Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 19.01.1996 - VI R 64/95 (NV)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufwendungen für das "Handelsblatt" als Werbungskosten

 

Leitsatz (NV)

Zum Fehlen tatsächlicher Feststellungen durch das FG, die Schlüsse darüber zulassen, ob der Bezug des "Handelsblatts" beruflich veranlaßt war.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 Sätze 1, 3 Nr. 6

 

Tatbestand

Die in L wohnhafte Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist als Angestellte eines Europaabgeordneten nichtselbständig tätig. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist angestellter Psychologe. Die Klägerin übt ihre Tätigkeit teilweise zu Hause, teilweise im Büro des Abgeordneten in K aus. Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 1990 machte sie u. a. Aufwendungen in Höhe von 748, 50 DM für den Bezug der Zeitung "Handelsblatt" als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend, was der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -- FA --) ablehnte.

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage ohne mündliche Verhandlung durch den Einzelrichter abgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt: Beim Handelsblatt handle es sich nicht um eine typische Tageszeitung. Aus dem objektiven Charakter der Zeitung lasse sich daher nicht die Vermutung ableiten, daß sie auch aus Gründen der Lebenshaltung angeschafft worden sei (Urteil des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 12. November 1982 VI R 183/79, Der Betrieb -- DB -- 1983, 372). Andererseits lasse sich die Qualifizierung als Arbeitsmittel nicht in jedem Fall zwingend aus dem objektiven Charakter des Wirtschaftsguts herleiten. Dies ergebe sich im Streitfall bereits daraus, daß das Handelsblatt nicht an einen berufsspezifischen Kundenkreis vertrieben werde, sondern allgemein im Zeitschriftenhandel erhältlich sei und sich somit an einen unbegrenzten Kundenkreis wende. Daher komme es auch auf die tatsächliche Zweckbestimmung, also die Funktion im Einzelfall an. Im Streitfall lasse die konkrete Verwendung der Zeitung nicht mit hinreichender Sicherheit den Schluß zu, daß die Anschaffung des Handelsblatts auf beruflicher Veranlassung beruht habe. Die Klägerin habe geltend gemacht, daß sie für den Europaabgeordneten die Pressearbeit erledige. Sie habe aber offenbar überwiegend zu Hause gearbeitet und nur gelegentlich das Büro des Abgeordneten in K aufgesucht. Nach der Steuererklärung sei sie im Streitjahr 11 mal nach K gefahren. Eine Information über das Tagesgeschehen könne daher nicht ein Schwerpunkt ihrer Tätigkeit gewesen sein, auch wenn man berücksichtige, daß die Klägerin den Abgeordneten auf etlichen Reisen begleitet habe. Es werde nicht übersehen, daß im Einzelfall das Handelsblatt Artikel enthalten möge, die für die berufliche Tätigkeit von besonderem Interesse seien. Dies hebe das Handelsblatt jedoch nicht wesentlich von anderen Tages- oder Wochenzeitungen mit gehobenem Niveau ab. Aus diesem Grunde lasse sich im Streitfall -- anders als in dem der Entscheidung des BFH in DB 1983, 372 zugrundeliegenden Sachverhalt -- kein hinreichend klarer Berufsanlaß für die Anschaffung der Zeitung feststellen. Andererseits sei das Handelsblatt auch einer privaten Nutzung zugänglich. Es enthalte über allgemein interessierende Berichte aus dem Wirtschafts- und Finanzleben hinaus auch Berichte allgemein-politischen Inhalts. Daß im Streitfall eine private Mitveranlassung für den Bezug des Handelsblatts nicht nur von ganz untergeordneter Bedeutung gegeben sei, sei nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen. Unsicherheiten in der Beurteilung des Sachverhalts gingen zu Lasten der Klägerin, da diese den Abzug steuermindernder Aufwendungen begehre.

Mit der Revision beantragen die Kläger, unter Aufhebung der Vorentscheidung und der Einspruchsentscheidung sowie unter Abänderung des Einkommensteuerbescheides 1990 die Aufwendungen in Höhe von 748, 50 DM für den Bezug des Handelsblatts zum Werbungskostenabzug zuzulassen; hilfsweise, die Vorentscheidung aufzuheben und die Sache an das FG zurückzuverweisen. Dazu führen sie im wesentlichen aus: Das FG habe den Sachverhalt völlig unzureichend aufgeklärt, aufklärungsbedürftige Umstände durch Mutmaßungen und Spekulationen ersetzt und das rechtliche Gehör dadurch verletzt, daß es wesentlichen Vortrag nicht zur Kenntnis genommen habe. Letztlich sei die Klage an dem nach Auffassung des FG zu geringen persönlichen Kontakt der Klägerin zu dem Europaabgeordneten gescheitert. Aus den in der Steuererklärung geltend gemachten Fahrten nach K habe das FG geschlossen, daß die Klägerin den Europaabgeordneten nur 11 mal oder einige Male mehr getroffen habe. Diese nach Ansicht des FG entscheidungserhebliche Frage sei während des gesamten Prozesses von keinem Beteiligten angeschnitten worden. Das FG hätte daher zum ergänzenden Vortrag auffordern müssen. Wäre diese geschehen, so hätte man vortragen können, daß der Europaabgeordnete nur sehr selten in seinem Wohnort K anzutreffen sei. Der Abgeordnete halte sich vielmehr häufig am Sitz des Europaparlaments in Brüssel und Straßburg auf und sei viel auf Reisen. Hierbei werde er von der Klägerin häufig begleitet, so daß man sich im Streitjahr mindestens zweimal wöchentlich getroffen habe. Dabei habe Gelegenheit bestanden, detailliert die Pressearbeit zu besprechen. Sofern er davon ausgehe, die speziellen Aufgabengebiete des Europaabgeordneten seien im Handelsblatt nicht im erforderlichen Umfang abgehandelt, habe der Einzelrichter Ausführungen der Klägerseite entweder nicht zur Kenntnis genommen oder kommentarlos übergangen. Bereits in der Klagebegründung sei vorgetragen worden, daß gerade die Autoindustrie in den Zuständigkeitsbereich des Abgeordneten falle. Themen aus diesem Industriezweig würden aber dauernd und in beträchtlichem Umfang im Handelsblatt abgehandelt. Im übrigen habe sich das FG auch kommentarlos über den Vortrag hinweggesetzt, daß im Handelsblatt täglich und ausführlich über europäische Angelegenheiten berichtet werde.

Das FA tritt der Revision entgegen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG.

Bei der Feststellung der für die Beurteilung und Abwägung der Streitsache notwendigen Umstände sind dem FG Verfahrensfehler unterlaufen. Der Einzelrichter hat seine Entscheidung ganz wesentlich darauf gestützt, die Information des Europaabgeordneten durch die Klägerin über Tagesgeschehen könne nicht Schwerpunkt von deren Tätigkeit gewesen sein, da die Klägerin nur gelegentlich das Büro des Europaabgeordneten in K aufgesucht und ihn nur auf einigen Reisen begleitet habe, also nicht häufig genug mit diesem zusammengetroffen sei. Diese Wertung ist nicht durch festgestellte Tatsachen untermauert.

Daher war die Vorentscheidung wegen Verfahrensmangels aufzuheben und an das FG zurückzuverweisen. Das FG wird nach weiterer Sachaufklärung erneut zu würdigen haben, ob der Bezug der Zeitung wegen der besonderen Umstände des Einzelfalles nahezu ausschließlich beruflich veranlaßt war.

 

Fundstellen

Haufe-Index 65823

BFH/NV 1996, 402

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer eines Gutachters
      1
    • § 8 Frameworks, Standards, Guidance / 2 Guidance
      0
    • Änderung des vereinfachten Beschaffungsverfahrens für belgische Truppen
      0
    • Agile Methoden für die Zusammenarbeit in Teams / 1.4 Bewertung der Prozesse und Aufgaben im Finanzbereich für den Einsatz agiler Organisationsformen
      0
    • Ansparrücklage setzt bei Herstellungskosten im Zusammenhang mit Gebäuden die Abgabe eines Bauantrages voraus
      0
    • Begriff des verarbeitenden Gewerbes im Investitionszulagenrecht
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2 Inhalte des Konzernanhangs (Abs. 1 Sätze 1 und 2)
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2 Minderheitengesellschafterrecht
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2.3.11 Wertgarantien bei Veräußerungsgeschäften
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 3 Beginn und Ende der Buchführungspflicht
      0
    • Berufsausbildung: Der Besuch lediglich der Berufschule ist keine Berufsausbildung
      0
    • Berufsordnung Steuerberater / B. Verbrauchsteuerrecht
      0
    • Beyond Budgeting: Managementmodell und Implementierung a ... / 1.2 Möglichkeiten der Implementierung von Beyond Budgeting
      0
    • Biozidprodukte, Bereitstellung auf dem Markt und Verwend ... / Art. 12 - 16 KAPITEL III VERLÄNGERUNG UND ÜBERPRÜFUNG DER GENEHMIGUNG EINES WIRKSTOFFS
      0
    • Branntweinmonopolgesetz [bis 31.12.2017] / §§ 17 - 19 Zweiter Titel Mitwirkung anderer Behörden bei der Verwaltung des Monopols
      0
    • Checkliste Jahresabschluss 2025 / 17.2 Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
      0
    • Controlling-Prozesskennzahlen / 4.10.1 Kurzdarstellung des Prozesses
      0
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop
    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Die neuen Regelungen im Insolvenzrecht: Handbuch Insolvenz
    Handbuch Insolvenz
    Bild: Haufe Shop

    Das Buch stellt die Verfahrensabläufe bei Eintritt einer Insolvenz verständlich dar und gibt Antworten auf alle praxisrelevanten Fragen. Zahlreiche Beispiele, Mustertexte und besonders gekennzeichnete Tipps helfen Ihnen, Fehler zu vermeiden und Haftungsrisiken zu minimieren.


    Einkommensteuergesetz / § 9 Werbungskosten
    Einkommensteuergesetz / § 9 Werbungskosten

      (1) 1Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. 2Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. 3Werbungskosten sind auch   1. Schuldzinsen und auf besonderen ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren