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BFH Urteil vom 19.01.1977 - II R 30/75

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Leitsatz (amtlich)

Ein Einfamilienfertighaus ist auch dann bezogen i. S. des § 1 Nr. 5 des Niedersächsischen GrESWG, wenn es für eigengewerbliche Zwecke benutzt wird. Eine Nutzung als Musterhaus führt die eigengewerbliche Nutzung herbei.

 

Normenkette

GrESWG Niedersachsen § 1 Nr. 5

 

Tatbestand

Der Kläger kaufte durch notariell beurkundeten Vertrag 1971 ein mit einem Einfamilienfertighaus bebautes Grundstück. Das Haus war am 21. Januar 1965 bezugsfertig geworden und wurde ab 1965 dadurch genutzt, daß es, wie der Kläger vorgetragen hat, als Musterhaus den Kunden des Verkäufers gezeigt wurde.

Das seinerzeit zuständige FA zog den Erwerb des Klägers zur Grunderwerbsteuer heran, wobei es die Gewährung von Steuerfreiheit nach § 1 Nr. 5 des Niedersächsischen Gesetzes über die Befreiung des sozialen Wohnungsbaues von der Grunderwerbsteuer i. d. F. vom 17. Februar 1966 (GVBl, 64) - GrESWG - ablehnte.

Einspruch und Klage sind ohne Erfolg geblieben.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des Klägers ist unbegründet. Sie scheitert daran, daß die Fünfjahresfrist des § 1 Nr. 5 GrESWG nicht eingehalten worden ist. Nach dieser Vorschrift ist der erste Erwerb eines dort bezeichneten Grundstücks nur dann steuerfrei, wenn zur Zeit des Erwerbs Wohnungen in dem Gebäude noch nicht oder höchstens seit fünf Jahren bezogen sind. Auf diese Weise soll die Veräußerung des bebauten Grundstücks in angemessener Zeit sichergestellt werden. Als die Vorschrift 1952 geschaffen wurde (vgl. § 1 Nr. 3 des GrESWG vom 2. Juli 1952, GVBl, 53), betrug die Erwerbsfrist drei Monate. Auch wenn sie inzwischen auf fünf Jahre verlängert worden ist, hat sich die Zweckbestimmung, eine Veräußerung in angemessener Frist zu sichern, nicht verändert.

Dadurch, daß der Gesetzgeber den Beginn der Frist an den Bezug der Wohnung und nicht an deren Fertigstellung knüpfte, hat er berücksichtigt, daß ein Käufer für das zum Verkauf errichtete Haus u. U. erst nach geraumer Zeit gefunden werden kann. Die Erwerbsfrist soll in diesem Falle nicht zu laufen beginnen, wenn eine Zwischennutzung bis zur Veräußerung nicht herbeigeführt wird. Der Lauf der Erwerbsfrist beginnt aber, wenn das Haus oder die Wohnung vor der Veräußerung bezogen wird, sei es, daß dies der getroffenen Zweckbestimmung entspricht, sei es, daß der Eigentümer die Zeit bis zu der von vornherein beabsichtigten Veräußerung überbrücken will. Bezogen wird ein Haus nicht nur dann, wenn der Eigentümer oder ein Mieter in das Haus zieht, um darin zu wohnen, sondern auch dann, wenn jemand "einzieht", um das Haus gewerblich oder freiberuflich zu nutzen. Beziehen bedeutet in diesem Sinne, die Herbeiführung der wohnlichen oder sonstigen Nutzung.

Der Auffassung des Klägers, eine gewerbliche Nutzung sei nicht als ein "Beziehen" anzusehen, kann nicht gefolgt werden. Es mag zwar sein, daß die fünfjährige Erwerbsfrist bei gewerblich genutzten Räumen regelmäßig ohne besondere Bedeutung ist, weil in derartigen Fällen der Ersterwerb eines Grundstücks mit grundsteuerbegünstigten Wohnungen nicht in Betracht kommt. Der vorliegende Fall zeigt aber, daß ein Ersterwerber trotz vorangegangener gewerblicher Nutzung durchaus die Erteilung eines Anerkennungsbescheides erreichen kann (vgl. in diesem Zusammenhang allerdings auch das Urteil des BVerwG vom 14. Mai 1975 VIII C 115.73, Bundesbaublatt 1976 S. 89). Deshalb kann sich die Frage stellen, ob durch eine gewerbliche Nutzung eines Wohnhauses die Erwerbsfrist für den Ersterwerb zu laufen beginnt. Diese Frage ist eindeutig zu bejahen.

Auch die Nutzung eines Fertighauses als Musterhaus führt dazu, daß das Haus durch den Nutzenden bezogen worden ist. Es handelt sich nicht mehr um ein leerstehendes Haus. Das Haus dient als Musterhaus vielmehr den gewerblichen Zwecken des Fertighausunternehmens. Die Interessenten sollen das Haus besichtigen können. Sie können anhand eines fertigen Objektes prüfen, ob das angebotene Haus die Voraussetzungen erfüllt, die für sie von Bedeutung sind. Es besteht keine Veranlassung, ein derartiges Musterhaus anders zu behandeln als etwa Büroräume oder Ausstellungsräume eines Möbelherstellers oder eines Autohändlers. Alle diese Räume sind bezogen, wenn sie den entsprechenden gewerblichen Zwecken nutzbar gemacht werden.

Aus allem folgt, daß das von dem Kläger erworbene Haus als bezogen anzusehen war, sobald es als Musterhaus verwendet wurde. Das Haus ist 1965 bezugsfertig geworden und, wie das FG ausgeführt hat, von Anfang an als Musterhaus verwendet worden. Damit begann die Erwerbsfrist im Jahre 1965 und war abgelaufen, als der Kläger das Grundstück 1971 kaufte.

Auch wenn das Haus nach dem Vortrag des Klägers später längere Zeit ungenutzt geblieben sein sollte, würde dies nicht zur Unterbrechung oder Hemmung der Erwerbsfrist führen. Im Gesetz ist eine Unterbrechung oder Hemmnung der einmal laufenden Erwerbsfrist nicht vorgesehen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 72250

BStBl II 1977, 330

BFHE 1977, 221

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