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BFH Urteil vom 19.07.1960 - I 160/59 U

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer/Lohnsteuer/Kirchensteuer Körperschaftsteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Für künftige Jubiläumszuwendungen an Arbeitnehmer können keine Rückstellungen gebildet werden. EStG 1955 § 5, § 6 Abs. 1 Ziff. 3; KStG 1955 § 6 Abs. 1.

 

Normenkette

EStG §§ 5, 6/1/3; KStG § 6 Abs. 1

 

Tatbestand

Streitig ist, ob Rückstellungen für in künftigen Jahren anfallende Ausgaben für Jubiläumsgeschenke an Arbeitnehmer zulässig sind. Die Steuerpflichtige, eine AG, ließ den Vertretern der Arbeiter und der Angestellten im Betriebsrat während des Jahres 1954 mitteilen, sie werde entsprechend der bisherigen Gepflogenheit an die Arbeiter und Angestellten Jubiläumsgaben aus Anlaß der 25-, 40- und 50jährigen Betriebszugehörigkeit gewähren. Die Betriebsratsmitglieder wurden gebeten, die künftigen Jubilare von diesen Zuwendungen in geeigneter Form zu unterrichten. Die Höhe der einzelnen Zuwendungen sollte von der Höhe der Steuerbefreiung nach der LStDV abhängig sein; jedoch sollte die Bfin. nicht verpflichtet sein, im Falle der Ausdehnung der Steuerbefreiung höhere Beträge zu gewähren.

Im Gegensatz zum Finanzamt ließ das Finanzgericht auf die Sprungberufung der Steuerpflichtigen die umstrittene Zuführung zur Rückstellung für 1956 zu. Die Vorinstanz, deren Urteil in den Entscheidungen der Finanzgerichte 1960 S. 15 abgedruckt ist, ging davon aus, durch die Vereinbarung zwischen der Steuerpflichtigen und dem Betriebsrat sei eine Last zugunsten der Arbeitnehmer entstanden. Die Steuerpflichtige könne sich ihrer Verpflichtung, deren Erfüllung in der Zukunft liege, nicht entziehen. Es komme nicht darauf an, ob die Rückstellung - wie bei Pensionsverpflichtungen - sich auf Leistungen beziehe, die erst nach Beendigung der Dienstzeit zu erfüllen seien oder auf solche, die - wie die Jubiläumsgaben - während der Dienstzeit gewährt würden. Eine Rückstellung sei zulässig, wenn ungewisse Schulden bestünden und am Bilanzstichtage eine Verpflichtungsgrundlage vorhanden sei, aus der die endgültige Verbindlichkeit später hervorgehe.

Mit der Rb. macht der Vorsteher des Finanzamts geltend, eine rechtliche Verpflichtung der Steuerpflichtigen gegenüber ihren Arbeitnehmern bestehe nicht; ferner rügt er fehlerhafte Rechtsanwendung.

 

Entscheidungsgründe

Die Rb. führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung; die Sprungberufung wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Ansicht des Finanzgerichts, die Steuerpflichtige habe sich gegenüber dem Betriebsrat bindend verpflichtet, ihren Arbeitnehmern Jubiläumsgaben zu zahlen, kann zweifelhaft sein. Aus einer bloßen Erklärung gegenüber einzelnen Betriebsratsmitgliedern kann kein entsprechender Schluß gezogen werden. Dies kann jedoch dahingestellt bleiben. Die umstrittene Rückstellung kann nicht anerkannt werden, ohne Rücksicht darauf, ob ein - aufschiebend bedingter - Rechtsanspruch der einzelnen Arbeitnehmer durch Arbeitsvertrag, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung im Sinne des § 57 des Betriebsverfassungsgesetzes vom 11. Oktober 1952 (BGBl 1952 I S. 681) oder durch betriebliche übung begründet wurde.

Jubiläumszuwendungen an Arbeitnehmer, die mit Rücksicht auf eine 10, 25, 40 oder 50 Jahre währende Arbeitsleistung in einem Betrieb gezahlt werden, sind Ausfluß des Arbeitsverhältnisses. Die Verpflichtung, solche Zuwendungen zu leisten, setzt die Existenz eines Arbeitsverhältnisses voraus und kann von diesem nicht gelöst betrachtet werden. Die Zuwendung wird gewährt als eine Art Treueprämie, durch die der einzelne Arbeitnehmer für geleistete Dienste belohnt und zu weiteren Leistungen im Betrieb angespornt werden soll (Urteil des Reichsarbeitsgerichts 224/39 vom 10. April 1940, Arbeitsrechtssammlung Bd. 39 S. 153); sie wird vorwiegend aus sozialen Gründen gegeben, ist jedoch Arbeitslohn (Urteil des Reichsfinanzhofs VI A 577/31 vom 18. März 1931, RStBl 1931 S. 318. Gründe in Steuerrechtsprechung in Karteiform, Einkommensteuergesetz 1925, § 36 Abs. 1 Rechtsspruch 29; vgl. auch Kaskel-Dersch, Arbeitsrecht, 5. Aufl., S. 155, 157; Nikisch, Arbeitsrecht, 2. Aufl., Bd. 1 S. 341 Anm. 1). Hiervon gehen auch § 3 Ziff. 14 EStG 1955 (Ziff. 52 EStG 1958) und § 5 LStDV aus, durch die diese Bezüge in gewissem Umfange von der Steuer freigestellt werden.

Das einzelne Arbeitsverhältnis ist ein gegenseitiger Vertrag, der bilanzmäßig nach den Regeln über schwebende Verträge zu behandeln ist (Urteile des Bundesfinanzhofs I 50/54 U vom 7. September 1954, BStBl 1954 III S. 330, Slg. Bd. 59 S. 311; I 122/56 U vom 25. September 1956, BStBl 1956 III S. 333, Slg. Bd. 63 S. 354). Rechte und Pflichten aus schwebenden Verträgen werden bilanzmäßig grundsätzlich nicht ausgewiesen. Bei solchen Verträgen gleichen sich die Verpflichtung zur Leistung und das Recht auf die Gegenleistung in aller Regel aus. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn am Bilanzstichtage Umstände vorliegen, die den Eintritt eines Verlustes wahrscheinlich machen oder wenn bei auf eine gewisse Dauer abgeschlossenen gegenseitigen Verträgen, bei denen Leistung und Gegenleistung in Zeitabschnitten erbracht werden, der auf den Bilanzstichtag ermittelte Wert der künftigen Verpflichtungen den in gleicher Weise berechneten Wert der künftigen Leistungen übersteigt (vgl. im einzelnen Urteil des Bundesfinanzhofs I 122/56 U, a. a. O.).

Die Verpflichtung, bei Arbeitnehmerjubiläen Zuwendungen zu gewähren, rechtfertigt keine Ausnahme von der oben dargestellten Regel über die bilanzmäßige Behandlung schwebender Verträge. Die Jubiläumszuwendungen sind ein Teil der künftigen Lohnzahlungen und können ähnlich wie Lohn- und Gehaltserhöhungen, die als Folge einer längeren Tätigkeit im Betriebe oder eines höheren Alters gewährt werden, nur im Rahmen der Bilanzierung des Arbeitsvertrages als solchen behandelt werden. Für die Annahme eines Verlustes aus dem laufenden Arbeitsverhältnis in oben dargestelltem Sinne fehlt die Unterlage. Es handelt sich um eine soziale Leistung, die als Aufwand des Jahres zu behandeln ist, in dem sie getätigt wird. Die Rückstellung würde eine unzulässige Vorverlegung künftigen Aufwandes bedeuten. Der Umstand, daß die Ausgabe ihre Grundlage in der langen Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers hat, rechtfertigt es nicht, die Zuwendung als Aufwand der vorhergehenden Zeitabschnitte zu behandeln. Die Jubiläumsgabe ist im Gegensatz zu dem Ruhegeld des Arbeitnehmers keine anteilige hinausgeschobene Vergütung für seine Tätigkeit in den Geschäftsjahren vor Eintritt des Jubiläumsfalles.

 

Fundstellen

Haufe-Index 409759

BStBl III 1960, 347

BFHE 1961, 264

BFHE 71, 264

BB 1960, 931

DB 1960, 996

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