Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 17.10.1990 - II R 58/88

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Vom Enteignungsbegünstigten zu tragende Rechtsanwaltskosten des Enteignungsverfahrens - keine Gegenleistung

 

Leitsatz (amtlich)

Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen (z.B. Rechtsanwaltskosten) eines von der Enteignung betroffenen Grundstückseigentümers, die der Enteignungsbegünstigte zu tragen hat, gehören nicht zur Gegenleistung, wenn diese nach den jeweiligen enteignungsrechtlichen Vorschriften als Kosten des Verfahrens vom Enteignungsbegünstigten ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens zu übernehmen sind.

 

Orientierungssatz

Unter Entschädigung i.S. des § 9 Abs. 1 Nr. 7 GrEStG 1983 sind die Leistungen zu verstehen, die im Enteignungsverfahren als Entschädigung festgesetzt und den Entschädigungsberechtigten zugesprochen werden. Dazu gehören alle Leistungen, die der Enteignungsberechtigte dem in Anspruch Genommenen gegenüber für den Erwerb des Grundstücks erbringt (vgl. BFH-Urteil vom 5.2.1975 II R 80/73).

 

Normenkette

GrEStG 1983 § 9 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 Nr. 1

 

Tatbestand

I. Mit der am 10.März 1987 beurkundeten Einigung nach § 32 des Landesenteignungsgesetzes vom 22.April 1966 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz ―GVBl RP― S.103) i.d.F. des Gesetzes vom 27.Juni 1974 (GVBl RP S.290) ―LEnteigG― erhielt das Land Rheinland-Pfalz (Kläger und Revisionsbeklagter ―Kläger―) in einem für Straßenbauzwecke durchgeführten Enteignungsverfahren mehrere Grundstücke übertragen. Die Einigung sah vor, daß der Kläger einen Betrag von X DM zu zahlen hatte.

Darüber hinaus hatte der Kläger dem Grundstückseigentümer Rechtsanwalts- und Gutachterkosten in Höhe von insgesamt 4 300 DM zu erstatten.

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt ―FA―) unterwarf diesen Vorgang in vollem Umfang der Grunderwerbsteuer. Der Einspruch gegen die Einbeziehung der Rechtsanwalts- und Gutachterkosten in die Bemessungsgrundlage hatte keinen Erfolg.

Das Finanzgericht (FG) hat der Klage stattgegeben. Nach § 47 Abs.1 LEnteigG habe der Enteignungsbegünstigte die Kosten des Verfahrens zu tragen. Zu diesen Kosten gehörten gemäß Abs.2 dieser Vorschrift die Verwaltungskosten und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten. Die Erstattungsfähigkeit der Rechtsanwaltskosten stehe lediglich nach § 47 Abs.2 Satz 2 LEnteigG unter dem gesetzlichen Vorbehalt, daß die Enteignungsbehörde die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten nicht für notwendig erklärt habe. Gemäß Abs.3 der Vorschrift würden die dem Beteiligten zu erstattenden Aufwendungen auf Antrag von der Enteignungsbehörde festgesetzt. Die selbständige Verpflichtung zur Zahlung der Kosten treffe den Enteignungsbegünstigten beispielsweise auch dann, wenn das Enteignungsverfahren für ihn nicht oder nur in geringerem Umfang als gewünscht zum Erfolg geführt habe.

Mit der Revision rügt das FA Verletzung des § 9 Abs.1 Nr.7 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) 1983. Es beantragt, die Entscheidung des FG aufzuheben und die Klage als unbegründet abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Revision des FA ist unbegründet.

Das FG hat im Ergebnis zu Recht die Rechtsanwalts- und Gutachterkosten nicht als Teile der Gegenleistung i.S. des § 9 Abs.1GrEStG 1983 angesehen.

Nach § 9 Abs.1 Nr.7 GrEStG 1983 gilt als Gegenleistung bei der Enteignung die Entschädigung. Unter Entschädigung sind die Leistungen zu verstehen, die im Enteignungsverfahren als Entschädigung festgesetzt und den Entschädigungsberechtigten zugesprochen werden. Dazu gehören alle Leistungen, die der Enteignungsberechtigte dem in Anspruch Genommenen gegenüber für den Erwerb des Grundstücks erbringt (Urteil des Bundesfinanzhofs ―BFH― vom 5.Februar 1975 II R 80/73, BFHE 115, 147, BStBl II 1975, 454).

Im Streitfall hat der Kläger die Rechtsanwalts- und Gutachterkosten nicht für den Erwerb des Grundstücks übernommen. Nach dem vom FG festgestellten Inhalt des LEnteigG belastet dieses den Enteignungsbegünstigten mit den zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten, wobei es auf den Ausgang des Enteignungsverfahrens grundsätzlich nicht ankommt. Diese vom Gesetz angeordnete Übernahme der Aufwendungen der Beteiligten erfolgt mithin wesensgemäß als Ausgleich dafür, daß diese ohne ihr Zutun in ein im öffentlichen Interesse durchgeführtes Verwaltungsverfahren miteinbezogen werden, nicht aber als Entgelt für den (im Enteignungsverfahren möglicherweise eintretenden) Entzug des Grundstücks. Die Übernahme dieser Kosten durch den Enteignungsbegünstigten wird daher durch das Enteignungsverfahren als solches ausgelöst, nicht aber durch den (in diesem möglicherweise erfolgenden) Erwerb des Grundstücks. Die Übernahme dieser Kosten durch den Kläger ist daher weder als Gegenleistung nach § 9 Abs.1 Nr.7 noch nach § 9 Abs.2 Nr.1 GrEStG 1983 anzusehen. Das FG hat daher zu Recht der Klage stattgegeben.

 

Fundstellen

Haufe-Index 63373

BFH/NV 1991, 3

BStBl II 1991, 146

BFHE 162, 482

BFHE 1991, 482

BB 1991, 58 (L)

DB 1991, 79 (T)

HFR 1991, 229 (LT)

StE 1990, 468 (K)

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Checkliste Jahresabschluss 2025 / 12.1.1 Prüfungsauftrag
      2
    • Steuer Check-up 2025 / 2.12.3 Grunderwerbsteuer auch bei Treuhandverhältnissen
      2
    • AO-Handbuch, Anhang zur amtlichen Handausgabe 2024
      1
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2.2 Angaben zu den Posten des Konzernabschlusses
      1
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 4 Ausweis von Unterschiedsbeträgen aus der Erstkonsolidierung (Abs. 3)
      1
    • Eigenbelege: Der richtige Umgang mit Eigenbelegen und Er ... / 5 Ersatzbeleg/Notbeleg für nicht mehr vorhandene Belege
      1
    • Erwerbergruppe mit gleichgerichteten Interessen
      1
    • Geschenke / 5 Wertbestimmung
      1
    • Mietvertrag bei Angehörigen nach Grundstücksverkauf
      1
    • Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 12 Abs. 2 Nr. 7d [Zirku ... / 1.3 Kein Wahlrecht zwischen Steuerbefreiung und Steuerpflicht
      1
    • Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 22d Steuernummer und zu ... / 2 Steuernummer und USt-IdNr.
      1
    • Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 6a Innergemeinschaftlic ... / 4.8 Versagung der Steuerbefreiung bei Beteiligung an einer Steuerhinterziehung
      1
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop
    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Alles zu Bilanzierung und Bewertung: Jahresabschluss
    Jahresabschluss
    Bild: Haufe Shop

    Mit diesem Buch haben Sie alle erforderlichen Informationen an der Hand, um den Jahresabschluss in allen Einzelteilen korrekt zu erstellen. Mit Tipps sowie Gestaltungsmöglichkeiten bei konkreten Bilanzierungsfragen, Anwendungshinweisen sowie fast 200 Beispielen und Grafiken.


    Grunderwerbsteuergesetz / § 9 Gegenleistung
    Grunderwerbsteuergesetz / § 9 Gegenleistung

      (1) Als Gegenleistung gelten   1. bei einem Kauf: der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen;   2. bei einem Tausch: die ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren