar.

 

Orientierungssatz

1. Aufwendungen für eine leerstehende Wohnung können nur dann als ―vorab entstandene― Werbungskosten abziehbar sein, wenn der Entschluß zur Einkünfteerzielung endgültig gefaßt ist. Die Absicht zur Eigennutzung oder Fremdvermietung, die anhand objektiver Umstände feststellbar sein muß, muß gegeben sein (vgl. BFH-Rechtsprechung).

2. Bei einer leerstehenden Wohnung ist erst ab Beginn der Selbstnutzung ein Nutzungswert nach § 21 Abs. 2 EStG anzusetzen (vgl. BFH-Urteil vom 7.4.1987 IX R 133-135/84).

 

Normenkette

EStG 1981 § 7 Abs. 4, § 9 Abs. 1 S. 1, § 21 Abs. 2, § 7b

 

Verfahrensgang

Schleswig-Holsteinisches FG (Entscheidung vom 28.11.1985; Aktenzeichen II 429/84)

 

Tatbestand

Die Ehefrau des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) ist Eigentümerin eines mit einem Zweifamilienhaus bebauten Grundstücks. Die Gesamtwohnfläche des seit Januar 1978 bezugsfertigen Hauses beträgt 170 qm, wovon auf die vom Kläger und seiner Ehefrau selbstgenutzte Erdgeschoßwohnung 95 qm und auf die Wohnung im Dachgeschoß 75 qm entfallen. Letztere steht seit der Bezugsfertigkeit leer.

In den Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre 1981 und 1982 machten die Eheleute bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung Werbungskostenüberschüsse in Höhe von 15 217 DM bzw. 15 142 DM geltend. Dabei hatten sie keinen Nutzungswert für die Dachgeschoßwohnung und die selbstgenutzte Doppelgarage angesetzt. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt ―FA―) ging dagegen zunächst von einem einkommensteuerpflichtigen Mietwert der Dachgeschoßwohnung in Höhe von insgesamt 6 750 DM und der Doppelgarage in Höhe von 840 DM aus, so daß er zu einem Werbungskostenüberschuß von 7 627 DM (1981) und 7 552 DM (1982) gelangte. Nachdem die Eheleute gegen die dementsprechend ergangenen Einkommensteuerbescheide Einspruch eingelegt hatten, änderte das FA seine Rechtsauffassung dahingehend, daß für die Dachgeschoßwohnung zwar kein Nutzungswert anzusetzen sei, andererseits aber auch ein Abzug der hierauf entfallenden Aufwendungen als Werbungskosten ausscheide. Nach Hinweis auf die sich dadurch ergebende Verböserung änderte das FA dementsprechend die Einkommensteuerbescheide in der Einspruchsentscheidung, wobei es als Werbungskosten außer den der Erdgeschoßwohnung direkt zuzuordnenden Aufwendungen von den allgemeinen Kosten 56 v.H. ―entsprechend dem Flächenverhältnis der Wohnungen― zum Abzug zuließ.

Die vom Kläger erhobene Klage blieb im wesentlichen ohne Erfolg. Das Urteil des Finanzgerichts (FG) ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1986, 223 veröffentlicht.

Mit der Revision rügt der Kläger Verletzung materiellen Rechts, insbesondere des § 9 des Einkommensteuergesetzes (EStG).

Der Kläger beantragt sinngemäß, unter Aufhebung des FG-Urteils die Einkommensteuerbescheide 1981 und 1982 vom 9.April 1984 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 7.Dezember 1984 dahingehend zu ändern, daß die bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten geltend gemachten Aufwendungen in voller Höhe zum Abzug zugelassen werden.

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet.

Zutreffend ist das FG mit den Beteiligten davon ausgegangen, daß für die Dachgeschoßwohnung kein Nutzungswert gemäß § 21 Abs.2 EStG anzusetzen ist. Denn dies kommt bei einer leerstehenden Wohnung erst ab dem Beginn der Selbstnutzung in Betracht, wie der erkennende Senat bereits mit dem Urteil vom 7.April 1987 IX R 133-135/84 (BFHE 150, 12, BStBl II 1987, 565) im Anschluß an die Rechtsprechung des VIII.Senats ausgesprochen hat. Im vorliegenden Fall ist vom FG festgestellt und unstreitig, daß die Dachgeschoßwohnung seit der Bezugsfertigkeit unmöbliert leerstand.

Das FG hat auch rechtsfehlerfrei den Abzug der auf die leerstehende Wohnung entfallenden Aufwendungen als Werbungskosten versagt. Werbungskosten sind nach § 9 Abs.1 Satz 1 EStG Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sind Werbungskosten grundsätzlich alle durch diese Einkunftsart veranlaßten Aufwendungen. Durch die Einkunftsart der Vermietung und Verpachtung veranlaßt sind die Aufwendungen, bei denen objektiv ein Zusammenhang mit der Vermietung und Verpachtung gemäß § 21 Abs.1 Nr.1 EStG oder Selbstnutzung gemäß § 21 Abs.2 EStG besteht und die subjektiv zur Förderung der Nutzungsüberlassung oder Selbstnutzung gemacht werden (ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats seit dem Urteil vom 23.Oktober 1984 IX R 48/80, BFHE 143, 313, BStBl II 1985, 453). Aufwendungen für eine leerstehende Wohnung sind allerdings nur dann als ―vorab entstandene― Werbungskosten abziehbar, wenn der Entschluß zur Einkünfteerzielung endgültig gefaßt ist (Urteile des Bundesfinanzhofs ―BFH― vom 29.November 1983 VIII R 96/81, BFHE 140, 208, BStBl II 1984, 303, und vom 29.Juli 1986 IX R 206/84, BFHE 147, 176, BStBl II 1986, 747, Nr.2 a der Gründe); nach der im Senatsurteil in BFHE 150, 12, BStBl II 1987, 565 übernommenen BFH-Rechtsprechung muß die Absicht zur Eigennutzung oder Fremdvermietung gegeben sein. Liegt eine solche Absicht nicht vor, entfällt ein Werbungskostenabzug. Ebenso ist der Sachverhalt bei Ungewißheit über die Einnahmeerzielungsabsicht zu beurteilen; denn die Absicht zur Einnahmeerzielung muß anhand objektiver Umstände feststellbar sein (BFH-Urteil vom 8.Februar 1983 VIII R 130/79, BFHE 138, 195, BStBl II 1983, 554, und Senatsurteil in BFHE 147, 176, BStBl II 1986, 747; vgl. auch schon Urteil des Niedersächsischen FG vom 16.Januar 1981 IX 105/77, EFG 1981, 446). Am erforderlichen Zusammenhang der Aufwendungen mit der Einkunftsart fehlt es daher, wenn sich nicht absehen läßt, ob und ggf. wann Einnahmen erzielt werden (BFH-Urteil vom 7.Dezember 1982 VIII R 166/80, BFHE 139, 23, BStBl II 1983, 660, Nr.1 b der Gründe; Wolff-Diepenbrock in Littmann/Bitz/Meincke, Das Einkommensteuerrecht, 15.Aufl., § 9 EStG Rdnr.96 m.w.N.). Dementsprechend hat die Rechtsprechung den Werbungskostenabzug für lediglich vorübergehend leerstehende Räume zugelassen (vgl. BFH-Urteile vom 24.Januar 1969 VI R 173/67, BStBl II 1969, 312, und vom 26.August 1975 VIII R 120/72, BFHE 117, 54, BStBl II 1976, 9).

Die Folgerung des Klägers aus dem BFH-Urteil in BStBl II 1969, 312, daß die Freiheit des Vermieters zur Aufwendung von Werbungskosten auch den Werbungskostenabzug bei Einnahmeverzicht umfasse, trifft nicht zu; das genannte BFH-Urteil befaßt sich nur mit der Abziehbarkeit von Erhaltungsaufwand, der in einem anderen Jahr als dem erbracht wird, in dem der bauliche Zustand des Hauses die Reparatur erfordert hätte.

Im Einklang mit diesen Rechtsgrundsätzen ist das FG zu dem Ergebnis gelangt, daß der Kläger hinsichtlich der auf die Dachgeschoßwohnung entfallenden Aufwendungen nicht zum Werbungskostenabzug befugt ist, weil er aus freien Stücken für unabsehbare Zeit auf die Vermietung dieser bezugsfertigen Wohnung verzichtet hat. Die mit dieser Entscheidung verbundene Sachverhaltswürdigung ist mindestens möglich, sie wird mit der Revision auch nicht in Frage gestellt.

Die Höhe der Aufwendungen, die auf die leerstehende Wohnung entfallen, ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Anhaltspunkte für eine unzutreffende Aufteilung sind nicht ersichtlich.

 

Fundstellen

Haufe-Index 63230

BFH/NV 1990, 84

BStBl II 1990, 1030

BFHE 161, 479

BFHE 1991, 479

BB 1991, 463

BB 1991, 463-464 (LT)

DB 1990, 2451-2452 (LT1)

DStR 1991, 80 (KT)

HFR 1991, 85 (LT)

StE 1990, 422 (K)

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