Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 19.03.1991 - IX R 55/85 (NV)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Kostenmiete für Nutzungswert eigener Wohnungen im Mehrfamilienhaus; Fristversäumnis bei unselbständiger Anschlußrevision

 

Leitsatz (NV)

1. Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, wonach der Nutzungswert der selbstgenutzten Wohnung im eigenen Zweifamilienhaus anhand der Kostenmiete zu ermitteln ist, wenn sich eine für - nicht nur in der näheren Umgebung - vergleichbare Objekte am Wohnungsmarkt erzielbare Miete nicht feststellen läßt oder die Marktmiete den besonderen Wohnwert der Wohnung nicht angemessen widerspiegeln würde. Das gilt auch für die selbstgenutzten Wohnungen in einem Dreifamilienhaus, das 1970 mit Herstellungskosten von rd. 686 000 DM errichtet wurde und in dem zwei Wohnungen mit einer Gesamtfläche von mehr als 300 qm (einschließlich Schwimmbad) vom Eigentümer mit seiner Familie genutzt werden.

2. Es ist nicht zulässig, den Nutzungswert solcher Wohnungen in der Weise zu bestimmen, daß einerseits anstelle des Ansatzes der Kostenmiete die höchstens erzielbare Miete angesetzt wird und andererseits die als Werbungskosten in Betracht kommenden Aufwendungen entsprechend § 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG gekürzt werden.

3. Wird die Frist zur Einlegung der Anschlußrevision von einem Monat seit Zustellung der Revision versäumt, kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden, wenn sich der Prozeßbevollmächtigte des Anschlußrevisionsklägers über diese seit 1981 höchstrichterlich geklärte Frist geirrt hat (Anschluß an Senatsurteil vom 21. Oktober 1987 IX R 129, 131/84, BFH/NV 1988, 437).

 

Normenkette

EStG § 8 Abs. 2, § 21 Abs. 2; FGO §§ 56, 155; ZPO § 556

 

Verfahrensgang

FG des Saarlandes

 

Tatbestand

Der verheiratete Kläger, Revisionsbeklagte und Anschlußrevisionskläger (Kläger) ist Eigentümer eines Wohngebäudes, das im Jahre 1970 mit Herstellungskosten von rd. 686 000 DM fertiggestellt wurde. Das Gebäude weist insgesamt drei abgeschlossene Wohnungen auf. Die Wohnung im Untergeschoß (56,55 qm) war zu einem monatlichen Mietzins von 200 DM fremdvermietet. Die Wohnung des Klägers mit insgesamt 222,50 qm (einschließlich Schwimmbad) befindet sich im Erdgeschoß sowie teilweise im Dachgeschoß. Die weitere abgeschlossene Wohnung (85,52 qm) im Dachgeschoß wurde in den Streitjahren 1978 und 1979 überwiegend von den Kindern des Klägers genutzt.

In seinen Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre gab der Kläger den Mietwert der selbstgenutzten Wohnung mit jeweils 13 360 DM (12 x 1 113 DM) an. Als Werbungskosten machte er 42 312 DM bzw. 45 693 DM geltend. Dagegen setzte der Beklagte, Revisionskläger und Anschlußrevisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -), da sich keine Marktmiete ermitteln lasse, die Kostenmiete in Höhe von 48 000 DM an.

Der nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage, mit dem Ziel, den jährlichen Mietwert auf 25 600 DM zu bemessen, gab das Finanzgericht (FG) mit in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1985, 241 veröffentlichtem Urteil teilweise statt, nachdem es zur Höhe des Mietwerts ein Sachverständigengutachten eingeholt hatte. Das FG hielt den Ansatz der Kostenmiete für nicht vertretbar, da eine erzielbare Miete immer festgestellt werden könne. Jedoch seien die als Werbungskosten geltend gemachten Aufwendungen entsprechend § 4 Abs. 5 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu kürzen, soweit sie die Angemessenheitsgrenze überschreiten würden; das seien hier 12,5 v. H. der geltend gemachten Werbungskosten, wie im einzelnen dargelegt wird.

Mit der Revision rügt das FA Verletzung materiellen Rechts (§§ 4 Abs. 5 Nr. 7, 8 Abs. 2, 21 Abs. 2 EStG).

Mit seiner unstreitig verspätet eingelegten Anschlußrevision beantragt der Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Er habe das Rechtsmittel innerhalb der vom Bundesfinanzhof (BFH) verfügten Frist zur Stellungnahme gegenüber der Revision eingelegt. Sein Prozeßbevollmächtigter sei hinsichtlich der Einlegungsfrist einem unverschuldeten Rechtsirrtum unterlegen; drei Fachbüchern habe er entnommen, daß eine unselbständige Anschlußrevision nicht fristgebunden sei.

In der Sache selbst rügt der Kläger Verletzung des § 9 EStG.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des FA führt zur Aufhebung des FG-Urteils und Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).

Die Anschlußrevision des Klägers wird als unzulässig verworfen.

1. Revision des FA

Die Revision des FA greift durch, weil das Urteil des FG § 21 Abs. 2 EStG verletzt.

Der gemäß § 21 Abs. 2 EStG einkommensteuerpflichtige Nutzungswert der Wohnung im eigenen Haus ist nach ständiger Rechtsprechung in der Weise zu ermitteln, daß einem zu schätzenden Rohmietwert die nachgewiesenen Werbungskosten gegenübergestellt werden. Zwar geht die Vorinstanz von den im Senatsurteil vom 30. April 1985 IX R 72/84 (BFH/NV 1986, 151) entsprechenden Erwägungen aus. Hiervon ist der Senat jedoch in der Grundsatzentscheidung vom 21. Januar 1986 IX R 7/79 (BFHE 146, 51, BStBl II 1986, 394) wieder abgerückt. Danach ist der Nutzungswert der eigenen Wohnung in einem besonders aufwendig gestalteten oder ausgestatteten Zweifamilienhaus anhand der Kostenmiete zu ermitteln, wenn sich eine für vergleichbare Objekte am Wohnungsmarkt erzielbare Miete nicht feststellen läßt oder die Marktmiete den besonderen Wohnwert der Wohnung nicht angemessen widerspiegeln würde. Für die Annahme der letztgenannten Fallgestaltung ist außer verhältnismäßig hohen Herstellungskosten des Gebäudes auch bedeutsam, ob wegen der besonderen Gestaltung oder Ausstattung des Grundstücks die Voraussetzungen für eine Bewertung des Grundstücks im Sachwertverfahren vorliegen. Ebenso entschied der Senat in den Urteilen vom 21. Janur 1986 IX R 27/83 (BFH/NV 1986, 456) und vom 26. Januar 1988 IX R 123/84 (BFH/NV 1988, 635). Auch in den Urteilen zu teilweise selbstgenutzten, teilweise vermieteten historischen Gebäuden, die unter Denkmalschutz stehen, ist der Senat vom Ansatz der Kostenmiete als naheliegend ausgegangen (Urteile vom 29. März 1988 IX R 55/83, BFH/NV 1988, 636, und vom 15. Januar 1991 IX R 21/89, nicht veröffentlicht). An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest.

Soweit sich das FG demgegenüber auf § 8 Abs. 2 EStG beruft, läßt der Senat unerörtert, ob diese Vorschrift auf die Ermittlung des Nutzungswerts der Wohnung direkt oder analog anwendbar ist. Denn aus ihr ergibt sich der vom FG im Anschluß an das Sachverständigengutachten für Rechtens erachtete Ansatz der ,,erzielbaren" Miete nicht, da nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG allein auf die ,,üblichen Mittelpreise des Verbrauchsorts" abzustellen ist. Dagegen hat die höchstrichterliche Rechtsprechung für den Ansatz der Marktmiete stets deren Ableitung aus der Vermietung vergleichbarer Wohnobjekte nicht nur in der näheren Umgebung gefordert (BFH-Urteile vom 10. August 1972 VIII R 82/71, BFHE 106, 543, BStBl II 1972, 883, und VIII R 80/69, BFHE 107, 199, BStBl II 1973, 10, und vom 11. Oktober 1977 VIII R 20/75, BFHE 123, 347, BStBl II 1977, 860). Hiervon ist die Vorinstanz rechtsfehlerhaft abgewichen.

Entgegen dem FG-Urteil ist es auch nicht zulässig, die als Werbungskosten in Betracht kommenden Aufwendungen entsprechend § 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG zu kürzen, weil diese Bestimmung im Bereich der Überschußeinkünfte nicht gilt. Der Senat hat sich insoweit dem Urteil des VI. Senats vom 12. Januar 1990 VI R 29/86 (BFHE 159, 341, BStBl II 1990, 423) bereits angeschlossen.

Hiernach kann die Vorentscheidung keinen Bestand haben. Die Sache ist nicht spruchreif; denn es fehlen tatsächliche Feststellungen, ob mit der Wohnung des Klägers vergleichbare Wohnungen vermietet werden und der ggf. dafür erzielbare Mietzins den vorliegenden Wohnwert angemessen widerspiegeln würde, sowie dazu, ob das Haus des Klägers besonders aufwendig gestaltet oder ausgestattet ist. Die Sache geht daher gemäß § 126 Abs. 3 Nr. 2 FGO an das FG zurück.

2. Die Anschlußrevision des Klägers ist unzulässig.

Die nach Ablauf der Revisionsfrist eingelegte und daher unselbständige Anschlußrevision hätte innerhalb eines Monats nach Zustellung der Revisionsbegründung des FA eingelegt und begründet werden müssen (ständige Rechtsprechung seit dem BFH-Urteil vom 8. April 1981 II R 4/78, BFHE 133, 155, BStBl II 1981, 534). Das ist unstreitig nicht geschehen. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 56 FGO wegen der Fristversäumnis kann dem Kläger nicht gewährt werden, weil die Frist nicht ohne Verschulden versäumt wurde; denn dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers hätte mit der Veröffentlichung des Urteils in BFHE 133, 155, BStBl II 1981, 534 die geänderte Rechtsprechung zur Fristwahrung im Fall der unselbständigen Anschlußrevision bekannt sein müssen. Das Verschulden seines Prozeßbevollmächtigten muß sich der Kläger nach § 155 FGO i. V. m. § 85 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung wie eigenes Verschulden zurechnen lassen (Senatsurteil vom 21. Oktober 1987 IX R 129, 131/84, BFH/NV 1988, 437).

 

Fundstellen

Haufe-Index 417706

BFH/NV 1991, 539

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

haufe-product
Empfehlung

    Top-Themen

    Steuerfachangestellte am Schreibtisch mit Laptop frontalansicht

    Steuerberatungsgebühren: Möglichkeiten und Spielräume der Abrechnung

    mehr

    Aktuelles zur Nachhaltigkeitsberichterstattung

    Omnibus-Paket I: Nachhaltigkeit

    mehr

    Jahreswechsel-Kampagne 2025 2026

    Relevante Gesetzesänderungen, Verwaltungsanweisungen und BFH-Entscheidungen

    mehr

    Parkplatz E-Auto Ladestation E-Mobilität

    Elektrofahrzeuge – Steuerliche Behandlung des Aufladens beim Arbeitgeber

    mehr

    Fachkräftemangel Vorstellungsgespräch leere Stühle auf Flur

    Geringwertige Wirtschaftsgüter 2026

    mehr

    Dienstwagen Auto Firmenwagen Rückspiegel

    Pkw-Nutzung: Welche Varianten Unternehmer wählen können

    mehr

    Green Transformation Symbolbild

    ESRS VSME: Freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung für KMU

    mehr

    Kleines Flugzeug

    Repräsentationskosten

    mehr

    Mitarbeiter in einem Lager

    Stichprobeninventur

    mehr

    Hand gibt Münze in Einmachglas als Spardose

    Rückstellung für Betriebsprüfung

    mehr

    Downloads

    Controller Magazin Special 2023

    Innovative Software für das Controlling

    mehr

    Whitepaper Sustainability Fin

    Kostenloses Whitepaper: Nachhaltigkeit

    mehr

    CM SWK 2017

    Controller Magazin Spezial Software 2017

    mehr

    Zum Haufe Shop
    Empfehlung


    Zum Thema Finance
    Jahresabschluss-Analyxe: Bilanzen lesen, verstehen und gestalten
    Bilanzen lesen, verstehen und gestalten

    Anhand eines Fallbeispiels, dem die Werte eines realen Unternehmens zugrunden liegen, wird Schritt für Schritt eine Jahresabschluss-Analyse durchgeführt. Zahlreiche zusätzliche Beispiele veranschaulichen auch komplexe Zusammenhänge.


    Einkommensteuergesetz / § 8 Einnahmen
    Einkommensteuergesetz / § 8 Einnahmen

      (1) 1Einnahmen sind alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer der Einkunftsarten des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 7 zufließen. 2Zu den Einnahmen in Geld gehören auch zweckgebundene Geldleistungen, ...

    4 Wochen testen

    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Lösungen zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Bücher zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren