Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 18.04.1951 - I B 34/50 U

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewerbesteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Eine mehrgemeindliche Betriebstätte ist bei Kapitalgesellschaften auch dann gegeben, wenn sich in einer Gemeinde lediglich Grundstücke der Betriebstätte befinden, die zur Zeit betrieblich nicht unmittelbar genutzt werden.

Bei einer mehrgemeindlichen Betriebstätte ist der einheitliche Steuermeßbetrag unter Berücksichtigung der gesamten Lasten zu zerlegen, die sich für die einzelnen Gemeinden aus der Betriebstätte ergeben, nicht lediglich unter Berücksichtigung der Lasten, die mit den Teilen der Betriebstätte verbunden sind, die sich in den einzelnen Gemeinden befinden.

 

Normenkette

GewStG § 2 Abs. 2, § 30

 

Tatbestand

Die X AG unterhält in A unmittelbar an der Stadtgrenze von B ihre Werksanlagen zur Herstellung von Elektromotoren. Die Betriebsanlagen, die zur Zeit benutzt werden, sind im Gebiet der Stadtgemeinde A gelegen. Hieran unmittelbar anschließend, nur durch die Umfassungsmauer des Betriebsgebäudes abgegrenzt, besitzt die AG auf dem Gebiet der Stadtgemeinde B mehrere Grundstücke von insgesamt 270,96 ar, die mit den Grundstücken in A zusammenhängen. Auf diesem Gelände werden keine Handlungen vorgenommen, die zum eigentlichen Betriebsablauf gehören. Nach dem Zusammenbruch im Jahre 1945 hat vorübergehend etwa 1/2 ar des Geländes in B als Schrottablagestelle gedient. Darüber hinaus ist das gesamte Gelände vorwiegend von der AG, zum geringen Teil aber auch von der Stadt A zum Abladen von Trümmerschutt benutzt worden.

Aus dieser Sachlage leitete die Stadtgemeinde B einen Anspruch auf Zuweisung eines Zerlegungsanteils am einheitlichen Steuermeßbetrag nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital und am Steuermeßbetrag nach der Lohnsumme ab. Sie ist der Auffassung, daß die Voraussetzungen einer mehrgemeindlichen Betriebstätte erfüllt sind. Die Vorbehörden haben das abgelehnt. Der Oberfinanzpräsident begründete es wie folgt: Das Gelände habe keine unmittelbare Beziehung zu den eigentlichen Werksanlagen. Es werde im Herstellungsprozeß und im Vertriebsprozeß der AG nicht benötigt. Wenn zwar der räumliche Zusammenhang gegeben sei, so fehle es an der notwendigen betriebstechnischen Verbundenheit. Ob das Gelände da sei oder nicht, sei für die AG völlig unerheblich. Zu einem mehrgemeindlichen Unternehmen gehörten technische Einrichtungen oder zum mindesten die Vollziehung betriebstechnischer Verrichtungen in all den Gemeinden, die Zuweisung auf Zerlegungsanteile an der Betriebstätte erstrebten.

 

Entscheidungsgründe

Die weitere Beschwerde der Gemeinde B führt zur Aufhebung der Vorentscheidung.

Eine mehrgemeindliche Betriebstätte ist dann gegeben, wenn sich eine selbständige Betriebstätte, d. h. eine in sich geschlossene wirtschaftliche Einheit räumlich über mehrere Gemeinden erstreckt. Hierbei ist es ohne Bedeutung, wenn sich in einer Gemeinde nur Grundstücksflächen von geringem Wert oder von geringem Umfang befinden. Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine AG. Nach § 56 des Reichsbewertungsgesetzes (RBewG) bilden alle Wirtschaftsgüter einer Kapitalgesellschaft einen gewerblichen Betrieb. Nach § 2 Absatz 2 Ziffer 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) gilt als Gewerbebetrieb stets und in vollem Umfange die Tätigkeit der Kapitalgesellschaften. Es ist somit hier auch eine Tätigkeit, die bei natürlichen Personen eine Gewerbesteuerpflicht nicht auslösen würde, gewerbesteuerpflichtig. Eine Ausgliederung von Teilen des Gewerbeertrages und des Gewerbekapitals ist nicht zulässig. Der Reichsfinanzhof hat deshalb in der Entscheidung I 427/38 vom 13. Dezember 1938, Slg. Bd. 45 S. 287, Reichssteuerblatt (RStBl.) 1939 S. 543, ausgesprochen, daß bei bergrechtlichen Gewerkschaften, die nur Bergwerkseigentum an noch unerschlossenen Feldern besitzen, das Vorliegen eines steuerpflichtigen Gewerbebetriebs unterstellt werden muß. Der Besitz von Vermögen und seine Verwaltung genügen für sich allein, um die Gewerbesteuerpflicht zu bewirken (Entscheidungen des Reichsfinanzhofs I 74/39 vom 28. März 1939, Slg. Bd. 46 S. 271, RStBl. 1939 S. 714; I 436/38 vom 22. August 1939, RStBl. 1940 S. 116). Hieraus ergibt sich, daß die umstrittenen Grundstücksflächen betriebliches Vermögen darstellten. Es ist denkbar, daß eine Kapitalgesellschaft mehrere Betriebstätten unterhält. Aber ihre einzelnen Vermögensteile müssen entweder selbständige Betriebstätten oder Teile von Betriebstätten darstellen. Räumlich getrennte Teile eines Betriebes bilden keine einheitliche Betriebstätte, sondern gelten als verschiedene Betriebstätten. Hängen die Betriebsanlagen räumlich zusammen, so liegt eine einheitliche Betriebstätte vor. Es müssen jedenfalls ganz besonders gelagerte Verhältnisse vorliegen, um bei räumlicher Verbundenheit eine Mehrheit von Betriebstätten anzunehmen.

Im vorliegenden Falle sind die umstrittenen Flächen mit den Betriebsanlagen in A räumlich vollkommen verbunden. Sie stellen somit keine eigene Betriebstätte dar, sondern bilden einen Teil der Betriebstätte, die ihre Werkanlagen im übrigen in A besitzt. Es mag zutreffen, daß die Grundstücke zur Zeit für diese Betriebstätte nicht benutzt werden, also still liegen. Aber sie dienen dieser Betriebstätte auch dann, wenn ihre Nutzung erst für die Zukunft, z. B. bei einer etwaigen Ausdehnung der Werkanlagen in Aussicht genommen ist oder wenn sie dazu dienen, die Niederlassung eines Konkurrenzunternehmens auf diesen Grundstücken zu verhindern. Gegebenenfalls können sie sogar lediglich als Wertobjekt der Betriebstätte dienen (Aufnahme von Krediten). Es handelt sich um eine mehrgemeindliche Betriebstätte. Die Stadtgemeinde B hat somit einen Anspruch auf einen Zerlegungsanteil an dem einheitlichen Steuermeßbetrag der Betriebstätte der AG. Die Vorentscheidung muß deshalb aufgehoben werden.

Es erscheint zweckmäßig, die Sache zur nochmaligen Prüfung und zur Durchführung der Zerlegung nach § 30 GewStG an die Oberfinanzdirektion zurückzuverweisen. Bei der Zerlegung sind die Grundsätze anzuwenden, wie sie in den Entscheidungen des Reichsfinanzhofs I 473/38 vom 28. Februar 1939, RStBl. 1939 S. 1056, und I 473/39 vom 7. Mai 1940, Slg. Bd. 48 S. 317, RStBl. 1940 S. 714, und in der Entscheidung des Preußischen Oberverwaltungsgerichts V (VIII) GSt 111-12/37 vom 22. April 1938, Mrozeks Kartei, GewStG 1936 § 30 Rechtspr. 4, im einzelnen dargestellt sind. Es sind hiernach insbesondere die Lasten durch das Wohnen der Arbeiter und die Unterhaltung der Zufahrtstraßen zu berücksichtigen. Des weiteren kann auch dem Wert der in den einzelnen Gemeinden befindlichen Betriebsanlagen Rechnung getragen werden. Die Ausgestaltung des Zerlegungsmaßstabes hat nach billigem Ermessen zu erfolgen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 407223

BStBl III 1951, 124

BFHE 1952, 322

BFHE 55, 322

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

haufe-product
Empfehlung

    Top-Themen

    Steuerfachangestellte am Schreibtisch mit Laptop frontalansicht

    Steuerberatungsgebühren: Möglichkeiten und Spielräume der Abrechnung

    mehr

    Aktuelles zur Nachhaltigkeitsberichterstattung

    Omnibus-Paket I: Nachhaltigkeit

    mehr

    Jahreswechsel-Kampagne 2025 2026

    Relevante Gesetzesänderungen, Verwaltungsanweisungen und BFH-Entscheidungen

    mehr

    Parkplatz E-Auto Ladestation E-Mobilität

    Elektrofahrzeuge – Steuerliche Behandlung des Aufladens beim Arbeitgeber

    mehr

    Fachkräftemangel Vorstellungsgespräch leere Stühle auf Flur

    Geringwertige Wirtschaftsgüter 2026

    mehr

    Dienstwagen Auto Firmenwagen Rückspiegel

    Pkw-Nutzung: Welche Varianten Unternehmer wählen können

    mehr

    Green Transformation Symbolbild

    ESRS VSME: Freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung für KMU

    mehr

    Kleines Flugzeug

    Repräsentationskosten

    mehr

    Mitarbeiter in einem Lager

    Stichprobeninventur

    mehr

    Hand gibt Münze in Einmachglas als Spardose

    Rückstellung für Betriebsprüfung

    mehr

    Downloads

    Controller Magazin Special 2023

    Innovative Software für das Controlling

    mehr

    Whitepaper Sustainability Fin

    Kostenloses Whitepaper: Nachhaltigkeit

    mehr

    CM SWK 2017

    Controller Magazin Spezial Software 2017

    mehr

    Zum Haufe Shop
    Empfehlung


    Zum Thema Finance
    Richtig buchen, Fehler vermeiden: Schwierige Geschäftsvorfälle
    Schwierige Geschäftsvorfälle richtig buchen

    Mit diesem Buch haben Sie bereits unter dem Jahr die Auswirkungen von Buchungen auf den Jahresabschluss im Blick. Schwierige Sachverhalte werden leicht verständlich erklärt. Mit nützlichen kostenlosen digitalen Extras.


    Gewerbesteuergesetz / § 2 Steuergegenstand
    Gewerbesteuergesetz / § 2 Steuergegenstand

      (1) 1Der Gewerbesteuer unterliegt jeder stehende Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird. 2Unter Gewerbebetrieb ist ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes zu verstehen. 3Im Inland betrieben wird ein Gewerbebetrieb, ...

    4 Wochen testen

    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Lösungen zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Bücher zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren