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BFH Urteil vom 18.04.1980 - III R 34/78

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Leitsatz (amtlich)

Der Anerkennungsbescheid nach §§ 83, 93 des II. WoBauG ist ein Grundlagenbescheid i. S. des § 171 Abs. 10 AO 1977, der zu einer Änderung des Grundsteuermeßbescheids gemäß § 175 Nr. 1 AO 1977 führen kann.

 

Normenkette

II. WoBauG §§ 82-83, 92-93; AO 1977 § 171 Abs. 10, § 175 Nr. 1

 

Tatbestand

Streitig ist, ob bei nachträglicher Vorlage des Anerkennungsbescheids nach §§ 92, 82, 83 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes (II. WoBauG) der bestandskräftige Grundsteuermeßbescheid zu berichtigen ist.

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger), Inhaber eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft, errichtete im Jahre 1969 ein neues Wohngebäude. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) schrieb mit Bescheid vom 14. Februar 1977 den Einheitswert für den Berieb der Land- und Forstwirtschaft zum 1. Januar 1974 auf 25 600 DM fort. In diesem Einheitswert ist das Wohngebäude mit einem Wohnungswert von 24 067 DM enthalten. Gleichzeitig erließ das FA einen berichtigten Grundsteuermeßbescheid auf den 1. Januar 1974, wobei es keine Grundsteuervergünstigung für das Wohngebäude gewährte, weil der Anerkennungsbescheid nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorlag. Die zuständige Verwaltungsbehörde erließ diesen Anerkennungsbescheid erst nach Unanfechtbarkeit des Grundsteuermeßbescheids am 13. Mai 1977.

Mit einem als Einspruch bezeichneten Schreiben vom 18. Mai 1977 begehrte der Kläger Grundsteuervergünstigung zum 1. Januar 1974. Das FA lehnte diesen Einspruch durch Einspruchsentscheidung vom 8. September 1977 ab, da seiner Meinung nach die Frist zur Anfechtung des berichtigten Grundsteuermeßbescheids verstrichen war. Die hiergegen erhobene Klage hatte Erfolg.

Das Finanzgericht (FG) sah den "Einspruch" des Klägers als Antrag auf Berichtigung des Grundsteuermeßbescheids an. Es behandelte daher die Klage nicht als Anfechtungsklage, sondern als Verpflichtungsklage.

Die Vorinstanz hielt die Verpflichtungsklage für begründet. Sie ging davon aus, daß gemäß der ab 1. Januar 1977 geltenden Regelung des § 175 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) ein Steuerbescheid zu ändern sei, sobald ein Grundlagenbescheid, dem Bindungswirkung für diesen Steuerbescheid zukomme, erlassen werde. Grundlagenbescheid in diesem Sinne sei jeder bindende Verwaltungsakt. Die Bindung der Finanzbehörden und Finanzgerichte an den Anerkennungsbescheid ergebe sich aus § 93 Abs. 1 und § 82 des II. WoBauG. In diesen Vorschriften habe der Gesetzgeber die Bindungswirkung für den Grundsteuermeßbescheid nicht deutlicher zum Ausdruck bringen können. Die Grundsteuervergünstigung sei daher bereits zum 1. Januar 1974 zu gewähren.

Hiergegen richtet sich die Revision des FA, mit der unrichtige Anwendung der §§ 1, 171 Abs. 10, 175 Nr. 1 AO 1977 gerügt wird.

Das FA ist der Meinung, die Abgabenordnung gelte für die bundesgesetzlich geregelte Grundsteuer uneingeschränkt nur insoweit, als sie durch Landesfinanzbehörden verwaltet werde (§ 1 Abs. 1 AO 1977); denn der Anerkennungsbescheid nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz sei ein Akt der Verwaltung der Grundsteuer; diese sei aber den Landesfinanzbehörden entzogen. Die Vorschriften der §§ 118, 171 Abs. 10, 175 Nr. 1 AO 1977 seien deshalb schon aus diesem Grunde auf Anerkennungsbescheide nicht anwendbar. Gegen die Anwendung der Abgabenordnung spreche ferner, daß das Zweite Wohnungsbaugesetz für den Widerrruf des Anerkennungsbescheids eine eigene Rechtsvorschrift in § 83 Abs. 5 des II. WoBauG enthalte, und daß nach § 102 Abs. 1 des II. WoBauG für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten der Verwaltungsrechtsweg eröffnet sei.

Auch wenn man dieser Auffassung nicht folge, schlössen der Zweck der §§ 171 Abs. 10, 175 Nr. 1 AO 1977 und ihr Zusammenhang mit den übrigen Vorschriften der Abgabenordnung es aus, sie auf Verwaltungsakte anderer Behörden anzuwenden, die keine Finanzbehörden seien. § 171 Abs. 10 AO 1977 regele den Ablauf der Festsetzungsverjährung für sog. Folgebescheide. Die Vorschrift stehe in engem Zusammenhang mit §§ 181 Abs. 1, 184 Abs. 1 Satz 3 AO 1977, die für Feststellungsbescheide und Steuermeßbescheide die Vorschriften über die Steuerfestsetzung und damit über die Festsetzungsverjährung (§§ 169 ff. AO 1977) für sinngemäß anwendbar erklärten. Der Erlaß dieser in § 171 Abs. 10 AO 1977 als Grundlagenbescheid bezeichneten Verwaltungsakte unterläge danach einer selbständigen Verjährung. Wenn ein Grundlagenbescheid wegen Ablaufs der Verjährungsfrist nicht mehr erlassen werden könne, so scheide insoweit auch eine Änderung des Folgebescheides nach § 175 Nr. 1 AO 1977 aus. Diese dem Rechtsfrieden dienende, für den Bereich der Verwaltungsakte von Finanzbehörden lückenlose Regelung werde durchbrochen, wenn die §§ 171 Abs. 10, 175 Nr. 1 AO 1977 auf Anerkennungsbescheide nach § 93 Abs. 2 des II. WoBauG angewendet würden. Der Erlaß dieser Bescheide unterläge nicht einer Verjährung. Die Folge hiervon wäre, daß Grundsteuervergünstigungen unbegrenzt zugunsten von Steuerpflichtigen geändert werden könnten.

Sodann weist das FA darauf hin, daß auch im übrigen Steuerrecht die Gewährung steuerlicher Vergünstigungen stets von der Einhaltung bestimmter Fristen abhängig gemacht worden sei. Folge man der Rechtsauffassung des FG, so werde der unter das Zweite Wohnungsbaugesetz fallende Personenkreis gegenüber anderen Steuerpflichtigen ungerechtfertigt bevorzugt und der Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung verletzt.

Der Kläger hält die Vorentscheidung für zutreffend und beantragt Zurückweisung der Revision als unbegründet.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des FA ist unbegründet.

Das FG ist zutreffend davon ausgegangen, daß der Grundsteuermeßbescheid zum 1. Januar 1974 gemäß § 175 Nr. 1 AO 1977 zu ändern war, weil der Anerkennungsbescheid nach §§ 82, 93 des II. WoBauG, der ein Grundlagenbescheid i. S. des § 171 Abs. 10 AO 1977 ist, nachträglich erlassen wurde.

Entgegen der Ansicht des FA sind die Vorschriften der Abgabenordnung im Streitfall anwendbar; denn streitbefangen ist der Grundsteuermeßbescheid.

Nach § 175 Nr. 1 AO 1977 ist ein Steuerbescheid zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern, soweit ein Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10 AO 1977), dem Bindungswirkung für diesen Steuerbescheid zukommt, erlassen, aufgehoben oder geändert wird. Grundlagenbescheide i. S. des § 171 Abs. 10 AO 1977 sind alle Feststellungsbescheide, Steuermeßbescheide und andere Verwaltungsakte, soweit sie für die Festsetzung einer Steuer bindend sind. Der erkennende Senat sieht den Anerkennungsbescheid nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz als "anderen Verwaltungsakt" i. S. dieser Vorschrift an, die auch anwendbar ist auf Grundlagenbescheide, die ihrerseits für andere Grundlagenbescheide bindend sind (vgl. Tipke/Kruse, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, Kommentar, § 171 AO 1977, Tz. 30).

Es ist dem FA zuzugeben, daß der Begriff "anderer Verwaltungsakt" nicht eindeutig ist. Der Senat hält jedoch die vom FA vertretene Auffassung, hierunter könnten nur Verwaltungsakte der Finanzbehörden verstanden werden, für zu eng. Der Senat stützt seine Meinung auf folgende Erwägungen:

Der Begriff "anderer Verwaltungsakt" steht zwar in Verbindung mit den Begriffen "Feststellungsbescheid" und "Steuermeßbescheid". Aus diesem Wortlaut kann man jedoch nicht folgern, daß es sich hierbei nur um Verwaltungsakte handeln dürfe, für die die Steuerfestsetzungsregeln gelten (vgl. Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, Kommentar, Rdnr. 5 zu § 175 AO 1977). Hierfür spricht insbesondere der Umstand, daß der Gesetzgeber den allgemeinen Begriff "Verwaltungsakt" verwendet hat. Verwaltungsakte sind aber nach § 118 AO 1977 bestimmte Verfügungen usw. einer Behörde ganz allgemein, nicht nur solche einer Finanzbehörde (vgl. § 6 AO 1977). Dabei ist zu berücksichtigen, daß auch die Entstehungsgeschichte des § 171 Abs. 10 AO 1977 gegen die Auffassung des FA spricht. Diese Vorschrift war als § 152 Abs. 6 bereits in der jetzigen Fassung sowohl im Gesetzentwurf der Fraktionen der SPD, FDP (siehe Bundestag [BT]-Drucksache 7/79) als auch in dem der Bundesregierung enthalten (vgl. BT-Drucksache VI/1982 S. 45). In der Begründung zum Regierungsentwurf heißt es (vgl. BT-Drucksache VI/1982 S. 152) zum Begriff des Grundlagenbescheides: "Dadurch soll eine Vereinfachung des gesetzlichen Sprachgebrauches erreicht werden. Es handelt sich hierbei um solche Verwaltungsakte, die für Steuerbescheide bindend sind." Wenn der Begriff "Verwaltungsakt" nicht i. S. des § 118 AO 1977 hätte verstanden werden sollen, so hätte es nahegelegen, in der Vorschrift des § 171 Abs. 10 AO 1977 eine entsprechende Einschränkung auf Verwaltungsakte der Finanzbehörden ausdrücklich aufzunehmen. Es ist auch davon auszugehen, daß dem Gesetzgeber bekannt war, daß Verwaltungsakte ressortfremder Behörden Grundlage für die Besteuerung sein können, und zwar insbesondere im Zusammenhang mit der Gewährung von Grundsteuervergünstigungen. Eine Ausdehnung auf Verwaltungsakte anderer Behörden erscheint auch unter dem Gesichtspunkt der Einheitlichkeit der Rechtsordnung geboten (Koch, Abgabenordnung, § 171 Anm. 40).

Eine Einschränkung des Begriffs "andere Verwaltungsakte" auf solche der Finanzbehörden ergibt sich auch nicht aus der Regelung des § 175 Abs. 1 AO 1977. So läßt die Begründung der Bundesregierung zum § 156 des Entwurfs der Abgabenordnung (vgl. Deutscher Bundestag, Drucksache VI/1982 S. 154) erkennen, daß die neue Vorschrift des § 175 Nr. 1 AO eine Erweiterung der Vorschrift des früheren § 218 Abs. 4 der Reichsabgabenordnung (AO) sein sollte. Es heißt dort wörtlich: "Die Nummer 1 dieser Vorschrift entspricht dem § 218 Abs. 4 AO in einer verallgemeinerten Fassung. Die Finanzbehörde ist beim Erlaß von Steuerbescheiden an bindende in anderen Bescheiden getroffene Feststellungen gebunden. Ändert sich ein sogenannter Grundlagenbescheid, so muß der Steuerbescheid entsprechend angepaßt werden. Dies gilt auch für die Fälle, in denen der Grundlagenbescheid erst nach Erlaß des Steuermeßbescheides ergeht." Auch hier spricht der Gesetzgeber im Zusammenhang mit Steuerbescheiden nur von "anderen Bescheiden" allgemein, nicht etwa von solchen der Finanzbehörden. Der Senat braucht nicht abschließend darüber zu befinden, unter welchen Voraussetzungen allgemein eine Bindung i. S. der §§ 175 Abs. 1, 171 Abs. 10 AO 1977 anzunehmen ist. Er ist der Ansicht, daß eine solche Bindung jedenfalls dann vorliegt, wenn sie ausdrücklich im Gesetz vorgeschrieben ist.

Die Bindung ergibt sich aus § 93 Abs. 2 des II. WoBauG, wonach im Verfahren über die Gewährung der Grundsteuervergünstigung von der zuständigen Verwaltungsbehörde ergangene Anerkennungsbescheide in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht verbindlich sind und nicht der Nachprüfung durch die Finanzbehörden und Finanzgerichte unterliegen. Der Senat ist daher der Auffassung, daß der Anerkennungsbescheid als Grundlagenbescheid i. S. des § 171 Abs. 10 AO 1977 anzusehen ist (Koch, a. a. O., § 171 Rdnr. 10, und Klein/Orlopp, Abgabenordnung, 2. Aufl., § 175 Anm. 3). Darüber, ob eine Änderung nach § 175 Abs. 1 AO 1977 auch dann noch vorzunehmen ist, wenn bei Erlaß des Anerkennungsbescheids die für Steuerbescheide maßgebende Festsetzungsfrist (Feststellungsfrist) bereits abgelaufen wäre (vgl. dazu Tipke/Kruse, a. a. O., § 171 AO 1977, Tz. 30), braucht der Senat nicht zu entscheiden; denn diese Voraussetzung liegt im Streitfall nicht vor.

Aus vorstehenden Ausführungen ergibt sich, daß das FG zu Recht die Verpflichtung des FA ausgesprochen hat, den Grundsteuermeßbescheid auf den 1. Januar 1974 zu ändern. Die Revision des FA ist daher unbegründet.

 

Fundstellen

Haufe-Index 73629

BStBl II 1980, 682

BFHE 1980, 441

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