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BFH Urteil vom 18.05.1983 - I R 193/79

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Leitsatz (amtlich)

1. Das Rechtsbehelfsverfahren gegen einen Haftungsbescheid erledigt sich nicht dadurch in der Hauptsache, daß die zugrunde liegenden Steueransprüche entfallen oder durch Zahlungen des Steuerschuldners erlöschen.

2. Der Haftungsanspruch kann nur so lange geltend gemacht werden, wie der Steueranspruch besteht.

 

Normenkette

FGO § 40 Abs. 2, § 100 Abs. 1, 138; AO 1977 §§ 350, 69, 34 Abs. 1, § 191 Abs. 1

 

Verfahrensgang

FG Düsseldorf

 

Tatbestand

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -- FA --) nahm mit Haftungsbescheid vom 20. Juli 1978 den Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) als Geschäftsführer der ... GmbH in Leverkusen in Anspruch. Das FA warf dem Kläger vor, grob fahrlässig unterlassen zu haben, die vorangemeldeten Umsatzsteuern und die Körperschaftsteuervorauszahlungen 1977 und 1978 aus Mitteln der GmbH rechtzeitig zu entrichten.

Der Einspruch war erfolglos.

Auf die Klage erwiderte das FA, daß dem Rechtsmittel teilweise stattzugeben sei. Die GmbH habe inzwischen die Steuererklärungen eingereicht. Die Haftungsschuld sei nunmehr auf 3 777,22 DM für Umsatzsteuern einschließlich Säumniszuschlägen ermäßigt. Nachdem die GmbH diese Schulden bezahlt hatte, erklärte das FA in der mündlichen Verhandlung den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt und beantragte, die Kosten des Verfahrens dem Kläger aufzuerlegen. Der Kläger beantragte, den Haftungsbescheid und die Einspruchsentscheidung aufzuheben.

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt. Der Haftungsbescheid sei rechtswidrig gewesen, weil er auf einer nicht mehr bestehenden Steuerschuld beruhte. Die Haftungsschuld sei in ihrem Entstehen wie in ihrem Fortbestehen von der Existenz einer entsprechenden Steuerschuld abhängig. Bestehe eine Steuerschuld nicht mehr, so könne insoweit ein Haftungsbescheid nicht mehr ergehen; ein dennoch ergehender Haftungsbescheid sei nicht rechtmäßig und aufzuheben. Das gleiche müsse gelten, wenn nach Erlaß des Haftungsbescheids die Steuerschuld vom Steuerschuldner entrichtet werde. Denn mit der Zahlung erlösche die Steuerschuld und mit ihr auch die Haftungsschuld.

Mit der Revision beantragt das FA, das Urteil der Vorinstanz wegen Verfahrensfehlers aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

Das FG ist zu Recht davon ausgegangen, daß die Klage nicht unzulässig geworden ist. Der Kläger hatte geltend gemacht, er sei durch den Haftungsbescheid in seinen Rechten verletzt (§ 40 Abs. 2 FGO). Sein Rechtsschutzinteresse bestand fort, bis das FG den Haftungsbescheid mit der Vorentscheidung aufhob. Der Bescheid gab die Grundlage für die Verwirklichung von Haftungsansprüchen gegen den Kläger (§ 218 Abs. 1 der Abgabenordnung -- AO 1977 --), die nicht oder bis zur Entscheidung der Vorinstanz nicht mehr vorhanden waren. Dies war unstreitig.

Dem FA ist nicht in der Ansicht zu folgen, der Rechtsstreit sei dadurch in der Hauptsache erledigt worden, daß es erklärte, aus dem Bescheid keine Rechte mehr abzuleiten. Mit dieser Erklärung konnte allenfalls die Zahlungsaufforderung widerrufen sein, die mit dem Haftungsbescheid verbunden war (vgl. §§ 254 Abs. 1, 219 AO 1977), so daß keine Vollstrekkung des Bescheids beginnen durfte. Die Inanspruchnahme des Klägers als Haftungsschuldner nach § 191 Abs. 1 AO 1977 ließ das FA bestehen; es sah davon ab, den nicht bestandskräftigen Haftungsbescheid abzuändern oder aufzuheben.

Die Vorinstanz ist ebenfalls ohne Rechtsirrtum zum Ergebnis gelangt, daß der Klage stattzugeben war.

Die Voraussetzungen für den Haftungsanspruch nach §§ 69, 34 Abs. 1 AO 1977 waren zur Zeit der Entscheidung nicht erfüllt. Es fehlte an Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis, für die der Kläger haften sollte. Für eine an den Haftungsanspruch anschließende Ermessensentscheidung nach § 191 Abs. 1 AO 1977, gegen welchen Haftungsverpflichteten und in welcher Höhe sowie für welche Steueransprüche die Haftung durch einen Bescheid verwirklicht werden sollte, gab es keine rechtliche Grundlage mehr.

Die Revision verkennt, daß der Haftungsbescheid gegen den Kläger zurückzunehmen war und sich nicht von selbst erledigte, wenn die Steueransprüche entfallen sind. Die Rechtsentscheidung über die Haftung setzt einen Steueranspruch voraus (§§ 69, 34 Abs. 1 AO 1977). Erst wenn und solange diese Voraussetzung mit den übrigen zusammen erfüllt ist, kann der Haftungsanspruch geltend gemacht werden. Dies geschieht gemäß § 191 Abs. 1 AO 1977 nach dem Ermessen der Steuerverwaltung durch den Haftungsbescheid. Sie kann in eigener Verantwortung auf der Grundlage des gegebenen Haftungsanspruchs entscheiden, wie sie diesen Anspruch verwirklicht.

Die Gliederung in eine Rechts- und eine Ermessensentscheidung hat der Bundesfinanzhof (BFH) für den früheren, sinngemäß gleichen Regelungsinhalt der §§ 109, 118 der Reichsabgabenordnung bereits herausgestellt (Urteil vom 13. April 1978 V R 109/75, BFHE 125, 126, BStBl II 1978, 508). Der Haftungsanspruch unterliegt im Rechtsbehelfsverfahren gegen den Haftungsbescheid der vollen gerichtlichen Nachprüfung (so auch BFH-Urteile vom 24. Oktober 1979 VII R 7/77, BFHE 129, 13, BStBl II 1980, 58, und vom 2. April 1981 V R 39/79, BFHE 133, 121, BStBl II 1981, 627).

Nach den Feststellungen des FG waren die Steueransprüche fortgefallen, von denen das FA im Haftungsbescheid ausging. Das FG war nach § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO gehalten, den Haftungsbescheid und die Einspruchsentscheidung aufzuheben.

 

Fundstellen

Haufe-Index 74665

BStBl II 1983, 544

BFHE 1983, 335

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