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BFH Urteil vom 18.12.1986 - III R 123/82 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Beginn der Bauarbeiten

 

Leitsatz (NV)

Der Investor beginnt bereits dann mit den Bauarbeiten, wenn er die spezielle Fertigung und Lieferung von Bauteilen in Auftrag gibt, die für das geplante Bauvorhaben von wesentlicher Bedeutung sind.

 

Normenkette

InvZulG 1975 § 4b

 

Verfahrensgang

FG Nürnberg

 

Tatbestand

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Bauunternehmer. In den Jahren 1975 und 1976 stockte er ein Lagergebäude auf. Die Baugenehmigung hierfür hatte er im Jahr 1973 beantragt.

Der Umbau erforderte es, eine 11,65 m lange und relativ breite Durchfahrt im Erdgeschoß mit einer Betondecke zu überspannen. Eigens für diese Decke wurde im Auftrag des Klägers eine - verlorene - Hohlkörperschalung aus schachtelförmigen Spanplatteneinheiten (sog. Kaiserdecke) gefertigt, am 24. September 1974 angeliefert und später beim Bau verwendet. Der Kaufpreis betrug rd. 4 700 DM. Die Gesamtherstellungskosten beliefen sich auf rd. 72 500 DM. Am 3. Februar 1975 begann der Kläger mit dem Abbruch des Daches.

Für die in den Jahren 1975 und 1976 angefallenen Teilherstellungskosten beantragte der Kläger die Gewährung von Investitionszulagen gemäß § 4b des Investitionszulagengesetzes (InvZulG) 1975. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) entsprach diesen Anträgen durch Bescheide, die unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) standen.

Im Anschluß an eine Außenprüfung vertrat das FA die Auffassung, der Kläger habe im Hinblick auf die Anlieferung der Schalung bereits vor dem 1. Dezember 1974 mit der Herstellung des Obergeschosses begonnen. Es änderte daraufhin die Investitionszulagebescheide 1975 und 1976 entsprechend und forderte die für die Teilherstellungskosten dieser Jahre gewährten Investitionszulagen zurück. Den Antrag des Klägers, ihm für die im Jahr 1977 angefallenen Teilherstellungskosten ebenfalls eine Investitionszulage gemäß § 4b InvZulG 1975 zu gewähren, lehnte das FA ab.

Die Einsprüche blieben ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen. Seiner Ansicht nach kann auch die Anfuhr nicht unbedeutender Mengen von Baumaterial auf der Baustelle als Beginn der Bauarbeiten i. S. des § 4b Abs. 2 Satz 6 InvZulG 1975 anzusehen sein (vgl. Schreiben des Bundesministers der Finanzen - BMF - vom 5. Mai 1977 IV B 2 - S - 1988 - 150/77, BStBl I 1977, 246, Tz. 138). Diese Voraussetzung sei durch die Anlieferung der speziell für das Bauvorhaben des Klägers bestellten und tatsächlich verwendeten Schalungsteile erfüllt.

Mit der Revision rügt der Kläger Verletzung des § 4b InvZulG 1975.

Er beantragt, die Investitionszulage-Änderungsbescheide vom 16. Oktober 1978 und den Investitionszulagenbescheid vom 27. Oktober 1978 sowie die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung aufzuheben und die Investitionszulage 1977 auf 510 DM festzusetzen.

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet. Das FG hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

1. In seinem Urteil vom 28. September 1979 III R 95/77 (BFHE 129, 104, BStBl II 1980, 56) hat der erkennende Senat entschieden, daß mit der Herstellung eines Gebäudes i. S. des § 4b Abs. 2 InvZulG 1975 nicht nur dann begonnen wird, wenn die bauhandwerklichen Arbeiten in Angriff genommen werden. Vielmehr kann auch die Erteilung eines spezifizierten Bauauftrags an den Bauunternehmer den Beginn der Bauarbeiten i. S. des § 4b Abs. 2 Satz 6 InvZulG 1975 darstellen. In Fortentwicklung dieser Rechtsprechung ist der erkennende Senat der Ansicht, daß - bezogen auf den Streitfall - mit den Bauarbeiten auch dann schon begonnen wird, wenn der Steuerpflichtige, der ein Gebäude (einen Gebäudeteil) selbst errichtet, die spezielle Fertigung und Lieferung von Bauteilen in Auftrag gibt, die für das geplante Bauvorhaben von wesentlicher bautechnischer Bedeutung sind.

Dem Gesetzgeber kam es mit der Schaffung des § 4b InvZulG 1975 darauf an, einen Anreiz für neue Investitionsaufträge zu bieten. Dies betraf insbesondere auch Investitionen auf dem Bausektor, wie die erst auf Antrag des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages in das InvZulG aufgenommene Regelung des § 4b Abs. 2 Satz 6 InvZulG 1975 zeigt. Mit dieser sollte in den Fällen ein Konjunkturanreiz geschaffen werden, in denen der Bauantrag vor dem 1. Dezember 1974 gestellt worden ist, mit der Herstellung des Gebäudes vor dem Stichtag aber noch nicht begonnen worden war (BTDrucks 7/3010 S. 9). Investitionen, die bereits vor dem 1. Dezember 1974 eindeutig nach außen erkennbar ins Werk gesetzt worden waren, sollten jedoch nicht mehr begünstigt werden.

Der Wille, ein Gebäude (einen Gebäudeteil) zu errichten, kann nicht nur darin zum Ausdruck kommen, daß der Steuerpflichtige beispielsweise einen Generalunternehmer beauftragt, sondern auch darin, daß er zielgerichtet die Spezialfertigung und Lieferung wesentlicher Bauteile in Auftrag gibt. In einem solchen Fall bedurfte er keines weiteren Investitionsanreizes mehr.

2. Danach hatte der Kläger die Investition durch die Bestellung der sog. Kaiser-Decke, die eigens für sein Bauvorhaben hergestellt wurde und die im Hinblick auf ihre Größe und Funktion ein wesentliches Element des Umbaues bildete, eindeutig nach außen erkennbar in Angriff genommen. Den Auftrag hatte der Kläger aber unstreitig vor dem 1. Dezember 1974 erteilt.

Entgegen der Auffassung des Klägers ist es nicht mehr entscheidungserheblich, in welchem Verhältnis der Kaufpreis für die Schalungsteile zu den Gesamtkosten des Umbaus steht. Unerheblich ist ferner, daß der Kläger erst im Februar mit dem Abbruch des Daches begonnen hat. Daß er das Bauvorhaben hat durchführen sollen, verdeutlicht sein Vorbringen, die Bestellung der Schalungsteile sei mit Rücksicht auf die lange Lieferfrist so frühzeitig erfolgt.

 

Fundstellen

Haufe-Index 414930

BFH/NV 1987, 468

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