Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 17.12.1971 - VI R 315/70

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Leitsatz (amtlich)

Auch bei unverheirateten Seeleuten sind die Aufwendungen für Fahrten zwischen der Wohnung an Land und dem Liegehafen des Schiffes Werbungskosten nach Maßgabe des § 9 Nr. 4 EStG 1963.2. Hat das Schiff, auf dem der Seemann beschäftigt ist, wechselnde deutsche Liegehäfen, so können die bezeichneten Aufwendungen auch insoweit Werbungskosten sein, als sie durch Fahrten über eine Entfernung von 40 km hinaus verursacht werden.

 

Normenkette

EStG 1963 § 9 Nr. 4; LStDV 1962 § 20 Abs. 2 Nr. 2

 

Tatbestand

Der - damals ledige - Kläger und Revisionsbeklagte (Steuerpflichtige) war im Jahr 1964 Kapitän. Sein Bruttoarbeitslohn betrug 21 325 DM. In G. unterhielt er eine eigene Wohnung mit eigenem Hausstand. Während der Liegezeiten seiner Schiffe in deutschen Häfen suchte er seine Wohnung auf; dort führte er dann mit seiner beinamputierten Mutter, die sich bei Abwesenheit des Steuerpflichtigen in einem Pflegeheim befand, einen gemeinsamen Haushalt.

Der Steuerpflichtige machte für das Jahr 1964 Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit einem PKW geltend, und zwar an 24 Tagen für Fahrten zwischen G. und B. und an 47 Tagen zwischen G. und H. H. bzw. B. waren an diesen Tagen die Liegehäfen der vom Steuerpflichtigen geführten Schiffe. Der Steuerpflichtige legte einen km-Satz von 0,25 DM zugrunde.

Das FA lehnte den Antrag ab. Der Einspruch blieb erfolglos.

Die Klage hatte Erfolg. Das FG führte aus: Der BFH habe zwar in dem Urteil VI 103/65 vom 23. Februar 1966 (BFH 85, 512, BStBl III 1966, 470) derartige Werbungskosten nur bei verheirateten Seeleuten anerkannt, während er bei unverheirateten Seeleuten nur die notwendigen Fahrtauslagen zur Beaufsichtigung der eigenen Wohnung als Werbungskosten als absetzbar angesehen habe. Der BFH sei jedoch hierbei von der Voraussetzung ausgegangen, daß unverheiratete Seeleute keine eigene Familienwohnung und folglich ihre "Wohnung" an Bord des Schiffes hätten. Nach Auffassung des FG könne das nicht gelten, wenn ein lediger Seemann tatsächlich über eine eigene Familienwohnung verfüge. Denn eine Wohnung, in der die Familie eines Steuerpflichtigen lebe und von der aus er zur Arbeitsstätte fahre und wieder zurückkehre, sei nicht nur dann vorhanden, wenn Frau und Kinder die Familie bildeten. Eine Familienwohnung in diesem Sinne könne auch ein Lediger haben, wenn er nämlich - wie hier - die Wohnung mit nahen Angehörigen teile. Der Umstand, daß der Kläger an 71 Tagen im Streitjahr in seine Wohnung gefahren sei, um - wie er unwidersprochen vorgetragen habe - mit seiner Mutter ein Familienleben zu führen, und daß er also nicht in der Kapitänskajüte geblieben sei, spreche weiter für das Vorhandensein einer Familienwohnung. Daran ändere es nichts, daß die Mutter des Klägers sonst - sei es wegen Alters oder Pflegebedürftigkeit - in einem Pflegeheim untergebracht gewesen sei. Während der Liegezeiten der Schiffe jedenfalls habe der Kläger mit seiner Mutter einen Haushalt geführt. Daß die Arbeitsstätte des Klägers in H. bzw. B. mehr als 40 km von seiner Wohnung entfernt gewesen sei, sei unbeachtlich. Es seien in jedem Fall keine Umstände dafür erkennbar, daß der Wohnort G. aus rein persönlichen Gründen gewählt worden sei. Immerhin liege dieser Ort zu den deutschen Nord- und Ostseehäfen verhältnismäßig zentral; ein dauerndes Umziehen in die Nähe der Schiffsliegeplätze sei dem Kläger bei diesen nur geringen möglichen Verbesserungen im Hinblick auf die Entfernung nicht zumutbar. Es lägen mithin zwingende persönliche Gründe dafür vor, daß der Kläger in G. seine Wohnung behalten habe (BFH-Urteile VI 33/58 U vom 16. Mai 1958, BFH 67, 81, BStBl III 1958, 303; VI 75/61 U vom 23. Februar 1962, BFH 74, 510, BStBl III 1962, 191, und VI 40/64 U vom 8. Oktober 1965, BFH 83, 651, BStBl III 1965, 736). Die Höhe der insoweit geltend gemachten Werbungskosten halte das FG unter Würdigung der Gesamtumstände sowie unter Berücksichtigung der übrigen Werbungskosten für glaubwürdig (§ 96 FGO).

Mit der Revision rügt das FA unrichtige Anwendung des § 9 Nr. 4 EStG 1963. Ein unverheirateter Seemann habe, wie der BFH im Urteil IV 103/65 (a. a. O.) ausgeführt habe, keine täglich erreichbare Wohnung. Seine Wohnung sei vielmehr an Bord des Schiffes. Ausnahmen von diesem Grundsatz könnten entgegen der Ansicht des FG nicht gemacht werden. Doch auch dann, wenn man unverheirateten Seeleuten eine "Familienwohnung" zuerkenne, ließen die besonderen Verhältnisse des Streitfalls den Schluß auf das Vorhandensein einer solchen nicht zu. Der Steuerpflichtige lebe nämlich mit seiner beinamputierten Mutter nur an etwa 71 Tagen des Jahres, und das nur in unregelmäßigen Zeitabständen in seiner Wohnung zusammen. Die übrige Zeit des Jahres verbringe die versorgungsbedürftige Frau in einem Pflegeheim. Die Wohnung des Klägers sei daher nicht dauernder gemeinsamer Mittelpunkt der Lebensverhältnisse gewesen. Nach alledem könnten bei dem Steuerpflichtigen nur die Kosten für eine Fahrt monatlich zur Beaufsichtigung seiner Wohnung in G. als Werbungskosten anerkannt werden.

 

Entscheidungsgründe

Aus den Gründen:

Die Revision ist nicht begründet.

Zu den Werbungskosten gehören nach § 9 Nr. 4 EStG 1963 Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Hat der Arbeitnehmer aus nicht zwingenden persönlichen Gründen seinen Wohnsitz an einem Ort, der mehr als 40 km von der Arbeitsstätte entfernt liegt, so sind nach § 26 EStDV 1963 (§ 20 Abs. 2 Nr. 2 LStDV 1962) die Aufwendungen nur insoweit Werbungskosten, als sie durch Fahrten bis zur Entfernung von 40 km verursacht werden. Diese Entfernungsbegrenzung ist vom BFH im Urteil VI 33/58 U vom 16. Mai 1958 (a. a. O.) als sinngemäße und rechtlich einwandfreie Auslegung des § 9 Nr. 4 EStG 1955 in Verbindung mit § 12 Nr. 1 EStG anerkannt worden.

Die "Wohnung" im Sinn dieser Regelung ist im allgemeinen an dem Ort, von dem aus sich der Arbeitnehmer regelmäßig zu seiner Arbeitsstätte begibt (Urteile des Senats VI 200/61 U vom 10. August 1962, BFH 75, 512, BStBl III 1962, 453, und VI 103/65, a. a. O.). Hat ein Arbeitnehmer mehrere Wohnungen, so ist für die Anwendung des § 9 Nr. 4 EStG 1963 diejenige Wohnung maßgebend, für die diese Voraussetzung zutrifft, von der er sich also regelmäßig zu seiner Arbeitsstätte begibt.

Der Streitfall weist die Besonderheit auf, daß bei dem Steuerpflichtigen Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nur zu bestimmten Zeiten, nämlich dann angefallen sind, wenn sein Schiff in einem deutschen Hafen lag und der Steuerpflichtige von seiner in G. gelegenen Wohnung zu dem Schiff fuhr. Das Schiff war seine Arbeitsstätte; denn hier hatte er sowohl auf hoher See als auch während der Liegezeiten in einem Hafen seinen Dienst zu versehen. Während das Schiff auf See und in fremden Häfen war, hatte er seine Wohnung auf dem Schiff, während der Liegezeiten in H. oder B. dagegen in G. Diese beiden Zeiträume weisen unterschiedliche Verhältnisse auf und sind deshalb auch für die Anwendung des § 9 Nr. 4 EStG 1963 verschieden zu beurteilen. Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte fielen nur während der Liegezeiten des Schiffes in H. und B. an. Während dieser Zeiten fuhr der Steuerpflichtige aber regelmäßig von seiner Wohnung in G. zu dem Schiff als seiner Arbeitsstätte. Während dieser Zeiten war also in G. seine "Wohnung" im Sinn des § 9 Nr. 4 EStG 1963.

Im Urteil VI 103/65 (a. a. O.) hat der Senat entschieden, daß verheiratete Seeleute, die während längerer Schiffsliegezeiten mit dem PKW von der Familienwohnung zum Dienst fahren, die Fahrtkosten als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte behandeln können. Er hat in den Gründen, ohne das es für die Entscheidung hierauf angekommen wäre, zugleich ausgeführt, anders sei es bei Seeleuten, die unverheiratet sind oder die von den Schiffsliegeplätzen nicht regelmäßig zu ihrer weit entfernten Familienwohnung fahren könnten. Da diese Seeleute keine und keine täglich erreichbare Familienwohnung hätten, könnten sie ihre "Wohnung" im Sinn des § 9 Nr. 4 EStG nur an Bord des Schiffes haben. Sie könnten, wenn sie verheiratet sind, die Fahrtkosten für Familienheimfahrten als Werbungskosten geltend machen. Unverheiratete Seeleute könnten nur die notwendigen Fahrtausgaben zur Beaufsichtigung der eigenen Wohnung als Werbungskosten absetzen (Urteil des Senats VI 143/60 U vom 11. August 1961, BFH 73, 669, BStBl III 1961, 509). An dieser Unterscheidung hält der Senat nach nochmaliger Überprüfung nicht mehr fest. Unter "Wohnung" im Sinn des § 9 Nr. 4 EStG 1963 ist nicht nur eine Familienwohnung zu verstehen. Auch ein unverheirateter Seemann kann eine "Wohnung" in diesem Sinn haben, gleichgültig ob er sie allein bewohnt oder ob er sie mit Angehörigen teilt. Die in dem damaligen Urteil vertretene Auffassung, unverheiratete Seeleute könnten nur die notwendigen Fahrtausgaben zur Beaufsichtigung der eigenen Wohnung als Werbungskosten abziehen, wird den bei Seeleuten gegebenen Verhältnissen nicht gerecht. Die Frage der Berücksichtigung von Kosten eines unverheirateten Steuerpflichtigen für die Beaufsichtigung einer Wohnung hat nur für Fälle Bedeutung, in denen ein solcher Steuerpflichtiger mehrere Wohnungen hat, von denen er eine nicht oder doch nicht regelmäßig benutzt, weil er an einem anderen Ort beschäftigt ist. Ein Seemann, der an Land am Liegehafen oder in dessen Nähe eine Wohnung unterhält, tut dies aber gerade, um sie während der Liegezeiten seines Schiffes, und zwar während dieser Zeiträume regelmäßig, zu benutzen.

Im Streitfall kommt als weitere Besonderheit hinzu, daß Liegehafen des vom Kläger geführten Schiffes teils H., teils B. war. Der Streitfall ist also einem Fall vergleichbar, in dem ein Arbeitnehmer mehrere wechselnde Arbeitsstätten hat. Für einen solchen Fall hat der Senat in dem Urteil VI R 207/68 vom 5. November 1971 (BFH 103, 472, BStBl II 1972, 137) entschieden, daß die Fahrtkosten unabhängig von der 40-km-Grenze des § 20 Abs. 2 Nr. 2 LStDV 1962 als Werbungskosten berücksichtigt werden können, weil ein solcher Arbeitnehmer nicht in der Lage ist, sich bei der Wahl seiner Wohnung nach seiner Arbeitsstätte zu richten. Im Streitfall stehen nach den Feststellungen des FG die Liegehäfen der vom Kläger geführten Schiffe zwar fest. Mit Rücksicht auf die Entfernung dieser Liegehäfen voneinander ist es aber nicht möglich, eine Wohnung an einem Ort zu nehmen, der von keinem der Liegehäfen nicht mehr als 40 km entfernt ist. Nach den Feststellungen des FG sind keine Umstände dafür erkennbar, daß der Kläger den Wohnort G. aus rein persönlichen Gründen gewählt hätte; dieser Ort liegt nach der Feststellung des FG zu den deutschen Nord- und Ostseehäfen verhältnismäßig zentral. Bei dieser Sachlage ist die 40-km-Grenze für die Berücksichtigung der Fahrtkosten als Werbungskosten ohne Bedeutung.

Etwas anderes gilt, wenn der Seemann auf einem Schiff beschäftigt ist, das immer den gleichen Liegehafen hat. In einem solchen Fall kann ihm zugemutet werden, sich bei der Wahl seiner Wohnung hierauf einzustellen. Fahrtkosten für eine Entfernung von mehr als 40 km können dann gemäß § 20 Abs. 2 Nr. 2 LStDV 1962 nur beim Vorliegen zwingender persönlicher Gründe für die Wahl des Wohnorts berücksichtigt werden.

 

Fundstellen

Haufe-Index 413096

BStBl II 1972, 245

BFHE 1972, 212

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Pauschalbesteuerung von Sachzuwendungen nach § 37b EStG
    1.321
  • Entgeltfortzahlung: Anspruch bei Arbeitsunfähigkeit / 1.4 Wartefrist
    552
  • Pfändung: Ermittlung und Berechnung des pfändbaren Arbei ... / 2.1 Feststellung der Pfändungsgrenze durch den Arbeitgeber
    406
  • Praxis-Beispiele: GmbH-Geschäftsführer
    396
  • Sterbegeld
    301
  • Menschen mit Behinderung / 3 Behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale
    290
  • Wohnraumüberlassung: Steuer- und beitragsrechtliche Bewe ... / 3.2 Bewertungsabschlag von der ortsüblichen Miete
    287
  • Arbeitsvergütung: Auszahlung / 2 Verjährung, Verwirkung und Ausschlussfristen
    267
  • Praxis-Beispiele: Pfändung
    253
  • Beitragszuschuss: Anspruchsvoraussetzungen
    251
  • Urlaub: Dauer und Berechnung / 1.2.2 Schwerbehinderte Menschen
    246
  • Dienstwagen, 1-%-Regelung / 2.3 Einzelbewertung: 0,002-%-Tagespauschale
    243
  • Aufmerksamkeiten
    197
  • Vorsorgepauschale
    187
  • Praxis-Beispiele: Tod des Arbeitnehmers
    176
  • Lohnabrechnung im Baugewerbe / 4 Mindestlöhne
    174
  • Praxis-Beispiele: Auslagenersatz / 4 Telefonkosten ohne Gesprächsnachweis
    162
  • Lohnsteuerbescheinigung: Erstellung, Korrektur und Inhalt / 6.3 Nummer 2: Großbuchstaben S, M, F, FR, E
    161
  • Ende der Beschäftigung: Lohnsteuer, Beitrags- und Melderecht
    152
  • Altersentlastungsbetrag
    149
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Personal Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Personal
BFH Kommentierung: Die Taxifahrt zur Arbeit ist mit der Entfernungspauschale abgegolten
Taxi_Schild_Reisekosten_DSC0652
Bild: Michael Bamberger

Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit einem Taxi können lediglich in Höhe der Entfernungspauschale (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 EStG) als Werbungskosten abgesetzt werden.


Basiswissen: Crashkurs Betriebliches Eingliederungsmanagement
Crashkurs Betriebliches Eingliederungsmanagement
Bild: Haufe Shop

Der Crashkurs gibt eine Einführung in das Thema BEM und zeigt, wie die herausfordernden Gespräche nach Krankheit für alle Seiten erfolgsversprechend verlaufen können. Die Autorin bietet Gesprächsvorschläge und zahlreiche Praxisbeispiele.


BFH VI 103/65
BFH VI 103/65

  Entscheidungsstichwort (Thema) Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer  Leitsatz (amtlich) Verheiratete Seeleute, die während längerer Schiffsliegezeiten regelmäßig mit dem PKW von der Familienwohnung zum Dienst auf dem Schiff fahren, können die ...

4 Wochen testen


Newsletter Personal
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Personalmagazin – neues lernen

Jede Woche Inspiration für das Corporate Learning. Abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter! Unsere Themen:  

  • Personal- und Organisationsentwicklung
  • Training, Coaching und Mitarbeiterführung
  • Digitalisierung und Lerntechnologien
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Personal Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe HR Chatbot
Haufe Akademie
Semigator Enterprise
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Personal Shop
Personal Software
Arbeits- & Sozialrecht Lösungen
Lohn & Gehalt Produkte
Personalmanagement Lösungen
Alle Personal Produkte
Haufe Shop Buchwelt
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren