Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 18.06.2014 - II R 12/13 (veröffentlicht am 08.10.2014)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Entscheidungsstichwort (Thema)

Einbeziehung eines Folgelastenbeitrags in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer

Leitsatz (amtlich)

Eine vom Grundstückserwerber übernommene und noch nicht entstandene Zahlungsverpflichtung des Grundstücksverkäufers, die dieser in einem städtebaulichen Vertrag gegenüber einer Gemeinde eingegangen ist, ist keine Gegenleistung i.S. des § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG und damit nicht Bemessungsgrundlage (§ 8 Abs. 1 GrEStG) der Grunderwerbsteuer.

Normenkette

GrEStG § 8 Abs. 1; GrEStG § 9 Abs. 1 Nr. 1; BauGB § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 3

Verfahrensgang

FG München (Urteil vom 24.10.2012; Aktenzeichen 4 K 691/10; EFG 2013, 960)

Tatbestand

Rz. 1

I. Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 31. März 2008 erwarb die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) von T in der Stadt A im Bereich eines Bebauungsplans vom 22. Juni 2001 belegene Grundstücke zu einem Kaufpreis von 6.400.000 €. Die Klägerin trat ferner bezüglich der Kaufgrundstücke in alle Rechte und Pflichten aus einem von den Rechtsvorgängern der T u.a. mit der A geschlossenen städtebaulichen Vertrag vom 30. April 2001 ein und übernahm anstelle des Verkäufers den gemäß Teil 5 des städtebaulichen Vertrags vom "Begünstigten einer Baurechtsbegründung" geschuldeten Folgekostenbeitrag in Höhe von 60 DM (30,68 €) je Quadratmeter Wohnfläche. Der Folgelastenbeitrag war Zug um Zug gegen die Erteilung von Baugenehmigungen bzw. mit Eintritt der Rechtswirkungen von Genehmigungsfreistellungen nach der Bayerischen Bauordnung (BayBO) fällig. Er sollte die Aufwendungen der A für den zusätzlichen Bedarf an Kindergarten- und Hortplätzen decken, der durch die im Bebauungsplan geschaffene Bebauungsmöglichkeit ausgelöst wurde.

Rz. 2

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) setzte gegen die Klägerin durch Bescheid vom 26. Mai 2008 Grunderwerbsteuer in Höhe von 224.000 € fest. Der Bescheid erging gemäß § 165 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) vorläufig, da die Höhe des als Gegenleistung anzusetzenden Folgekostenbeitrags noch ungewiss war. Der Einspruch blieb erfolglos.

Rz. 3

Nach Klageerhebung setzte das FA durch gemäß § 165 Abs. 2 Sätze 1 und 2 AO geänderten und für endgültig erklärten Bescheid die Grunderwerbsteuer auf 235.999 € herauf. Bemessungsgrundlage waren nunmehr neben dem Kaufpreis die der Klägerin von A gemäß dem städtebaulichen Vertrag berechneten Folgekosten von 342.849 €. Grundlage der Berechnung des Folgekostenbeitrags war die Wohnfläche, die sich aus den der Klägerin im Jahre 2009 erteilten Baugenehmigungen ergab.

Rz. 4

Das Finanzgericht gab der Klage, die auf Nichteinbeziehung der Folgekosten in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer gerichtet war, statt. Die Klägerin habe mit der Übernahme der Verpflichtungen der T aus der Folgekostenvereinbarung keine konkrete geldwerte Verpflichtung der T übernommen. Die aufgrund der Folgekostenvereinbarung zu zahlenden Kosten seien erst in der Person der Klägerin aufgrund der von ihr vorgenommenen Grundstücksbebauung entstanden und hätten nicht zu einer Bereicherung der T geführt. Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2013, 960 veröffentlicht.

Rz. 5

Mit seiner Revision rügt das FA die Verletzung des § 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 Nr. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG).

Rz. 6

Das FA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Rz. 7

Die Klägerin beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

Rz. 8

II. Die Revision ist unbegründet und war daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Eine vom Grundstückserwerber übernommene und noch nicht entstandene Zahlungsverpflichtung des Grundstücksverkäufers, die dieser in einem städtebaulichen Vertrag gegenüber einer Gemeinde eingegangen ist, ist keine Gegenleistung i.S. des § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG und damit nicht Bemessungsgrundlage (§ 8 Abs. 1 GrEStG) der Grunderwerbsteuer.

Rz. 9

1. Bei einem nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG grunderwerbsteuerbaren Grundstückskaufvertrag bemisst sich die Grunderwerbsteuer gemäß § 8 Abs. 1 GrEStG regelmäßig nach dem Wert der Gegenleistung. Maßgebend für den Umfang der Gegenleistung ist das tatbestandserfüllende Rechtsgeschäft, bei § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG regelmäßig die kaufvertraglich begründete Übereignungsverpflichtung (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30. März 2009 II R 62/06, BFHE 225, 503, BStBl II 2009, 854, m.w.N.). Als Gegenleistung gilt nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen. Danach gehören alle Leistungen des Erwerbers zur grunderwerbsteuerrechtlichen Gegenleistung (Bemessungsgrundlage), die dieser als Entgelt für den Erwerb des Grundstücks gewährt oder die der Veräußerer als Entgelt für die Veräußerung des Grundstücks empfängt (BFH-Urteile vom 11. Februar 2004 II R 31/02, BFHE 204, 489, BStBl II 2004, 521; vom 30. Juli 2008 II R 40/06, BFH/NV 2008, 2060, und vom 30. März 2009 II R 1/08, BFH/NV 2009, 1666). Der Erwerb des Grundstücks und die Gegenleistung müssen kausal verknüpft sein (BFH-Urteile vom 2. Juni 2005 II R 6/04, BFHE 210, 60, BStBl II 2005, 651, und vom 13. Dezember 2006 II R 22/05, BFH/NV 2007, 1183).

Rz. 10

2. Im Streitfall ist der von der Klägerin an A gezahlte Folgekostenbeitrag nicht Kaufpreis i.S. des § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG. Die Übereignungsverpflichtung der T umfasste gemäß Tz. V.1 Buchst. ee des Grundstückskaufvertrags auch in Ansehung des Bebauungsplans vom 22. Juni 2001 nicht eine in bestimmter Weise bzw. in bestimmtem Umfang gegebene Bebaubarkeit bzw. bauliche Nutzung der Grundstücke.

Rz. 11

3. Der von der Klägerin gezahlte Folgelastenbeitrag ist auch keine von ihr übernommene sonstige Leistung i.S. des § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG.

Rz. 12

a) Eine sonstige Leistung liegt vor, wenn sich der Käufer kaufvertraglich verpflichtet, eine bereits im Zeitpunkt des Abschlusses des Grundstückskaufvertrags in der Person des Verkäufers entstandene Verbindlichkeit (Zahlungsverpflichtung) zu tragen (BFH-Urteil in BFHE 225, 503, BStBl II 2009, 854). Dies setzt voraus, dass die Verbindlichkeit ohne die getroffene Vereinbarung allein vom Veräußerer erfüllt werden müsste (BFH-Urteile vom 27. August 2003 II R 27/01, BFH/NV 2004, 226; vom 8. Juni 2005 II R 26/03, BFHE 210, 372, BStBl II 2005, 613).

Rz. 13

b) Im Streitfall war für T bei Abschluss des Grundstückskaufvertrags noch keine Zahlungsverpflichtung aus der im städtebaulichen Vertrag vereinbarten Folgelastenvereinbarung entstanden.

Rz. 14

aa) Nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) kann Gegenstand eines städtebaulichen Vertrags die Übernahme von Kosten oder sonstigen Aufwendungen sein, die der Gemeinde für städtebauliche Maßnahmen entstehen oder entstanden sind und die Voraussetzung oder Folge des geplanten Vorhabens sind. Für den aufgrund dieser Vorschrift zulässigen Folgekostenvertrag fehlt es, im Gegensatz zu der für den Erschließungsbeitrag in § 133 Abs. 2 BauGB getroffenen Regelung, an einer gesetzlichen Bestimmung über die Entstehung eines vom Baubewerber zu zahlenden Folgekostenbeitrags.

Rz. 15

bb) Grundsätzlich kann zwar die Zahlungsverpflichtung aus einem städtebaulichen Vertrag unabhängig davon entstehen, zu welchem Zeitpunkt die durch den Folgekostenbeitrag zu finanzierenden kommunalen Einrichtungen fertig gestellt werden. Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung (z.B. Erlass des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 28. Juni 2000 36 ‐S 4521-33/17-28 502) gehören aber bei der Verknüpfung eines Folgelastenvertrags mit dem Erwerb eines Grundstücks die vom Erwerber übernommenen Folgekosten nicht in jedem Fall zur Gegenleistung i.S. des § 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG. Maßgebend ist vielmehr, in welchem Zustand das Grundstück zum Gegenstand des Erwerbsvorgangs gemacht wurde (für die Einbeziehung von Erschließungskosten in die Bemessungsgrundlage vgl. z.B. BFH-Urteile vom 15. März 2001 II R 51/00, BFH/NV 2001, 1297, und vom 23. September 2009 II R 21/08, BFH/NV 2010, 679). Dies bestimmt sich nach den im Folgekostenvertrag getroffenen Regelungen.

Rz. 16

cc) Im Streitfall ist Gegenstand der im städtebaulichen Vertrag vom 30. April 2001 getroffenen Folgekostenvereinbarung die "Beteiligung der Begünstigten einer Baurechtsbegründung" an dem durch die künftige Bebauung ausgelösten zusätzlichen Bedarf an Kindergarten- und Hortplätzen. Insoweit waren, den Zulässigkeitsanforderungen an einen städtebaulichen Vertrag i.S. des § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BauGB entsprechend, die der Gemeinde entstehenden Kosten mit dem begünstigten Bauvorhaben kausal verknüpft (dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. März 2011 4 C 11.10, BVerwGE 139, 262). Dabei sollte nach der hier im städtebaulichen Vertrag getroffenen Vereinbarung der Folgelastenbeitrag nicht bereits im Zeitpunkt der Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplans, sondern erst im Zeitpunkt des für den Erwerber individuell begründeten konkreten Baurechts entstehen. Dies ergibt sich aus der in Teil 5 - § 3 des städtebaulichen Vertrags getroffenen Vereinbarung, wonach der Folgelastenbeitrag erst Zug um Zug gegen die Erteilung der Baugenehmigungen bzw. mit Eintritt der Rechtswirkungen von Genehmigungsfreistellungen nach der BayBO fällig war.

Rz. 17

dd) Aufgrund dieser Vertragslage war im Zeitpunkt des Abschlusses des Grundstückskaufvertrags am 31. März 2008 noch keine Zahlungsverpflichtung der T aus dem Folgelastenvertrag entstanden. T war zu diesem Zeitpunkt weder eine Baugenehmigung erteilt worden noch lag eine Genehmigungsfreistellung nach der BayBO vor. Der Folgekostenbeitrag entstand vielmehr erst im Jahre 2009 in dem Zeitpunkt, in dem der Klägerin die von ihr beantragten Baugenehmigungen für das Bauvorhaben erteilt wurden. Grunderwerbsteuerrechtlich handelt es sich damit bei dem von der Klägerin gezahlten Folgelastenbeitrag um eine allein auf ihr Bauvorhaben bezogene eigennützige Leistung; eine solche ist keine Gegenleistung für den Erwerb des Grundstücks (vgl. z.B. BFH-Urteile in BFHE 225, 503, BStBl II 2009, 854, und vom 8. September 2010 II R 28/09, BFHE 231, 244, BStBl II 2011, 227).

Fundstellen

  • Haufe-Index 7284174
  • BFH/NV 2014, 1856
  • BFH/PR 2014, 440
  • StB 2014, 376
  • BStBl II 2014, 857
  • BFHE 2014, 211
  • BFHE 246, 211
  • BB 2014, 2518
  • DB 2014, 2571
  • DB 2014, 6
  • DStR 2014, 11
  • DStRE 2014, 1394
  • DStZ 2014, 831
  • HFR 2014, 1087
  • NWB 2014, 3142
  • UVR 2014, 361
  • BauR 2015, 314
  • EStB 2014, 402
  • ZfIR 2014, 790
  • DNotZ 2014, 935
  • GK/BW 2015, 210
  • NWB direkt 2014, 1072
  • StBW 2014, 863
  • StBW 2014, 851
  • StX 2014, 653
  • BFH-ONLINE 2014
  • SteuK 2014, 479
  • Ubg 2014, 816
  • stak 2014

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Checkliste Jahresabschluss 2025 / 12.1.1 Prüfungsauftrag
      2
    • Steuer Check-up 2025 / 2.12.3 Grunderwerbsteuer auch bei Treuhandverhältnissen
      2
    • AO-Handbuch, Anhang zur amtlichen Handausgabe 2024
      1
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2.2 Angaben zu den Posten des Konzernabschlusses
      1
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 4 Ausweis von Unterschiedsbeträgen aus der Erstkonsolidierung (Abs. 3)
      1
    • Eigenbelege: Der richtige Umgang mit Eigenbelegen und Er ... / 5 Ersatzbeleg/Notbeleg für nicht mehr vorhandene Belege
      1
    • Erwerbergruppe mit gleichgerichteten Interessen
      1
    • Geschenke / 5 Wertbestimmung
      1
    • Mietvertrag bei Angehörigen nach Grundstücksverkauf
      1
    • Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 12 Abs. 2 Nr. 7d [Zirku ... / 1.3 Kein Wahlrecht zwischen Steuerbefreiung und Steuerpflicht
      1
    • Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 22d Steuernummer und zu ... / 2 Steuernummer und USt-IdNr.
      1
    • Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 6a Innergemeinschaftlic ... / 4.8 Versagung der Steuerbefreiung bei Beteiligung an einer Steuerhinterziehung
      1
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop
    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Gut gerüstet für das Financial Reporting: IFRS visuell
    IFRS visuell
    Bild: Haufe Shop

    Orientierung durch klar strukturierte Darstellung: Der bewährte Band bietet einen leicht verständlichen Zugang zu den zunehmend komplexer werdenden Standards und ermöglicht eine vertiefende Einarbeitung in die IASB-Rechnungslegung.


    Einbeziehung eines Folgelastenbeitrags in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer
    Einbeziehung eines Folgelastenbeitrags in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer

      Leitsatz Eine vom Grundstückserwerber übernommene und noch nicht entstandene Zahlungsverpflichtung des Grundstücksverkäufers, die dieser in einem städtebaulichen Vertrag gegenüber einer Gemeinde eingegangen ist, ist keine Gegenleistung i.S.d. § 9 Abs. 1 ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren