Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 18.03.1986 - VI R 180/83 (NV)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zuwendungen bei Betriebsfesten als Arbeitslohn

 

Leitsatz (NV)

1. Zur lohnsteuerrechtlichen Beurteilung von Aufwendungen für die Bewirtung von Arbeitnehmern, wenn die Zuwendungen im Rahmen eines ,,Betriebsfestes" gewährt werden, dessen Teilnehmer überwiegend nicht der Belegschaft angehören.

2. Zu den Anforderungen an eine eigenhändige Namensunterschrift.

 

Normenkette

EStG 1976/1980 § 19 Abs. 1 Nr. 1

 

Verfahrensgang

FG Münster

 

Tatbestand

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) veranstaltete in den Streitjahren 1976 bis 1980 jährlich je ein Betriebsfest, bei dem die Teilnehmer bewirtet wurden. Nach den Feststellungen einer Lohnsteuer-Außenprüfung haben die Aufwendungen des Klägers für Essen und Getränke pro Person 1976 56 DM, 1977 64 DM, 1978 72 DM, 1979 80 DM und 1980 88 DM betragen. Es haben 1976 4, 1977 10, 1978 25, 1979 35 und 1980 40 Arbeitnehmer mit Ehegatten teilgenommen. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) ging davon aus, die den Arbeitnehmern zuzurechnenden Aufwendungen seien als geldwerter Vorteil zu versteuern und erhob Lohnsteuer nach.

Einspruch und Klage, mit denen geltend gemacht worden war, bei zutreffendem Ansatz von Sachbezugswerten auf die gewährten Speisen sei für 1976 bis 1979 keine und 1980 lediglich aus dem Betrag von 52,78 DM pro Person Lohnsteuer zu erheben, hatten keinen Erfolg.

Mit der Revision beruft sich der Kläger auf die im Urteil des Finanzgerichts (FG) Bremen vom 9. Juli 1982 I 187/81 K (Entscheidungen der Finanzgerichte 1982, 622) wiedergegebenen Gründe.

Der Bundesfinanzhof (BFH) könne anhand des Streitfalles auch Ungereimtheiten zum Begriff der ,,Annehmlichkeiten", insbesondere zu dessen Anwendung auf Essensgeldzuschüsse bereinigen, wie auch Ungleichbehandlungen beseitigen, die in der Besteuerung von Zuwendungen an Arbeitnehmer lägen, während die gleichen Zuwendungen an Geschäftspartner nicht erfaßt würden. Des weiteren könnten Ungewißheiten geklärt werden, die sich aus der nunmehr vom BFH vertretenen Auffassung ergäben, daß eine pauschale Lohnsteuer i. S. von § 40 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) eine Unternehmensteuer eigener Art sei.

Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen, hilfsweise, zu entscheiden, daß Essenszuwendungen nur mit den in der Sachbezugsverordnung enthaltenen Werten anzusetzen sind.

Das FA beantragt, die Revision als unzulässig zu verwerfen, da innerhalb der Frist zur Einlegung der Revision kein Schriftsatz eingegangen sei, der eine ordnungsgemäße Unterschrift trage.

 

Entscheidungsgründe

1. Die Revision ist zulässig.

Die innerhalb der Monatsfrist des § 120 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) eingereichte Revisionsschrift trägt einen Schriftzug, der den Anforderungen einer eigenhändigen handschriftlichen Unterschrift (vgl. BFH-Urteil vom 13. Dezember 1984 IV R 274/83, BFHE 143, 198, BStBl II 1985, 367, m. w. N.) noch genügt. Es liegt ein individuell gestalteter Namensteil vor, der die Absicht einer vollen, wenn auch nur flüchtig geschriebenen Unterschrift erkennen läßt. Dabei handelt es sich - wie ein Vergleich mit der im Personalausweis des Prozeßbevollmächtigten geleisteten Unterschrift ergibt - um einen Schriftzug, wie ihn der Bevollmächtigte auch sonst im Rechtsverkehr benutzt.

Der Senat versteht den Revisionsantrag des Klägers dahin, daß der Nachforderungsbescheid im Umfang des Klageantrags angefochten werden soll.

2. Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung.

a) Der erkennende Senat hat mit Urteilen vom 22. März 1985 VI R 170/82 (BFHE 143, 544, BStBl II 1985, 529) und VI R 82/83 (BFHE 143, 550, BStBl II 1985, 532) unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung entschieden, daß Zuwendungen des Arbeitsgebers an seine Arbeitnehmer aus Anlaß von Betriebsveranstaltungen auch dann nicht immer Vorteile ,,für" eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG) zu sein brauchen, wenn die auf den einzelnen Arbeitnehmer entfallenden Zuwendungen die in Abschn. 20 der Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) enthaltene Freigrenze von 50 DM übersteigen. Vielmehr sind bei einer herkömmlichen Betriebsveranstaltung übliche Zuwendungen nicht durch das individuelle Dienstverhältnis veranlaßt und deshalb auch kein Arbeitslohn. Ebenfalls kein Arbeitslohn ist anzunehmen, wenn im Rahmen einer Betriebsveranstaltung auch Ehegatten von Arbeitnehmern bewirtet werden, sofern den Ehegatten aller Arbeitnehmer die Teilnahme freigestellt ist. Etwas anderes gilt dann, wenn eine Betriebsveranstaltung lediglich zum Anlaß genommen wird, die Arbeitnehmer zusätzlich zu entlohnen. Das ist der Fall, wenn der übliche Rahmen von Zuwendungen durch Häufigkeit, Dauer oder besondere Ausgestaltung der Betriebsveranstaltung überschritten wird. An diesen Grundsätzen hält der Senat fest. Wegen der Begründung im einzelnen wird auf die vorgenannten Entscheidungen Bezug genommen.

b) Die Feststellungen des FG lassen im Streitfall eine abschließende Entscheidung nach den dargelegten Grundsätzen nicht zu.

Dem angefochtenen Urteil ist nicht zu entnehmen, ob es sich bei den Betriebsfesten um herkömmliche Betriebsveranstaltungen gehandelt hat. Nach den im Urteil Bezug genommenen Ausführungen des Prüfungsberichts haben an der Feier des Jahres 1980 220 Pesonen teilgenommen, darunter aber nur 40 Arbeitnehmer in Begleitung ihrer Ehegatten. Mangels näherer Darlegungen über den Charakter und die Ausgestaltung dieses und der anderen Feste ist nicht auszuschließen, daß nicht eine für die gesamte Belegschaft durchgeführte Veranstaltung vorlag, sondern daß nur einzelne Arbeitnehmer und deren Ehegatten Einladungen ihres Arbeitgebers erhalten hatten. Hierzu bedarf es weiterer Feststellungen des FG.

 

Fundstellen

Haufe-Index 414462

BFH/NV 1986, 564

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

haufe-product
Empfehlung

    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop

    Empfehlung


    Zum Thema Finance
    Das Standardwerk zur Bilanzierung: Bilanztraining
    Bilanztraining
    Bild: Haufe Shop

    Hier eignen Sie sich umfassende Kenntnisse an, die Sie zum Erstellen und Verstehen eines Abschlusses brauchen. Außerdem zeigt das Buch die  Grundlagen der Lageberichterstattung und Nachhaltigkeitsberichterstattung auf.


    Einkommensteuergesetz / § 19 [Nichtselbständige Arbeit]
    Einkommensteuergesetz / § 19 [Nichtselbständige Arbeit]

      (1) 1Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören   1. Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst;   1a. ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Lösungen zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Bücher zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren