Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 18.07.1958 - VI 16/57 U

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Eine zur Ablösung laufender Unterhaltungszahlungen an einen geschiedenen Ehegatten geleistete einmalige Zahlung ist nicht ohne weiteres eine außergewöhnliche Belastung.

 

Normenkette

EStG §§ 33, 33a

 

Tatbestand

Der Beschwerdeführer (Bf.) ist im März 1953 von seiner Ehefrau geschieden worden, und zwar aus seinem Verschulden. Strittig ist, ob er die an die Ehefrau gezahlte Abfindung und die Kosten des Scheidungsprozesses als außergewöhnliche Belastung absetzen kann.

Der Bf. hatte mit seiner geschiedenen Ehefrau seit dem Jahre 1938 einen Damenfrisiersalon und später ein Einzelhandelsgeschäft mit Verkaufsstellen in mehreren Orten betrieben. Den Gegenstand des Geschäfts bildeten Seifen, Reinigungsmittel, Haushaltsartikel, Textilien, Papierwaren, Geschenkartikel sowie Glas- und Porzellanwaren. Auf Grund des am 16. März 1953 vor dem Landgericht abgeschlossenen Vergleichs übertrug er seiner geschiedenen Ehefrau einen Filialbetrieb zur Weiterführung im eigenen Namen sowie Waren im Werte von 10.000 DM und die Einrichtung im Werte von 1.450 DM. Außerdem zahlte er für die Zeit vom 1. April bis 31. Dezember 1953 einen Unterhaltsbeitrag von monatlich 100 DM und die Aprilmiete für das übertragene Geschäft im Betrage von 160 DM. Während des Scheidungsprozesses hatte er 600 DM Unterhalt gezahlt. Die von ihm bezahlten Gerichts- und Verwaltungskosten betrugen 853,26 DM.

Bei der Veranlagung für das Jahr 1953 erkannte das Finanzamt eine außergewöhnliche Belastung nicht an. Der Einspruch führte zu einer Berücksichtigung von 1.200 DM als angemessene jährliche Unterhaltsleistung. Die Berufung brachte eine Erhöhung dieses Betrages auf 1.800 DM. Wie das Finanzamt, so hielt auch das Finanzgericht wegen der übrigen Beträge eine außergewöhnliche Belastung nicht für gegeben. Für die einmalige Abfindung habe, so führt das Finanzgericht aus, kein zwingender Grund bestanden. Es fehle danach an der für die außergewöhnliche Belastung erforderlichen Voraussetzung der Zwangsläufigkeit. Die Kosten der Ehescheidung könnten, weil der Bf. für schuldig erklärt worden sei, ebenfalls nicht als zwangsläufig angesehen werden.

Mit der Rechtsbeschwerde (Rb.) wehrt sich der Bf. gegen die Nichtberücksichtigung seiner Aufwendungen. Nach seiner Auffassung müssen mindestens 10.000 DM berücksichtigt werden. Er trägt vor: Die Abfindung sei von der geschiedenen Ehefrau gefordert worden. Die Abfindung habe ihr den Aufbau einer Existenz sichern sollen. Hätte er sich geweigert, dann hätte er mit einer Verurteilung nach § 62 Abs. 2 des Ehegesetzes rechnen müssen. Unter diesen Umständen sei die Gewährung der Abfindung, obwohl sie für ihn eine schwere Belastung bedeutet habe, zwangsläufig gewesen. Im übrigen habe die geschiedene Ehefrau, die selbst Meisterin gewesen sei, von Anfang an mit ihrer vollen Arbeitskraft im Geschäft mitgearbeitet. Dies habe ebenso wie der Umstand, daß sie im Krankheits- oder Invaliditätsfall ohne jeden Versicherungsschutz gewesen sei, bei der Unterhaltsabfindung mitberücksichtigt werden müssen. Daß er durch den Unterhalt der geschiedenen Ehefrau und durch die Gerichts- und Anwaltskosten belastet gewesen sei, sei dem Grunde nach niemals in Frage gestellt worden. Diese Belastung sei aber nicht mit einem Betrag von nur 1.800 DM abgegolten.

 

Entscheidungsgründe

Die Rb. muß zur Aufhebung der Vorentscheidungen führen.

Die Anerkennung von Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung setzt, wovon auch die Vorinstanzen zutreffend ausgegangen sind, die Zwangsläufigkeit der Aufwendungen voraus. Daß Unterhaltsleistungen auch des schuldig geschiedenen Ehemannes an die frühere Ehefrau dem Grunde nach zwangsläufig sind, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und ist auch von den Vorinstanzen nicht verkannt worden. Die Zwangsläufigkeit ist, wie der erkennende Senat in dem Urteil VI 14/54 U vom 21. März 1958 (Bundessteuerblatt - BStBl - 1958 III S. 329) entschieden hat, auch insoweit nicht in Frage gestellt, als es sich um die während des Getrenntlebens vor der Scheidung gezahlten Unterhaltsleistungen handelt.

Was für die laufenden Unterhaltsleistungen gilt, gilt jedoch, wie das Finanzgericht mit Recht ausgeführt hat, nicht ohne weiteres für die einmalige Abfindung solcher Leistungen. Die Zwangsläufigkeit einer als außergewöhnliche Belastung geltend gemachten Aufwendung muß diese in ihrem gesamten Umfang, d. h. sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach rechtfertigen. Es fragt sich zudem, ob nicht wegen des Wegfalls der künftigen Zahlungsverpflichtungen in einer solchen Ablösung nur ein das Vermögen angehender Vorgang liegt, der für eine Berücksichtigung nach § 33 des Einkommensteuergesetzes von vornherein ausscheidet (vgl. dazu das Urteil des Bundesfinanzhofs IV 135/55 U vom 11. Oktober 1956, BStBl 1956 III S. 383, Slg. Bd. 63 S. 488). Doch braucht auf diese Frage hier nicht eingegangen zu werden. Wenn das Finanzgericht unter den gegebenen Verhältnissen zu dem Ergebnis gekommen ist, daß für die Abfindung der geschiedenen Ehefrau durch eine einmalige Leistung kein zwingender Grund bestanden hat, so läßt das weder einen Rechtsirrtum noch einen Fehler hinsichtlich der Tatsachenwürdigung erkennen. Ob die geschiedene Ehefrau die Abfindung verlangt hat, kann dahingestellt bleiben. Auch wenn sie die Forderung gestellt hat, besagt das noch nicht, daß der Bf. dem Verlangen hätte nachkommen müssen. Wenn der Bf. sich auf § 62 Abs. 2 des Ehegesetzes beruft, so ist zwar richtig, daß die geschiedene Ehefrau nach dieser Vorschrift eine Abfindung in Kapital verlangen kann, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Dies genügt aber nicht allein. Es muß vielmehr hinzukommen, daß der Verpflichtete dadurch nicht unbillig belastet wird. Wie der Bf. selbst darlegt, ist ihm die Abfindung keinesfalls leichtgefallen, sondern nur unter schweren Opfern möglich gewesen. Dies spricht dafür, daß er in der Abfindung auch einen Vorteil für sich selbst gesehen und sich trotz aller Schwierigkeiten nicht nur notgedrungen bereit gefunden hat. Vor allem spricht dies jedoch dafür, daß die Abfindung trotz des Wortlauts des Vergleichs nicht nur zur Abgeltung von Unterhaltsansprüchen, sondern auch zur Abfindung der geschiedenen Ehefrau für ihre vom Bf. auch jetzt wieder herausgestellte Mitarbeit im Geschäft gewährt worden ist. Eine Abfindung dieser Art aber kommt, weil sie in die Vermögenssphäre fällt, von vornherein nicht als eine außergewöhnliche Belastung in Betracht. Danach führt die Feststellung des Finanzgerichts, daß nur die in dem Jahre 1953 laufend geleisteten Unterhaltszahlungen zu berücksichtigen sind, zu keiner Beanstandung. Dies gilt auch hinsichtlich der Höhe, die das Finanzgericht mit 1.800 DM angesetzt hat.

Zu Unrecht aber hat das Finanzgericht die Kosten des Scheidungsprozesses als nicht berücksichtigungsfähig angesehen. Das Finanzgericht konnte sich insoweit zwar auf die von ihm angeführte Entscheidung des Bundesfinanzhofs IV 616/53 U vom 22. September 1955 (BStBl 1955 III S. 347, Slg. Bd. 61 S. 382) berufen. Der in diesem Urteil ausgesprochene Grundsatz ist aber inzwischen aufgegeben worden (vgl. das oben erwähnte Urteil des erkennenden Senats VI 14/54 U vom 21. März 1958).

Das angefochtene Urteil war danach aufzuheben. Dem Senat erschien es zweckmäßig, die Sache unter Aufhebung auch der Einspruchsentscheidung an das Finanzamt zurückzuverweisen, das entsprechend den vorstehenden Ausführungen im Einspruchsverfahren zu entscheiden hat.

 

Fundstellen

Haufe-Index 409140

BStBl III 1958, 388

BFHE 1959, 294

BFHE 67, 294

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Frotscher/Geurts, EStG § 19a Sondervorschrift für Einkün ... / 1.3 Überarbeitung § 19a EStG zum Vz 2024
      1
    • Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 11 Bemessungsgrundlage ... / 5.1.7 Nicht in den Zollwert einbezogene Bestandteile (Art. 72 UZK)
      1
    • Ansparrücklage setzt bei Herstellungskosten im Zusammenhang mit Gebäuden die Abgabe eines Bauantrages voraus
      0
    • Anwendungserlass zur Abgabenordnung 2008 [bis 31.12.2013] / 2.
      0
    • Anwendungserlass zur Abgabenordnung 2014 / 5. Widerruf
      0
    • Außenstände: Wie man als Unternehmer an sein Geld kommt / 3.2.3 Auflistung der überfälligen Debitorenposten
      0
    • Begriff des verarbeitenden Gewerbes im Investitionszulagenrecht
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2 Inhalte des Konzernanhangs (Abs. 1 Sätze 1 und 2)
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 4.2.1 Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
      0
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop
    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Die neuen Regelungen im Insolvenzrecht: Handbuch Insolvenz
    Handbuch Insolvenz
    Bild: Haufe Shop

    Das Buch stellt die Verfahrensabläufe bei Eintritt einer Insolvenz verständlich dar und gibt Antworten auf alle praxisrelevanten Fragen. Zahlreiche Beispiele, Mustertexte und besonders gekennzeichnete Tipps helfen Ihnen, Fehler zu vermeiden und Haftungsrisiken zu minimieren.


    Einkommensteuergesetz / § 33 Außergewöhnliche Belastungen
    Einkommensteuergesetz / § 33 Außergewöhnliche Belastungen

      (1) Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastung), so wird ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren