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BFH Urteil vom 18.09.1986 - VI R 103/85 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Verpflegungsmehraufwand von Berufskraftfahrern bei Unterbrechung der fahrertypischen Tätigkeit

 

Leitsatz (NV)

Zu der Frage, ob Berufskraftfahrern der Pauschbetrag für Verpflegungsmehraufwand von 8 DM zusteht, wenn die fahrertypische Tätigkeit vor Ablauf von 6 Stunden unterbrochen wird.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 1; LStR 1981 Abschn. 22 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 2 Sätze 4-6, Abs. 3 Nr. 3

 

Verfahrensgang

FG Rheinland-Pfalz

 

Tatbestand

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Busfahrer im Linienverkehr der Stadt . . . Im Rahmen des Lohnsteuer-Jahresausgleichs für 1982 machte der Kläger für 183 Tage jeweils einen pauschalen Verpflegungsmehraufwand von 8 DM für die Tage geltend, an denen er mehr als sechs Stunden unterwegs war. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) lehnte die Berücksichtigung der pauschalen Verpflegungsmehraufwendungen im Bescheid über den Lohnsteuer-Jahresausgleich 1982 ab. Der Einspruch hatte teilweise Erfolg. Das FA setzte nunmehr für 60 Tage jeweils einen pauschalen Abzugsbetrag von 8 DM an, weil der Kläger an den - 60 - Wochenendtagen keine Möglichkeit gehabt habe, in der Fahrtpause im Hauptbahnhof der Stadt Mahlzeiten zu sich zu nehmen. An den Wochentagen, an denen er gefahren sei, habe er indessen jeweils nach vier Stunden Fahrt eine Pause von etwa 30 Minuten im Hauptbahnhof gehabt, wo er auch Mahlzeiten habe zu sich nehmen können.

Das Finanzgericht (FG) bestätigte die Einspruchsentscheidung. Es führte im wesentlichen aus: Der Kläger habe nicht im einzelnen glaubhaft gemacht, daß und in welcher Höhe ihm Mehraufwendungen aus beruflichem Anlaß tatsächlich entstanden seien. Nach Abschn. 22 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 3 der Lohnsteuer-Richtlinien 1981 (LStR) könnten bei Kraftfahrern unter bestimmten Voraussetzungen pauschale Verpflegungsmehraufwendungen von 8 DM je Tag anerkannt werden, wenn sie mehr als sechs Stunden unterwegs seien. Der Kläger habe aber die weiteren Voraussetzungen dieser Richtlinienregelung nicht erfüllt. Er sei von montags bis freitags jeweils nicht mehr als sechs Stunden an einem Kalendertag unterwegs gewesen. Er sei zwar insgesamt länger als Fahrer tätig gewesen. Die Tätigkeit sei aber jeweils vor Ablauf von sechs Stunden unterbrochen worden, weil er regelmäßig zum Bahnhof zurückgekehrt sei, wo er eine Pause gehabt habe, für die ihm ein Sozialraum im Hause der Stadtwerke zur Verfügung gestanden habe. Diese Pause sei auch geeignet gewesen, eine Mahlzeit einzunehmen. Für einen solchen Fall könne aufgrund der Richtlinien der Pauschbetrag nicht in Anspruch genommen werden. Diese Auslegung und Anwendung der Richtlinien sei nicht willkürlich und könne deshalb nicht beanstandet werden. Es komme folglich nicht mehr darauf an, ob auch die Voraussetzungen einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung vorlägen.

Mit der Revision macht der Kläger vor allem geltend, das FG sei rechtsirrtümlich zu dem Schluß gekommen, daß seine Tätigkeit jeweils vor Ablauf von sechs Stunden unterbrochen worden sei; er habe in den Pausen im Sozialraum der Stadtwerke Gelegenheit gehabt, eine Mahlzeit einzunehmen. Entgegen dieser Auffassung des FG habe eine Unterbrechung des Sechsstundenzeitraums nicht vorgelegen. Seine fahrertypische Tätigkeit werde durch eine Pause von ca. 30 Minuten nach vier Stunden nicht unterbrochen. Diese Pause sei für alle Berufskraftfahrer vorgeschrieben. Sie gehöre somit zu einer fahrertypischen Tätigkeit. Darüber hinaus sei es ihm verkehrsbedingt nahezu nie möglich, in dem Sozialraum des Hauptbahnhofs eine Mahlzeit einzunehmen. Trotz der Vorschriften über die Ruhezeit für Berufskraftfahrer dienten die Pausen hauptsächlich dazu, Verspätungen im Fahrplan aufzufangen. Auch wenn er sich nicht in einem Schnellimbißrestaurant oder der Bahnhofsgaststätte verpflegen könne, entstehe ihm ein Verpflegungsmehraufwand, zumal mitgebrachtes Essen durchaus teuerer sein könne als z. B. eine Kantinenmahlzeit. Er habe es im Vertrauen auf die LStR unterlassen, Belege zu sammeln und damit einen Einzelnachweis zu führen. Wenn nun FA und FG in diesem Fall ohne besonderen Anlaß vor der Anwendung der Pauschalregelung absähen, werde er gegenüber anderen Steuerpflichtigen ungerecht benachteiligt.

Der Kläger beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und für insgesamt 183 Arbeitstage - also für weitere 123 Tage - jeweils einen Verpflegungspauschbetrag von 8 DM als Werbungskosten zu berücksichtigen.

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet.

1. Der erkennende Senat hat mit Urteil vom 8. August 1986 VI R 195/82 (BFHE 147, 247, BStBl II 1986, 824) entschieden, daß die Regelung in Abschn. 22 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 3 LStR von den Finanzbehörden und den FG grundsätzlich zu beachten ist. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf diese Entscheidung verwiesen.

In dem vorbezeichneten Urteil hat der erkennende Senat weiter ausgeführt, daß die Richtlinienregelung auch auf Linienbusfahrer anzuwenden ist. Sie ist nur in eng begrenzten Ausnahmefällen wegen sonst eintretender offensichtlich unzutreffender Besteuerung nicht anwendbar.

Der Senat ließ sich bei der Anerkennung der Pauschbetragsregelung der LStR davon leiten, daß dadurch die Gleichmäßigkeit der Besteuerung gewährleistet werde. Die Richtlinienregelung diene auch der Verfahrensökonomie zugunsten der Finanzverwaltung und der Steuerpflichtigen. Würde sie z. B. nicht angewandt, wenn der Arbeitnehmer preisgünstige Lokale kenne oder sich teilweise selbst verpflege, würde der Vereinfachungszweck, der mit ihr erreicht werden solle, vereitelt. Denn die Finanzbehörden müßten dann jeweils prüfen, ob solche Umstände vorliegen; sie würden derartige Gegebenheiten häufig unterschiedlich beurteilen, wodurch die gewünschte Gleichbehandlung gefährdet sei.

2. Trotz dieser grundsätzlichen Anwendung der Richtlinienregelung auf Linienbusfahrer ist es nicht zu beanstanden, daß das FG in Übereinstimmung mit dem FA im vorliegenden Fall den Pauschbetrag von arbeitstäglich 8 DM nicht berücksichtigt hat.

a) Nach Abschn. 22 Abs. 2 Sätze 4 bis 6 LStR beginnt die für die Anwendung des Pauschbetrags von 8 DM maßgebliche Sechsstundenzeit, wenn der Arbeitnehmer seine Fahrtätigkeit aufnimmt und den Betriebssitz, Standort, das Fahrzeugdepot oder die Einsatzstelle verläßt. Diese Zeit endet, wenn er entweder zum Betriebssitz, Standort, Fahrzeugdepot oder zur Ablösestelle zurückkehrt oder mit dem Fahrzeug die Wohnung erreicht. In Satz 6 dieser Bestimmung ist geregelt: ,,Eine nur kurze Berührung des Betriebssitzes, Standorts, Fahrzeugdepots oder der Einsatzstelle, bei der die fahrertypische Tätigkeit nicht unterbrochen wird und die auch nicht dazu geeignet ist, daß der Arbeitnehmer dort eine Mahlzeit einnimmt, führt nicht zu einer Unterbrechung des Zeitraums."

Aus der vorstehend wiedergegebenen Regelung folgt, daß bei Unterbrechungen der Fahrt die Pauschalen nicht zu gewähren sind. Dies hat auch der Bundesminister der Finanzen (BMF), der dem Verfahren VI R 195/82 beigetreten war, in seiner Stellungnahme hervorgehoben.

b) Die Steuergerichte dürfen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) Verwaltungsanweisungen nicht selbst auslegen. Sie dürfen sie nur darauf überprüfen, ob die Auslegung durch die Finanzbehörden nach dem Wortlaut der Verwaltungsanweisung möglich ist (vgl. BFH-Urteile vom 27. Oktober 1978 VI R 8/76, BFHE 126, 217, BStBl II 1979, 54; vom 15. November 1982 VI R 102/79, BFHE 137, 167, BStBl II 1983, 177). Ist objektiv zweifelhaft, ob ein bestimmter Fall unter eine der Vereinfachung der Verwaltung dienende Anweisung fällt, so ist es Sache der Verwaltungsbehörde zu entscheiden, ob die Vereinfachungsregelung anzuwenden ist oder nicht.

Die Verwaltungsbehörden haben sowohl in der Richtlinienregelung als auch durch die Bestätigung des BMF im Verfahren VI R 195/82 klar zum Ausdruck gebracht, daß der Sechsstundenzeitraum, der die Anwendung der Pauschale von 8 DM rechtfertigt, nur dann eingehalten ist, wenn er nicht unterbrochen worden ist. Eine Unterbrechung, die die Möglichkeit zur Essenseinnahme eröffnet, ist also schädlich.

Diese Regelung erscheint verständlich, weil bei einer Unterbrechung der Fahrt an einer der in Abschn. 22 Abs. 2 Satz 4 LStR bezeichneten und dem Fahrer bekannten Stätten eine gewisse Gewähr dafür gegeben ist, daß dem Fahrer im Verhältnis zu Arbeitnehmern mit einer festen Arbeitsstätte - jedoch ohne Betriebskantine - kein Verpflegungsmehraufwand entsteht. Sollte er gleichwohl einen beruflich veranlaßten Verpflegungsmehraufwand haben, könnte er immer noch durch einen Einzelnachweis den Werbungskostenabzug dieses Mehraufwandes erreichen. Er soll indessen nicht ohne weiteres in den Genuß des pauschalen Abzugs von 8 DM kommen, da bei einer Unterbrechung der Fahrt an den bestimmten Stätten vieles dafür spricht, daß er am Ort der Unterbrechung sich ebenso wie ein Arbeitnehmer mit einer festen Arbeitsstätte verpflegen kann.

c) Das FA hat im Streitfall für die Wochenendtage, an denen der Kläger seine Mahlzeiten nicht im Sozialraum des Hauptbahnhofs hat einnehmen können, jeweils pauschal einen Verpflegungsmehraufwand von 8 DM anerkannt. Für die restlichen Tage ist es dagegen davon ausgegangen, daß dem Kläger die Einnahme von Mahlzeiten - wenn auch nicht in einer Kantine - im Sozialraum des Hauptbahnhofes möglich war.

Das FG hat diese Würdigung des Sachverhalts seitens des FA übernommen, zumal der Kläger in der Klage selbst zum Ausdruck gebracht hat, daß ihm nach vier Stunden Fahrt grundsätzlich eine Pause von 30 Minuten zur Verfügung steht. Das FG sah diese Pause auch in möglicher tatsächlicher Würdigung als Unterbrechung der Fahrten des Klägers an. Es kam weiter zu dem Ergebnis, daß diese Unterbrechung im Streitfall regelmäßig in einem Sozialraum möglich gewesen sei, wo der Kläger die Gelegenheit gehabt habe, eine Mahlzeit einzunehmen.

Der erkennende Senat ist an diese Würdigung des Sachverhalts gemäß § 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gebunden, da der Kläger keine zulässigen und begründeten Revisionsrügen vorgebracht hat. Der Kläger hat insoweit lediglich ausgeführt, daß es ihm verkehrsbedingt nahezu nie möglich gewesen sei, in dem Sozialraum eine Mahlzeit einzunehmen. Insoweit hat der Kläger jedoch keine Aufklärungsrügen erhoben, so daß der erkennende Senat von dem vom FG festgestellten Sachverhalt auszugehen hatte.

Der Kläger hat noch vorgetragen, daß die Pausen für alle Berufskraftfahrer vorgeschrieben seien, weshalb sie zur fahrertypischen Tätigkeit gehörten; deshalb seien die Fahrten durch diese Pausen nicht unterbrochen. Der Senat kann dieser Auffassung nicht folgen. Eine zusammenfassende Aufzählung aller denkbaren fahrertypischen Tätigkeiten erscheint in diesem Zusammenhang nicht möglich, aber auch nicht erforderlich. Man wird dazu u. a. die Wartung, Pflege und Säuberung des genutzten Fahrzeugs und wohl auch fahrplanbedingte Pausen an Endhaltestellen rechnen können. Eine fahrertypische Tätigkeit liegt indessen jedenfalls insoweit nicht vor, als ein Linienbusfahrer in ständiger Wiederkehr für 30 Minuten seine Fahrten an einer der in Abschn. 22 Abs. 2 Satz 4 LStR bezeichneten Stätten unterbricht. Denn eine derartige Unterbrechung dient in gleichem Maße der Erholung wie eine halbstündige (Mittags-)Pause eines Arbeitnehmers mit fester Arbeitsstätte; sie kann deshalb nicht fahrertypisch sein.

d) Da mithin davon auszugehen ist, daß die Verpflegungsmehraufwandspauschale von 8 DM nur in Betracht kommt, wenn der Fahrer ununterbrochen sechs Stunden mit dem Fahrzeug unterwegs ist, und da das FG den Sachverhalt dahingehend gewürdigt hat, daß der Kläger seine Fahrten regelmäßig nach vier Stunden für 30 Minuten an bestimmten, vorher festgelegten Stationen unterbrochen hat, ist es nicht zu beanstanden, daß ihm insoweit kein pauschaler Verpflegungsmehraufwand zuerkannt worden ist.

3. Danach ist die Revision mit der Kostenfolge aus § 135 Abs. 2 FGO als unbegründet zurückzuweisen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 414755

BFH/NV 1987, 164

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