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BFH Urteil vom 18.02.1975 - VIII R 198/73

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Leitsatz (amtlich)

Errichtet eine GmbH in ihrer Betriebstätte eine Betonmischanlage, überträgt sie dann ihren Betrieb samt Betriebstätte aber ohne Mischanlage vor Ablauf von drei Jahren seit der Errichtung der Mischanlage einer GmbH & Co. KG, an der sie mit 37 v. H. als Kommanditistin beteiligt ist, und vermietet sie die Mischanlage langfristig an diese GmbH & Co. KG, so geht sie ihres Anspruchs auf Investitionszulage nach § 1 Abs. 5 Nr. 1 InvZulG 1969 nicht verlustig.

 

Normenkette

InvZulG 1969 § 1 Abs. 5 Nr. 1; InvZulG 1973 § 1 Abs. 3 Nr. 1

 

Tatbestand

Umstritten ist, ob die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) für eine Mischanlage, die sie einer KG, an der sie mit 37 v. H. als Kommanditistin beteiligt ist, für 14 Jahre vermietet hat, nach § 1 Abs. 5 Nr. 1 InvZulG 1969 (BGBl I 1969, 1211, BStBl I 1969, 477), Investitionszulage erhalten kann.

Die Klägerin betrieb im Jahre 1969 ein Transport- und Mörtelwerk. Sie errichtete in diesem Jahre eine Mischanlage. Durch Gesellschaftsvertrag vom 9. Januar 1970 trat sie als Kommanditistin in die X-Beton GmbH & Co. KG mit einer Beteiligung von 37 v. H. ein. Die eigene Betonproduktion stellte sie ein.

Die von der Klägerin für die Mischanlage geltend gemachte Investitionszulage verweigerte der Beklagte und Revisionskläger (FA) mit dem Hinweis, daß die Anlage nicht drei Jahre lang nach der Herstellung in einer Betriebstätte der Klägerin verblieben sei. Während der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen wurde, hatte die Klage Erfolg. Das FG hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Trotz der Vermietung an die X-Beton GmbH & Co. KG sei die Mischanlage drei Jahre lang in einer Betriebstätte der Klägerin verblieben. Grundsätzlich verbleibe ein Wirtschaftsgut zwar nicht in der Betriebstätte des Unternehmers, wenn es an andere vermietet werde. Die Klägerin habe die Mischanlage jedoch nicht an einen anderen vermietet, weil sie an der mietenden KG nicht unerheblich beteiligt sei. Der Bilanzbündeltheorie zufolge sei der Gesellschaftsbetrieb zugleich der Betrieb jeden einzelnen Teilhabers. Auch der nicht unerheblichen Beteiligung der Klägerin an der X-Beton GmbH & Co. KG sei zu entnehmen, daß die Klägerin die Anlage keinem fremden Betrieb überlassen hat.

Hiergegen richtet sich die Revision des FA mit folgender Begründung: Das Wirtschaftsgut, für das Investitionszulage gewährt werden soll, müsse drei Jahre im Betrieb des investierenden Unternehmers verbleiben. Dies werde eindeutig durch die Ergänzung des § 1 Abs. 5 Nr. 1 InvZulG 1969 in Art. 3 des StÄndG 1973 vom 26. Juni 1973 (BGBl I 1973, 676, BStBl I 1973, 545 [547]) geklärt. Während zunächst bestimmt gewesen sei, daß das Wirtschaftsgut drei Jahre "in der Betriebstätte verbleiben" müsse, werde nunmehr klar zum Ausdruck gebracht, daß das Wirtschaftsgut "in der Betriebstätte des Steuerpflichtigen verbleiben" müsse. Werde das Wirtschaftsgut an ein anderes Unternehmen vermietet, so verbleibe es nicht in der Betriebstätte des Steuerpflichtigen. Die Klägerin habe die fragliche Mischanlage an eine fremde Gesellschaft vermietet. Daran ändere auch die Beteiligung der Klägerin an dieser Gesellschaft nichts.

Das FA beantragt, das Urteil des Niedersächsischen FG vom 7. Juni 1973 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet.

Zutreffend sehen die Beteiligten die Mischanlage übereinstimmend als bewegliches Wirtschaftsgut im Sinne des § 1 Abs. 5 Nr. 1 InvZulG 1969 an, da die Anlage ausschließlich betrieblichen Zwecken dient und damit eine Betriebsvorrichtung im Sinne des § 68 BewG darstellt. Abweichend voneinander beurteilen sie jedoch die Frage, ob die Mischanlage drei Jahre lang in einer Betriebstätte der Klägerin verblieben ist. Nach Auffassung des Senats ist das zu bejahen. Dabei braucht nicht entschieden zu werden, ob die Änderung des § 1 Abs. 5 Nr. 1 InvZulG 1969 durch Art. 3 StÄndG 1973 im neugefaßten § 1 Abs. 3 Nr. 1 InvZulG 1973 (BGBl I 1973, 1493, BStBl I 1973, 644), wie das FA meint, lediglich eine Klarstellung des bisherigen Rechtszustandes bedeutet.

Denn auch dann, wenn die Gewährung der Investitionszulage von einem dreijährigen Verbleiben in einer Betriebstätte der Klägerin abhängen sollte, kann der Klägerin die Zulage nicht versagt werden, weil die Mischanlage während der drei Jahre nach ihrer Errichtung in einer Betriebstätte der Klägerin verblieben ist. Maßgebend dafür, wem eine Betriebstätte zuzurechnen ist, kann nur sein, wer Inhaber des Betriebes ist, in dessen Rahmen die Betriebstätte benutzt wird. Inhaber des Betriebes einer Personengesellschaft, wie sie die KG darstellt, ist aber steuerrechtlich der einzelne Gesellschafter, lediglich belastet durch die sich aus der Gesamthand ergebenden Mitberechtigungen der anderen Gesellschafter (Urteil des BFH vom 3. Dezember 1964 IV 419/62 U, BFHE 81, 254, BStBl III 1965, 92). Entgegen der Ansicht des FA gilt diese Zurechnung des Betriebes und seiner Betriebstätten nicht nur im Einkommensteuerrecht zur Verdeutlichung der Regelung des § 15 Nr. 2 EStG und hat nicht nur für die Gewinnermittlung und -zurechnung Bedeutung. Vielmehr stellt sie eine mögliche Deutung der infolge des Fehlens der Rechtspersönlichkeit der KG zu bestimmenden Stellung des einzelnen Gesellschafters zum Betrieb der KG ganz allgemein dar. Diese für das Einkommensteuerrecht geltende Deutung ist auch für das Investitionszulagerecht maßgebend. Der Umstand, daß die Betriebstätte den anderen Gesellschaftern in gleicher Weise zuzurechnen ist wie der Klägerin, änändert nichts daran, daß die Betriebstätte der Klägerin nicht fremd ist. Dementsprechend ist die Betriebstätte, in der sich die Mischanlage befindet, als Betriebstätte der Klägerin anzusehen.

Die Bedenken, die das FA wegen der fehlenden Einflußmöglichkeit der Klägerin auf die Geschäftsführung der KG hat, teilt der Senat nicht. Entscheidend ist, daß die Mischanlage aus der Betriebstätte, deren Erweiterung als volkswirtschaftliche besonders förderungswürdig anerkannt wurde, nicht entfernt worden ist. Die Möglichkeit, daß die für förderungswürdig angesehenen Zwecke wegfallen, ist unter der Geschäftsführung der KG nicht anders zu beurteilen als unter der Geschäftsführung der Klägerin selbst.

 

Fundstellen

Haufe-Index 71390

BStBl II 1975, 517

BFHE 1975, 399

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