Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 18.09.1964 - VI 300/63 U

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Der Erwerb durch Erbschaft ist keine Anschaffung im Sinne des § 23 Abs. 1 EStG.

Ein steuerpflichtiger Vorgang im Sinne von § 23 Abs. 1 EStG ist aber anzunehmen, wenn der Erbe ein durch den Erblasser angeschafftes Wirtschaftsgut innerhalb der in § 23 Abs. 1 EStG vorgesehenen Frist nach der Anschaffung durch den Erblasser veräußert.

 

Normenkette

EStG § 23 Abs. 1

 

Tatbestand

Die Steuerpflichtige ist Alleinerbin ihres Anfang 1960 gestorbenen Ehemannes. Zum Nachlaß gehörte ein Grundstück, das der Verstorbene im Juni 1958 für 280.000 DM erworben hatte. Im März 1960 hat die Steuerpflichtige das Grundstück für 388.000 DM veräußert. Bei der Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 1960 setzte das Finanzamt wegen der Veräußerung des Grundstücks einen Spekulationsgewinn von 85.726 DM an.

Das Finanzgericht hielt dagegen einen Spekulationsgewinn für nicht gegeben, weil die Steuerpflichtige das Grundstück nicht selbst angeschafft habe und die Anschaffung durch ihren Ehemann ihr nicht zugerechnet werden könne.

Mit seiner Rb. rügt der Vorsteher des Finanzamts unrichtige Anwendung des bestehenden Rechts und vertritt nach wie vor die Auffassung, die Steuerpflichtige könne, weil sie als Alleinerbin in die Rechtsstellung ihres Ehemannes eingetreten sei, nicht anders behandelt werden als ihr Ehemann. Er räumt jedoch ein, daß der Spekulationsgewinn niedriger als bisher anzusetzen sei, weil nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs VI 10/62 S vom 27. November 1962 (BStBl 1963 III S. 116, Slg. Bd. 76 S. 317) die Anschaffungskosten des Grundstücks nicht um die vorgenommenen Absetzungen für Abnutzung (AfA) gekürzt werden könnten.

Die Rb. muß zur Aufhebung der Vorentscheidung führen.

Mit dem Finanzgericht ist zwar davon auszugehen, daß der Erwerb durch Erbfolge nicht als Anschaffung im Sinne des § 23 Abs. 1 EStG angesehen werden kann. Zu Unrecht verneint das Finanzgericht aber, daß die Steuerpflichtige sich die Anschaffung des Grundstücks durch ihren Ehemann zurechnen lassen müsse.

§ 23 Abs. 1 EStG setzt zwar, wenn er von Anschaffung und Veräußerung spricht, voraus, daß die Tatbestandsmerkmale in der Person des Steuerpflichtigen selbst erfüllt sind. Das schließt aber nicht aus, daß jemand, der ein vom Erblasser angeschafftes Wirtschaftsgut erbt, die Anschaffung des Erblassers wie eine eigene gegen sich gelten lassen muß. Nach § 23 Abs. 1 EStG ist allein der Zeitraum zwischen der Anschaffung und der Veräußerung eines Wirtschaftsgutes entscheidend. Obwohl das Gesetz hinsichtlich des Verlustabzugs auch von der Entstehung des Verlustes in der Person des Steuerpflichtigen selbst ausgeht, hat der Senat in dem Urteil VI 49/61 S vom 22. Juni 1962 (BStBl 1962 III S. 386, Slg. Bd. 75 S. 328) doch entschieden, daß auch der Erbe einen dem Erblasser entstandenen Verlust als Sonderausgaben geltend machen kann, weil er auch steuerlich in die Rechtsstellung des Erblassers eintritt. Aus den gleichen Erwägungen muß auch in Fällen der vorliegenden Art der Erbe die Anschaffung des Erblassers gegen sich gelten lassen. Wenn das Finanzgericht meint, dem Erben könnten auch als Gesamtrechtsnachfolger nicht die "Handlungen" des Erblassers zugerechnet werden, so ist dem nicht zuzustimmen. Als Gesamtrechtsnachfolger übernimmt der Erbe das ererbte Wirtschaftsgut als ein vom Erblasser angeschafftes Wirtschaftsgut. Die auf das Urteil des Obersten Finanzgerichtshofs IV 53/50 S vom 4. Juli 1950 (Amtsblatt des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen 1950 S. 413, Slg. Bd. 54 S. 503) gestützte Erwägung des Finanzgerichts, daß "für die unwiderlegbare gesetzliche Vermutung der Spekulationsabsicht dann kein Raum sei, wenn ein Beweggrund für die Erwerbshandlung überhaupt nicht denkbar sei, weil eine Erwerbshandlung gar nicht vorliege, der Erwerb vielmehr kraft Gesetzes eintrete, wie es bei der Erbschaft der Fall sei", ist zwar richtig, wenn man sie auf den Erwerb des Erben als solchen bezieht. Die Erbschaft als solche ist in der Tat kein Anschaffungsvorgang im Sinne des § 23 Abs. 1 EStG. Hier geht es um die andere Frage, ob der Erbe, wenn der Erblasser ein Wirtschaftsgut angeschafft hat, die Anschaffung des Erblassers gegen sich gelten lassen muß. Der Einwand, der Erbe selbst habe bei der Anschaffung gar keine Spekulationsabsicht haben können, greift nicht durch. Denn auf die Spekulationsabsicht kommt es nicht an, sondern nur auf die Anschaffung und Veräußerung innerhalb einer bestimmten Frist. Das Gesetz verlangt aber nicht, daß dieselbe Person angeschafft und veräußert haben muß.

Das angefochtene Urteil war danach wegen Rechtsirrtums aufzuheben.

 

Entscheidungsgründe

Die das Finanzamt anführt, war aber auch die Einspruchsentscheidung aufzuheben. Die Sache ist an sich spruchreif. Dem Senat erschien es jedoch zweckmäßig, die Sache zur Berechnung und Festsetzung der Einkommensteuer an das Finanzamt zurückzuverweisen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 411367

BStBl III 1964, 647

BFHE 1965, 479

BFHE 64, 647

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung

haufe-product

Meistgelesene Beiträge
  • Innergemeinschaftlicher Erwerb: Umsatzsteuerlich richtig zuordnen und buchen
    2.050
  • Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder
    1.965
  • Nachforderungszinsen
    1.126
  • Nachforderungszinsen / 7 Wann für Nachforderungszinsen der Betriebsausgabenabzug gewährt wird
    982
  • GmbH, Gewinnausschüttung
    842
  • Sozialversicherungskonten abstimmen / 4.2 "Nebenkosten" separat buchen
    828
  • Werkzeuge, Abschreibung
    708
  • Homepage und Domain / 4.3 Buchung laufender Gebühren für die Domain-Nutzung
    684
  • Allgemeines zur Abschreibung von Gebäuden / 5 Abschreibungsbeginn und -ende
    643
  • Umsatzsteuer, Ausnahmen beim Leistungsort bei grenzübers ... / 8 Verwendung von Konten im SKR 03 und SKR 04: Voraussetzung der richtigen Buchung ist der umsatzsteuerliche Sachverhalt
    635
  • Wechsel der Gewinnermittlungsart
    621
  • Jahresabschluss, Umsatzsteuer / 1 So kontieren Sie richtig!
    614
  • Anschaffungskosten, Aktivierung oder Betriebsausgabenabzug / 5.2.1 Anschaffungskosten bei Anlagevermögen
    518
  • Instandhaltungsrücklage / 1.3 Zinserträge aus der Anlage von Instandhaltungsrücklagen
    451
  • Erhöhte Absetzungen nach §§ 7h und 7i EStG
    437
  • Firmen-Pkw, Anschaffung
    433
  • Firmen-Pkw, betriebliche Nutzung bis 50 %
    411
  • (Erst-)Ausbildungskosten als Sonderausgaben
    405
  • Verluste/Verlustabzug / 4.3 Verlustrücktrag
    401
  • Kapitallebensversicherungen, Einkommensteuer / 10.2 Leistungen aus einem Lebensversicherungsvertrag
    387
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Finance
BFH: Kein privates Veräußerungsgeschäft durch Erbauseinandersetzung
Haus in Hand mit Geld
Bild: Adobe Systems, Inc

Der entgeltliche Erwerb eines Anteils an einer Erbengemeinschaft führt nicht zur anteiligen Anschaffung eines zum Gesamthandsvermögen der Erbengemeinschaft gehörenden Grundstücks.


Praxis-Tipp: Übertragung einer Immobilie im Wege der vorweggenommenen Erbfolge
Gelbes Modellhaus auf Geldscheinen
Bild: Haufe Online Redaktion

Entsteht einem Steuerpflichtigen, der eine Immobilie auf einen Angehörigen innerhalb der Veräußerungsfrist von 10 Jahren zu einem Entgelt überträgt, das unterhalb der historischen Anschaffungskosten liegt, ein Gewinn aus einem privaten Veräußerungsgeschäft?


FG Kommentierung: Privates Veräußerungsgeschäft bei entgeltlichem Erwerb eines Erbanteils
Bauklotz Haus Taschenrechner Euro
Bild: Alexander Stein/Pixabay

Das FG München entschied, dass ein Miterbe einen privaten Veräußerungsgewinn versteuern muss, wenn er einen Erbteil (und damit ein Grundstück) entgeltlich erwirbt und es innerhalb der 10-jährigen Spekulationsfrist als Alleineigentümer wieder veräußert.


Haufe Shop: E-Rechnung wird zur Pflicht
E-Rechnung_Whitepaper_3D
Bild: Haufe Online Redaktion

Die verpflichtende Einführung der E-Rechnung im B2B-Bereich zum 1.1.2025 stellt eine wesentliche Neuerung für viele Unternehmen dar.


BFH VI R 208/67
BFH VI R 208/67

  Leitsatz (amtlich) Ein steuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a EStG ist gegeben, wenn der Zeitraum zwischen der Anschaffung eines Grundstücks durch den Erblasser und der Veräußerung dieses Grundstücks durch den ...

4 Wochen testen


Newsletter Finance
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Steuern und Buchhaltung

Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Für Praktiker im Rechnungswesen
  • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
  • Alles rund um betriebliche Steuern
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Finance Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Rechnungswesen Shop
Rechnungswesen Produkte
Buchführung Software und Bücher
Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen
Produkte zu Kostenrechnung
Produkte zur IFRS-Rechnungslegung
Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren