Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 17.12.2002 - IX R 35/99 (NV)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Vermietung einer Wohnung an das unterhaltsberechtigte Kind

 

Leitsatz (NV)

Der Abschluss eines Mietvertrages zwischen Eltern und ihrem unterhaltsberechtigten Kind über eine den Eltern gehörende Wohnung ist kein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts i.S. von § 42 AO 1977, selbst wenn das Kind die Miete (ganz oder teilweise) aus dem von den Eltern gewährten Barunterhalt zahlt.

 

Normenkette

AO 1977 § 42; EStG § 21 Abs. 1; BGB § 1612 Abs. 2

 

Tatbestand

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) vermieteten eine ihnen gehörende Eigentumswohnung in X ab dem Streitjahr (1993) an ihren dort studierenden (volljährigen) Sohn, der die nach dem Mietvertrag vereinbarte Miete (einschließlich Nebenkosten insgesamt 666 DM) jeweils von seinem Girokonto überwies. Die Kläger zahlten dem Sohn monatlich 700 DM Unterhalt. Die eigenen Einkünfte des Sohnes betrugen im Streitjahr ab März monatlich 60 DM aus der Vermietung des zur Wohnung gehörenden Garagenstellplatzes sowie (im Laufe des Streitjahres insgesamt) 2 191 DM, 1 556 DM und 3 856 DM aus zwei Beschäftigungsverhältnissen.

In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machten die Kläger bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung der Wohnung in X einen nach § 21 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) durch Einnahme-Überschussrechung ermittelten Werbungskostenüberschuss von 38 288 DM geltend, den der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt ―FA―) nicht zum Abzug zuließ.

Der nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage gab das Finanzgericht (FG) statt. Das Mietverhältnis zwischen den Klägern und ihrem Sohn sei bürgerlich-rechtlich wirksam wie unter fremden Dritten vereinbart und tatsächlich durchgeführt worden; auch eine Steuerumgehung liege nicht vor. Die Kläger hätten mit der Wohnungsüberlassung keinen Unterhaltsanspruch erfüllt. Der Sohn habe die Miete aus eigenen Mitteln gezahlt. Dabei komme es nicht darauf an, dass er die Miete von einem Girokonto überwiesen habe, auf das auch Unterhaltszahlungen der Eltern geflossen und mit den Eigenmitteln des Sohnes (untrennbar) vermischt worden seien.

Mit seiner Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts (§ 42 der Abgabenordnung ―AO 1977―, § 21 EStG). Der Sohn könne seinen gesamten (auch die Miete umfassenden) Lebensbedarf nicht aus eigenen Einkünften oder Vermögen bestreiten, sondern sei auf die Unterhaltszahlungen der Kläger angewiesen; deshalb stelle das in einen Mietvertrag gekleidete Überlassen der Wohnung einen Gestaltungsmissbrauch i.S. von § 42 AO 1977 dar.

Das FA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Kläger beantragen, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Revision ist unbegründet; sie ist zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung ―FGO―). Das FG hat das strittige Mietverhältnis zu Recht der Besteuerung zugrunde gelegt.

1.Aus den Feststellungen des FG ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass die Vereinbarungen zwischen den Klägern und ihrem Sohn nur zum Schein getroffen sein könnten (§ 117 des Bürgerlichen Gesetzbuches ―BGB―) und das Mietverhältnis deshalb als Scheingeschäft i.S. von § 41 Abs. 2 AO 1977 steuerrechtlich nicht zu berücksichtigen ist (s. dazu Urteil des Bundesfinanzhofs ―BFH― vom 19. Oktober 1999 IX R 39/99, BFHE 190, 173, BStBl II 2000, 224, m.w.N.).

2.Der Mietvertrag hält auch dem sog. Fremdvergleich stand. Dies setzt nach der neueren Rechtsprechung des Senats zumindest voraus, dass die Hauptpflichten der Vertragsparteien, wie das Überlassen einer bestimmten Mietsache zur Nutzung und die Höhe der zu entrichtenden Miete (vgl. § 535 BGB), klar und eindeutig vereinbart und entsprechend dem Vereinbarten durchgeführt werden (vgl. Urteil in BFHE 190, 173, BStBl II 2000, 224, m.w.N.). Aus den vom FG getroffenen, den Senat bindenden Feststellungen (vgl. § 118 Abs. 2 FGO) ergibt sich, dass dies geschehen ist. Die Kläger haben dem Sohn die Wohnung zur Nutzung überlassen. Der Sohn hat die vereinbarte Miete einschließlich der Nebenkosten überwiesen.

3.Im Streitfall kann offen bleiben, ob der Sohn die Miete ganz oder teilweise aus eigenen Einkünften oder aus dem von den Klägern gewährten Barunterhalt zahlte. Auch wenn er dafür Barunterhalt verwendet hat, steht dies der steuerrechtlichen Anerkennung des Mietverhältnisses nicht entgegen. Die Unterhaltszahlungen einerseits und die Erfüllung der mietvertraglichen Vereinbarungen andererseits sind zwei bürgerlich-rechtlich und wirtschaftlich unterschiedliche Vorgänge, die auch steuerrechtlich voneinander zu trennen sind. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf die Gründe des Urteils in BFHE 190, 173, BStBl II 2000, 224 Bezug.

4. Die Voraussetzungen des § 42 Abs. 2 AO 1977 i.d.F. des Steueränderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember 2001 (BGBl I 2001, 3794, BStBl I 2002, 4, 13; s. dazu z.B. BFH-Urteil vom 20. März 2002 I R 63/99, BFHE 198, 506, unter B. II. 2. b dd) liegen nicht vor. Der Senat hält § 42 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 im Streitfall für anwendbar, seine tatbestandlichen Voraussetzungen sind aber nicht erfüllt.

 

Fundstellen

Haufe-Index 911444

BFH/NV 2003, 611

HFR 2003, 475

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

haufe-product
Empfehlung

    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop

    Empfehlung


    Zum Thema Finance
    Alles zu Bilanzierung und Bewertung: Jahresabschluss
    Jahresabschluss
    Bild: Haufe Shop

    Mit diesem Buch haben Sie alle erforderlichen Informationen an der Hand, um den Jahresabschluss in allen Einzelteilen korrekt zu erstellen. Mit Tipps sowie Gestaltungsmöglichkeiten bei konkreten Bilanzierungsfragen, Anwendungshinweisen sowie fast 200 Beispielen und Grafiken.


    Abgabenordnung / § 42 Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten
    Abgabenordnung / § 42 Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten

      (1) 1Durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts kann das Steuergesetz nicht umgangen werden. 2Ist der Tatbestand einer Regelung in einem Einzelsteuergesetz erfüllt, die der Verhinderung von Steuerumgehungen dient, so bestimmen sich die ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Lösungen zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Bücher zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren