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BFH Urteil vom 18.01.1956 - II 87/55 U

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Grunderwerbsteuer/Kfz-Steuer/sonstige Verkehrsteuern

Leitsatz (amtlich)

Zum Begriff der Verwertungsbefugnis im Sinne des § 1 Abs. 2 GrEStG.

Normenkette

GrEStG § 1 Abs. 2

Tatbestand

A. errichtete auf einem der Beschwerdeführerin (Bfin.) gehörenden Grundstück unter tatsächlicher Duldung der Bfin. zu einem nicht nur vorübergehenden Zweck für sich eine Kraftfahrzeugwerkstatt, die später zum Teil in Wohnräume umgebaut wurde. Seine Erwartung, daß ihm an dem Grundstück ein Erbbaurecht bestellt werden würde, verwirklichte sich nicht. Ein von den Beteiligten beabsichtigter Pachtvertrag fand nicht die Genehmigung der Aufsichtsbehörde der Bfin.

Das Gebäude wurde seit Oktober 1948 von den Erben A. benutzt und bewohnt. Da die Verhandlung wegen der etwaigen Bereicherungs- und Schadensersatzansprüche zwischen der Bfin. und den Erben A. zunächst zu keinem Ergebnis führte, erhielt die Bfin. für die Dauer der Nutzung des Grundstücks eine jährliche Entschädigung.

Am 2. April 1954 wurde zwischen der Bfin. und den Erben A. zwecks Bereinigung aller etwaigen sich aus der Bebauung des Grundstücks und sonstigen Folgewirkungen ergebenden Ansprüche ein notarieller Vertrag geschlossen. Darin verpflichtete sich die Bfin., an die Erben A. eine Entschädigung von 53.900 DM zu gewähren. Dafür erkannten die Erben A. an, daß das Grundstück mit aufstehendem Gebäude sich im ausschließlichen und unbelasteten Eigentum der Bfin. befinde. Ebenso erkannten die Erben A. an, daß mit der übernahme der erwähnten Verpflichtung durch die Bfin. alle etwaigen Ansprüche der Erben A. gegen die Bfin. abgegolten seien. Außerdem enthält der Vertrag Abreden über die Räumung und dergleichen.

Das Finanzamt erblickte in dem Vertrag vom 2. April 1954 die übertragung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht (Verwertungsbefugnis) über das - als wesentlicher Bestandteil des Grundstücks im Eigentum der Bfin. stehende - Gebäude von den Erben A. auf die Bfin. und zog diese gemäß § 1 Abs. 2 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) zur Steuer heran.

Das Finanzgericht billigte die Steuerforderung unter Bezugnahme auf die Entstehungsgeschichte der Vorschrift des § 1 Abs. 2 GrEStG und das einen Pächter betreffende Beispiel in der Gesetzesbegründung Reichssteuerblatt (RStBl) 1940 S. 387, hier S. 392 linke Spalte, und unter Hinweis auf das Urteil des Reichsfinanzhofs II 161/41 vom 1. April 1943 (Slg. Bd. 53 S. 90, RStBl 1943 S. 612).

Entscheidungsgründe

Die Rechtsbeschwerde (Rb.) kann keinen Erfolg haben.

Der Streit geht um die Anwendbarkeit der Vorschrift des § 1 Abs. 2 GrEStG, die der Grunderwerbsteuer auch Rechtsvorgänge unterwirft, die es ohne Begründung eines Anspruchs auf übereignung einem anderen rechtlich oder wirtschaftlich ermöglichen, ein inländisches Grundstück auf eigene Rechnung zu verwerten. Bei der Frage, was unter dieser Verwertungsbefugnis zu verstehen ist, ist Ausgangspunkt der Betrachtung, daß durch die neue Bestimmung des GrEStG 1940 die Vorschriften des § 5 Abs. 4 Ziff. 5 und des § 6 GrEStG alter Fassung zusammengefaßt werden und daß darüber hinaus auch ähnliche Fälle erfaßt werden sollten, in denen der "Veräußerer" dem "Erwerber" in Bezug auf das Grundstück Einwirkungsmöglichkeiten gewährt, die einerseits über die Einwirkungsmöglichkeiten eines Pächters hinausgehen, andererseits aber nicht die Befugnisse erreichen die dem Eigentümer des Grundstücks zustehen. Bei der Anwendungsmöglichkeit des § 1 Abs. 2 GrEStG kommt es daher auf die Umstände des einzelnen Falles an. Der Ausdruck "Verfügungsmacht" entspricht, weil zu eng, nicht mehr hinreichend der Gesetzeslage.

Den Grundstücken stehen die in § 2 Abs. 2 GrEStG genannten Rechte und die Gebäude auf fremdem Boden gleich.

In Anwendung dieser Grundsätze tritt der Senat ebenso wie das Finanzgericht den Ausführungen des Reichsfinanzhofs in dem Urteil vom 1. April 1943 bei. Das Finanzgericht befindet sich auch in übereinstimmung mit diesem Urteil, wenn es die übertragung der Verwertungsbefugnis auf die Erwägung stützt, daß die Verwertungsbefugnis bereits in der Person des Erbauers des Gebäudes auf fremden Boden begründet ist, dieser also etwas überträgt, was ihm selbst zusteht.

Die Einwendungen der Bfin. greifen nicht durch.

Die Bfin. macht geltend, § 1 Abs. 2 GrEStG wolle verhindern, daß die Steuer durch Umgehungsgeschäfte hinterzogen wird; das setze ein gemeinschaftliches Handeln der Beteiligten in dieser Richtung voraus, wovon im Streitfall nicht gesprochen werden könne. Diese Ausführung der Bfin. über den Zweck des § 1 Abs. 2 a. a. O. trifft in dieser Allgemeinheit nicht zu. Die Begründung des Gesetzes (RStBl 1940 S. 391 rechte Spalte) sagt auch nur, durch den Ersatztatbestand des § 1 Abs. 2 werde die Besteuerung derjenigen Geschäfte ermöglicht, die nicht auf den Erwerb des Eigentums selbst gerichtet sind, in ihrem wirtschaftlichem Ergebnis aber den auf den Erwerb des Eigentums gerichteten Geschäften gleichkommen. Von einer Steuerumgehungsabsicht ist hier nicht die Rede. überdies ist auch bei Gesetzesvorschriften, die geschaffen sind, um Steuerumgehungen entgegenzutreten, im Einzelfall zu ihrer Anwendung nicht erforderlich, daß eine solche Absicht vorliegt.

Die Bfin. meint, der Wortlaut des § 1 Abs. 2 GrEStG treffe auf den Streitfall nicht zu. Auf das Gebäude auf fremdem Boden angewandt, laute die Vorschrift: Die Steuer ist zu erheben, wenn einem anderen die rechtliche oder wirtschaftliche Möglichkeit gegeben wird, ein Gebäude auf fremdem Boden auf eigene Rechnung zu erwerben; das Gebäude hätte also auf einem ihr, der Bfin., fremden Boden stehen müssen. Dem entgegen hat bereits der Reichsfinanzhof in dem Urteil vom 1. April 1943 in Abschnitt III am Ende des zweiten Absatzes darauf hingewiesen, daß es für die Frage, ob das Merkblatt des Gebäudes auf fremdem Boden gegeben ist, auf den Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes ankommt. Im Streitfall hat A. das Gebäude auf dem Boden der Bfin. errichtet.

Die Bfin. habe zwar von den Erben A. eine Entschädigung von jährlich 205 DM erhalten, dadurch sei aber ein Pachtvertrag nicht zustandegekommen. Dazu ist zu bemerken, daß der Erwerb der Verwertungsbefugnis seitens des Erbauers eines Gebäudes auf fremdem Boden nicht davon abhängig ist, daß ein Pacht- oder Mietvertrag abgeschlossen worden ist. Ebenso wie der Pächter, der ein Gebäude auf dem Pachtgrundstück errichtet hat, seine Befugnisse auf einen neuen Pächter übertragen kann, konnten die Erben A. ebenso zugunsten eines Dritten verfahren. Wenn die Bfin. das Recht gehabt hat, jederzeit den Abbruch des Gebäudes zu verlangen, so behinderte dieses Recht die wirtschaftliche Stellung der Erben A. nicht, solange es nicht ausgeübt wurde. Wenn der Bfin. im Streitfall das Recht zugestanden hat, jederzeit den Abbruch zu verlangen, während der Grundstückseigentümer in dem Beispielsfalle der Gesetzesbegründung bei Beendigung der Pacht wählen konnte, ob der Pächter die Gebäude beseitigen oder sie ihm, dem Verpächter, gegen eine Entschädigung überlassen soll, so liegen beide Fälle insoweit im Ergebnis gleich, weil sich die Erben A., wie dies auch die tatsächliche Entwicklung gezeigt hat, der für sie vorteilhaften übernahme des Gebäudes durch die Bfin. nicht widersetzt haben würden.

Die Bfin. macht weiterhin geltend, die Erben A. hätten, da sie, die Bfin., Eigentümerin des Gebäudes geworden sei und deshalb auf Kosten der Erben A. etwas ohne rechtlichen Grund erlangt haben, nach § 812 BGB einen Anspruch auf Herausgabe und in Ermangelung der Möglichkeit der Herausgabe des Gebäudes ohne den Boden den Anspruch auf Wertersatz nach § 818 Abs. 2 BGB gehabt. Statt dessen hätte sich die Bfin. auch auf §§ 946 und 951 BGB beziehen können. Dieser Anspruch kann dem Erbauer des Hauses aber ebenso wie in dem Pächterfall des Urteils vom 1. April 1943 nicht zustehen, wenn ihm die Verwertungsbefugnis nach § 1 Abs. 2 GrEStG zuerkannt werden muß.

Daraus, daß keine Grunderwerbsteuer entsteht, wenn ein Eigentümer ein Gebäude auf seinem Grundstück errichtet, kann die Bfin. nichts für sich herleiten, weil in diesem Fall im Gegensatz zu dem Streitfall keine übertragung stattfindet. Es entsteht auch dadurch keine Grunderwerbsteuer, daß der Erbauer des Gebäudes auf fremdem Boden die Verwertungsbefugnis hinsichtlich des Gebäudes erwirbt.

Fundstellen

  • Haufe-Index 408391
  • BStBl III 1956, 92
  • BFHE 1956, 248
  • BFHE 62, 248
  • StRK , GrEStG:1 R 29

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