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BFH Urteil vom 19.04.1989 - X R 17/88 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Entstehung des Anspruchs auf Hinterziehungszinsen

 

Leitsatz (NV)

Hinterziehen Geschäftsführer einer Personengesellschaft Einkommensteuer zugunsten der Gesellschafter, beginnt der Zinslauf der Hinterziehungszinsen mit der Bekanntgabe des Folgebescheides an den jeweiligen Gesellschafter.

 

Normenkette

AO 1977 § 235 Abs. 1

 

Verfahrensgang

Niedersächsisches FG

 

Gründe

. . . Das FG hat dahingestellt gelassen, ob und für welches Streitjahr § 4 a des Steuersäumnisgesetzes (StSäumG) oder § 235 AO 1977 Rechtsgrundlage für die Erhebung von Hinterziehungszinsen ist. Der Senat geht davon aus, daß der Zinsanspruch nach § 235 AO 1977 zu beurteilen ist. Nach Art. 97 § 15 Abs. 1 Satz 1 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung (EGAO 1977) entstehen Zinsen für die Zeit nach dem 31. Dezember 1976 nach den Vorschriften der AO 1977. Das ,,Entstehen des Zinsanspruchs" ist die Verwirklichung des Tatbestandes, an den das Gesetz den Anspruch knüpft (§ 38 AO 1977; vgl. zu Aussetzungszinsen Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 26. April 1985 III R 24/82, BFHE 143, 408, BStBl II 1985, 546; Tipke / Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, Vor § 233 AO 1977 Tz. 3). Das FG hat Zinsen zur Einkommensteuer 1976 und 1977 ab dem 1. Juni 1979 berechnet. Es ist dabei offensichtlich davon ausgegangen, daß die Verkürzung mit der Bekanntgabe der ursprünglichen Einkommensteuerbescheide eingetreten ist. Diese Auffassung trifft zu (vgl. Bundesgerichtshof - BGH -, Beschluß vom 7. Februar 1984 3 StR 413/83, Zeitschrift für Wirtschaft, Steuer, Strafrecht - wistra - 1984, 142; Kohlmann, Steuerstrafrecht, 4. Aufl., § 370 Rdnr. 136.1, jeweils m. w. N.).

 

Fundstellen

Haufe-Index 424349

BFH/NV 1990, 140

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