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BFH Urteil vom 17.10.1990 - I R 30/88 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Verpflegungsmehraufwand bei Geschäftsreisen

 

Leitsatz (NV)

Der Schätzung der Pauschbeträge für Mehraufwendungen für Verpflegung aus Anlaß einer Geschäftsreise (Abschn. 119 Abs. 3 Nr. 3 b EStR 1981) liegt die typisierende Betrachtung zugrunde, daß eine (eintägige) Geschäftsreise jeweils - auch wenn mehrere Geschäftsreisen pro Kalendertag unternommen werden - mehr als fünf Stunden dauert.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 4; EStR 1981 Abschn. 119 Abs. 3 Nr. 3b

 

Tatbestand

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war seit dem 18. Mai 1982 als selbständiger Taxiunternehmer tätig. In seiner Gewinn- und Verlustrechnung 1982 (Streitjahr) setzte er einen Verpflegungsmehraufwand von pauschal 1 504 DM (188 Tage x 8 DM) als Betriebsausgaben an. Bei der Einkommensteuerfestsetzung für das Streitjahr erkannte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) jedoch nur 564 DM (188 x 3 DM) an.

Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg. Mit seiner Klage hatte der Kläger vorgetragen, er habe eine Arbeitszeit von 14 bis 24 Uhr, auch an manchen Wochenenden. An jedem Tag entferne er sich mindestens einmal weiter als 15 km von seiner Betriebsstätte. Die Verhältnisse bei einem selbständigen Taxiunternehmer, der das einzige Fahrzeug seines Unternehmens selbst fahre, seien denen eines nichtselbständigen Taxifahrers vergleichbar.

Mit seiner vom Finanzgericht (FG) zugelassenen Revision rügt der Kläger sinngemäß die Verletzung des § 4 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG).

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet. Sie war deshalb zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).

Der Kläger kann - wie das FG zutreffend erkannt hat - den (zusätzlich) geltend gemachten Mehraufwand für Verpflegung nicht als Betriebsausgaben i. S. des § 4 Abs. 4 EStG abziehen. Einen Einzelnachweis betrieblich veranlaßten Verpflegungsmehraufwands hat der Kläger nicht geführt. Die Voraussetzungen für einen pauschalen Abzug nach den für Geschäftsreisen bzw. Geschäftsgänge geltenden Verwaltungsregelungen liegen im Streitfall nicht vor.

1. Selbständig tätige Taxifahrer können einen Verpflegungsmehraufwand nach den für Geschäftsreisen bzw. Geschäftsgänge geltenden Verwaltungsvorschriften abziehen (Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 1. Februar 1973 I R 95/71, BFHE 108, 351, BStBl II 1973, 306, und vom 13. November 1987 III R 213/84, BFHE 152, 88, BStBl II 1988, 426). Diese Regelungen finden sich für das Streitjahr (1982) in Abschn. 119 der Einkommensteuer-Richtlinien 1981 (EStR 1981). Wie der BFH in ständiger Rechtsprechung entschieden hat, dienen die von der Verwaltung für Verpflegungsmehraufwendungen dort vorgesehenen Pauschalbeträge der Vereinfachung und gleichmäßigen Durchführung des Besteuerungsverfahrens. Insoweit werden sie grundsätzlich auch von den Steuergerichten i. S. einer griffweisen Tatsachenschätzung angewendet (vgl. BFH-Urteil vom 8. August 1986 VI R 195/82, BFHE 147, 247, BStBl II 1986, 824, m. w. N.). Im Streitfall fehlt jedoch der Nachweis der Tatsachen, die nach Abschn. 119 Abs. 2 i. V. m. Abs. 3 Nr. 3 b EStR 1981 Voraussetzung für den Abzug von Mehraufwendungen für Verpflegung als Betriebsausgaben sind. Dies wirkt sich zuungunsten des Klägers aus, da ihn dafür die Feststellungslast trifft.

Der Schätzung der Pauschbeträge des Abschn. 119 Abs. 3 Nr. 3 b EStR 1981 liegt erkennbar die typisierende Betrachtung zugrunde, daß eine (eintägige) Geschäftsreise jeweils - auch wenn mehrere Geschäftsreisen pro Kalendertag unternommen werden - mehr als fünf Stunden dauert. Die dort aufgeführten Pauschbeträge gelten nämlich für einen vollen Reisetag bei einer ununterbrochenen Abwesenheit von mehr als 12 Stunden und ermäßigen sich bis zu einer Abwesenheit von mehr als fünf Stunden (Abschn. 119 Nr. 3 b Satz 4 und 5 EStR 1981). Daraus ist zu schließen, daß die Pauschbeträge für eine betrieblich veranlaßte Abwesenheit von nicht mehr als fünf Stunden nicht gelten sollen. Diese Einschränkungen entsprechen auch dem Sinn einer Schätzung von betrieblich veranlaßtem Verpflegungsmehraufwand, denn nur bei längerer Abwesenheit ist der Steuerpflichtige gezwungen, eine Mehraufwand verursachende Mahlzeit außerhalb seiner regelmäßigen Betriebsstätte einzunehmen. Anderenfalls kann er sich in seiner gewohnten Umgebung verköstigen, in der er sich dafür einrichten konnte.

Das FG hat im Streitfall die Wohnung des Klägers als Betriebsstätte angesehen und ferner festgestellt, er habe keine Taxifahrten mit einer Entfernung von mindestens 15 km ausgeführt, die ohne wesentliche Unterbrechung mindestens fünf Stunden gedauert hätten. Daran ist der erkennende Senat gemäß § 118 Abs. 2 FGO gebunden, da der Kläger gegen diese Feststellungen keine zulässigen und begründeten Revisionsrügen erhoben hat. Von einer Geschäftsreise i. S. des Abschn. 119 Abs. 3 Nr. 3 b EStR 1981 kann deshalb nicht ausgegangen werden. Insbesondere beendet eine Rückkehr zur Betriebsstätte die dort vorausgesetzte Abwesenheitszeit (vgl. BFH-Urteil vom 8. August 1986 VI R 117/83, BFHE 148, 237, 239, BStBl II 1987, 184).

2. Die für angestellte Berufskraftfahrer geltende Verwaltungsregelung (Schreiben des Bundesministers der Finanzen vom 29. Juni 1979 IV B 6 - S 2353 - 47/49 II, BStBl I 1979, 374) ist - wie das FG zutreffend erkannt hat - auf den Kläger als selbständigen Gewerbetreibenden nicht anwendbar (BFH in BFHE 152, 88, BStBl II 1988, 426). Nach dieser - inhaltlich in Abschn. 22 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 und Abs. 3 Satz 4 Nr. 3 der Lohnsteuer-Richtlinien 1984 übernommenen - Regelung steht Berufskraftfahrern eine Pauschale für Verpflegungsmehraufwand von täglich 8 DM für einen mehr als sechsstündigen Dienstgang zu.

Zum einen fehlt es an der Feststellung solcher mehr als sechsstündiger Dienstgänge. Zum anderen hat der Selbständige im Regelfall die Freiheit, Vorkehrungen zu treffen, die ihm eine preiswerte Essenseinnahme ermöglichen (BFH-Urteil vom 8. Juni 1972 IV R 130/71, BFHE 106, 300, BStBl II 1972, 855). Dies gilt auch dann, wenn die tatsächliche Gestaltung der Berufsausübung der eines Arbeitnehmers ähnlich ist (BFH-Urteil vom 28. Januar 1976 IV R 195/72, BFHE 118, 173, BStBl II 1976, 323).

 

Fundstellen

Haufe-Index 417393

BFH/NV 1991, 730

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