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BFH Urteil vom 19.04.1996 - VI R 19/95 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufwendungen für ein Studium zur Erlangung des Grades eines "Masters of Business Administration"

 

Leitsatz (NV)

Aufwendungen, die ein Steuerpflichtiger nach dem Abschluß eines in Deutschland durchgeführten (Fach-)Hochschulstudiums für ein Aufbaustudium im Ausland mit dem Ziel tätigt, den Grad eines "Masters of Business Administration" zu erlangen, können zu den als Werbungskosten abziehbaren Fortbildungskosten zählen.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Nr. 7

 

Verfahrensgang

FG Münster

 

Tatbestand

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Diplom-Informatiker. Nach der gegen Ende des Jahres 1988 bestandenen Diplom- Hauptprüfung mit dem Ergänzungsfach Betriebswirtschaftslehre war er seit Beginn des Jahres 1989 als Mitglied des wissenschaftlichen Forschungsstabes in der Abteilung Informationstechnik X-GmbH eingesetzt.

Anfang des Jahres 1992 beschloß der Kläger, sich durch ergänzende betriebswirtschaftliche Studien in den USA für die Geschäftsleitung von Großfirmen zu qualifizieren und den Grad eines "Masters of Business Administration" (MBA) zu erwerben. Im August 1992 nahm er das zweijährige Studium in den USA auf. Nach dessen erfolgreichen Abschluß ist er seit Mitte des Jahres 1994 wieder in demselben Konzern in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt.

In seiner Einkommensteuererklärung machte der Kläger Aufwendungen für das Studium in den USA als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -- FA --) erkannte nur Ausbildungskosten i. S. des § 10 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1, 1. Alt. des Einkommensteuergesetzes (EStG) mit dem Höchstbetrag von 1 200 DM an.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage als unbegründet ab. Es vertrat die Ansicht, das Studium sei als Berufsausbildung und nicht als Weiterbildung zu beurteilen, weil sich dadurch die Berufsart geändert habe. Der bisher in der Forschung eingesetzte Kläger habe durch sein Zweitstudium in den USA nicht sein Informatikwissen abgerundet, sondern die Voraussetzungen für den Einsatz in der Geschäftsleitung eines Großunternehmens geschaffen. Damit sei ihm durch das Zweitstudium eine andersgeartete berufliche Tätigkeit eröffnet worden.

Der Kläger rügt mit seiner Revision sinngemäß eine Verletzung des § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Er ist der Auffassung, sein Zweitstudium könne nicht anders beurteilt werden als der Fall des Wirtschaftsingenieurs (Urteil des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 10. Juli 1992 VI R 19/91, BFHE 168, 341, BStBl II 1992, 966). Sein MBA-Studium habe auf seinen vorhandenen betriebswirtschaftlichen Kenntnissen aufgebaut.

Der Kläger beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und der Klage stattzugeben.

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des Klägers ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Entgegen der Auffassung des FG sind die Aufwendungen des Klägers für sein zweijähriges Zweitstudium, durch das er den Grad eines MBA erlangt hat, als Werbungskosten (§ 9 Abs. 1 EStG) bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 Abs. 1 EStG) abziehbar.

1. Der Senat hat mit Urteil VI R 24/95 vom heutigen Tage, BFHE 180, 360, BStBl II 1996, 452 entschieden, daß die Aufwendungen eines Betriebswirts mit einem Fachhochschulabschluß für ein zweijähriges Studium an einer amerikanischen Hochschule, das mit der Prüfung als MBA abschließt, Werbungskosten i. S. des § 9 Abs. 1 EStG und keine Kosten für die Berufsausbildung i. S. des § 10 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1, 1. Alt. EStG sind. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Inhalt dieses Urteils Bezug genommen.

Die tatsächlichen Unterschiede zwischen den beiden Fällen rechtfertigen es nicht, den Streitfall anders zu beurteilen. Auch bei dem Zweitstudium des Klägers hat es sich keineswegs um ein Vollstudium der Betriebswirtschaftslehre gehandelt, bei dem erstmals auf breiter Grundlage betriebswirtschaftliche Grundkenntnisse vermittelt worden wären. Vielmehr lag ein zweijähriges Aufbaustudium vor, zu dem nur zugelassen wurde, wer bereits über einen (Fach-)Hochschulabschluß verfügte. Die Feststellung des FG, daß nicht gerade ein Hochschulabschluß als Informatiker Zulassungsvoraussetzung gewesen sei, sondern daß auch ein Hochschulabschluß in verschiedenen anderen Fächern zur Zulassung berechtigt hätte, rechtfertigt nicht die Annahme, durch das Zweitstudium habe sich die Berufsart des Klägers geändert. Denn Ziel des MBA-Studiums war es, den Angehörigen verschiedenster Berufe mit Hochschulabschluß ergänzende betriebswirtschaftliche Kenntnisse zu vermitteln, die sie u. a. auch in die Lage versetzen sollten, sich für die Geschäftsleitung von Großfirmen zu qualifizieren. In dem Erwerb ergänzender betriebswirtschaftlicher Kenntnisse mit dem Ziel eines beruflichen Aufstiegs hat der Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung aber keinen Wechsel der Berufsart gesehen.

Die Aufwendungen eines Diplom-Ingenieurs für ein Zweitstudium, durch das er wirtschaftliche und betriebswirtschaftliche Kenntnisse erworben hat, um die Berufsbezeichnung "Diplom-Wirtschaftsingenieur" zu erlangen, hat der Senat als Werbungskosten anerkannt; er hat auf die für technische Führungskräfte bestehende Notwendigkeit, sich betriebswirtschaftlich-organisatorisch fortzubilden, hingewiesen (Urteil in BFHE 168, 341, BStBl II 1992, 966). Nicht anders sind die Aufstiegsbemühungen eines Handwerksgesellen beurteilt worden, der erst durch die Meisterprüfung das Recht erlangt, einen Handwerksbetrieb zu leiten und somit eine Führungsposition einzunehmen. Dessen Aufwendungen im Zusammenhang mit der Ablegung der Meisterprüfung sind als Berufsfortbildungs kosten gewertet worden (BFH-Urteil vom 15. Dezember 1989 VI R 44/86, BFHE 160, 145, BStBl II 1990, 692).

2. Die Vorentscheidung ist von anderen Voraussetzungen ausgegangen und deshalb aufzuheben. Die Sache ist nicht spruchreif. Das FG hat -- von seinem Standpunkt aus zu Recht -- bisher keine Feststellungen zur Höhe der geltend gemachten Werbungskosten getroffen. Es wird dies im zweiten Rechtsgang nachzuholen haben.

 

Fundstellen

Haufe-Index 421447

BFH/NV 1996, 879

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