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BFH Urteil vom 19.02.1974 - VIII R 118/69

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Leitsatz (amtlich)

Die Entscheidung über die Höhe des abzugsfähigen Verlustes im jeweiligen Abzugsjahr rechtfertigt es nicht, Eheleuten für die bestandskräftig gewordenen Veranlagungen der Vorjahre erneut das Wahlrecht auf getrennte Veranlagung oder Zusammenveranlagung zu gewähren.

 

Normenkette

EStG §§ 10d, 26, 26a, 26b

 

Tatbestand

Streitig ist die Höhe des von den Klägern und Revisionsklägern (Kläger) für das Streitjahr geltend gemachten Verlustabzugs.

Der Kläger, der seinen Gewinn nach § 5 EStG ermittelt, erlitt in den Jahren 1960 und 1961 Verluste aus Gewerbebetrieb in Höhe von 81 935 DM und 66 940 DM. Für das Streitjahr 1964 setzte der Beklagte und Revisionsbeklagte (FA) den Verlustabzug unter Berücksichtigung positiver Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in den Jahren 1960 bis 1963 und aus Gewerbebetrieb in den Jahren 1962 und 1963 bei der Veranlagung für 1963 auf 28 998 DM (richtig 28 988 DM) fest. Dabei führten die antragsgemäß für die Jahre 1960 bis 1962 durchgeführten Zusammenveranlagungen der Kläger dazu, daß die von der Klägerin erzielten Mieteinkünfte aus diesen Jahren in Höhe von insgesamt 6 996 DM den vortragsfähigen Verlust gemindert hatten. Der von den Klägern um diesen Betrag erhöhte Verlustabzug wurde vom FA nicht anerkannt, weil die Kläger die getrennte Veranlagung im Rechtsbehelfsverfahren gegen die auf 0 DM lautenden Einkommensteuerbescheide hätten erreichen können.

Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg. Das FG ist der Ansicht: Das FA habe bei der Berechnung des Verlustabzugs von der bestandskräftigen Zusammenveranlagung für 1960 bis 1962 ausgehen müssen. Eine Änderung des Antrags auf Zusammenveranlagung sei nicht mehr möglich gewesen, da nur bis zum Schluß der letzten Tatsacheninstanz der Antrag auf Zusammenveranlagung bzw. getrennte Veranlagung gestellt werden könne. Hieraus sei zu folgern, daß ein Antrag auf getrennte Veranlagung dann nicht mehr gestellt werden könne, wenn die Veranlagung bestandskräftig geworden sei. Demzufolge sei es daher unerheblich, ob Rechtsbehelfe gegen die auf 0 DM lautenden Einkommensteuerbescheide zulässig gewesen seien oder nicht.

Für die Entscheidung dieser Frage könne auch nicht auf die Rechtsprechung des RFH und BFH zurückgegriffen werden, wonach über die Höhe des Verlustes im Abzugsjahr und nicht im Entstehungsjahr entschieden werde (RFH-Urteil vom 20. Februar 1935 I A 270/34, RStBl 1935, 460, und BFH-Urteil vom 17. März 1961 VI 67/60 U, BFHE 73, 441, BStBl III 1961, 427). Denn es handele sich nicht um die Berechnung des vortragsfähigen Verlustes, sondern um die rechtliche Auswirkung der Zusammenveranlagung und des damit eingetretenen Verlustausgleiches.

Mit ihrer Revision machen die Kläger geltend: Nach der ständigen Rechtsprechung des RFH und BFH werde bei der Errechnung des Verlustabzugs unbeschadet der Bestandskraft früherer Veranlagungen über Einwendungen gegen die ihnen zugrunde liegenden Besteuerungsgrundlagen im Jahre des Abzugs entschieden, und zwar über alle Faktoren, die für die Höhe des Verlustabzugs und seine steuerlichen Auswirkungen bestimmend sind. Hierzu gehöre bzw. gehörten die richtige Ermittlung des Verlustes im Entstehungsjahr wie auch die Feststellung der anderen Einkünfte, der Sonderausgaben, des bereits erfolgten Ausgleichs oder Abzugs, der Veranlagungsart, eben alle Grundlagen der Besteuerung, die von der Rechtskraft des Bescheides nicht erfaßt worden seien. Unzutreffend sei daher die Ansicht des FG, es gehe im Streitfall um die rechtliche Auswirkung der Zusammenveranlagung und den dadurch eingetretenen Verlustausgleich; vielmehr gehe es um die richtige Errechnung des Verlustabzugs im Jahr der steuerlichen Auswirkung und die damit verbundene Frage, ob die Bestandskraft des Steuerbescheides auch die Veranlagungsart umfasse oder ob die Veranlagungsart zur Besteuerungsgrundlage gehöre. Es treffe auch nicht zu, daß der Widerruf des Antrags auf Zusammenveranlagung unzulässigerweise die rechtskräftigen Veranlagungen dieser Jahre wiederaufrolle; denn die Steuerschuld betrage nach wie vor 0 DM. Im übrigen vertreten die Kläger die Ansicht, daß durch die Zusammenveranlagung für 1960 bis 1962 keine Beschwer gegeben sei, da die Beschwer nur im Ergebnis, nicht aber in der Begründung der Entscheidung liege.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet. Die Vorentscheidung verletzt nicht geltendes Recht.

Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH wird über die Höhe des abzugsfähigen Verlustes nicht bereits im Entstehungsjahr, sondern erst im Abzugsjahr entschieden (vgl. zuletzt Urteile vom 24. März 1970 I R 38/68, BFHE 99, 120, BStBl II 1970, 540, und vom 29. April 1970 IV R 259/69, BFHE 99, 365, BStBl II 1970, 714). Da die Entscheidung über die Höhe des auszugleichenden Verlustes im Entstehungsjahr wie auch über die Höhe des abzuziehenden Verlustes in einem Folgejahr einen unselbständigen Teil eines Steuerbescheides darstellt (§ 213 Abs. 1 AO), liegt in der Überprüfung der Höhe des Verlustabzugs in dem jeweiligen Veranlagungszeitraum kein unzulässiger Eingriff in die Bestandskraft von Bescheiden früherer Veranlagungszeiträume (vgl. BFH-Urteil VI 67/60 U). Das rechtfertigt es indessen nicht, Steuerpflichtigen bei der Entscheidung über die Höhe des abzugsfähigen Verlustes im Abzugsjahr ein von diesen bei früheren bestandskräftig gewordenen Veranlagungen ausgeübtes Wahlrecht nochmals einzuräumen. Es entspricht der Rechtsprechung des BFH, daß der Steuerpflichtige an die einmal getroffene Wahl grundsätzlich gebunden ist (Urteile vom 10. Januar 1958 VI 46/55 U, BFHE 66, 188, BStBl III 1958, 74, und vom 18. Dezember 1973 VIII R 101/69, zur Veröffentlichung vorgesehen). Für das Wahlrecht im Rahmen der Ehegattenbesteuerung hat der BFH in seinem Urteil vom 8. März 1973 VI R 305/68 (BFHE 109, 317, BStBl II 1973, 625) sogar bei Beseitigung der Bestandskraft der Bescheide hinsichtlich der Wahl eines Ehegatten auf getrennte Veranlagung eine fortdauernde Bindungswirkung anerkannt, die nur unter bestimmten Voraussetzungen beseitigt werden könne. Ist hiernach an der einmal ausgeübten Wahl der Zusammenveranlagung festzuhalten, so verbietet sich ein Antrag auf getrennte Veranlagung bei Feststellung der Höhe des Verlustabzugs eines späteren Veranlagungszeitraums von selbst.

Im übrigen waren die Auswirkungen der getrennten Veranlagung oder der Zusammenveranlagung schon bei den Veranlagungen für 1960 bis 1963 zu überblicken. Denn bereits hier konnte man absehen, daß eine getrennte Veranlagung der Klägerin zu keiner Einkommensteuer geführt hätte.

 

Fundstellen

Haufe-Index 70835

BStBl II 1974, 336

BFHE 1974, 494

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