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BFH Urteil vom 17.09.2008 - IX R 69/06 (NV) (veröffentlicht am 11.02.2009)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags gemäß § 10d EStG

 

Leitsatz (NV)

Ein verbleibender Verlustvortrag ist auch dann erstmals gemäß § 10d Abs. 4 Satz 1 EStG gesondert festzustellen, wenn der Einkommensteuerbescheid für das Verlustentstehungsjahr zwar bestandskräftig ist, darin aber keine nicht ausgeglichenen negativen Einkünfte berücksichtigt worden sind (Änderung der Rechtsprechung gegenüber BFH-Urteilen vom 9. Dezember 1998 XI R 62/97, BFHE 187, 523, BStBl II 2000, 3, HFR 1999, 544, und vom 9. Mai 2001 XI R 25/99, BFHE 195, 545, BStBl II 2002, 817, HFR 2002, 106).

 

Normenkette

EStG § 10d Abs. 4

 

Verfahrensgang

Hessisches FG (Urteil vom 02.03.2006; Aktenzeichen 2 K 1925/05)

 

Tatbestand

I. Das Finanzamt S setzte die Einkommensteuer des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) für das Streitjahr 1999 mit Bescheid vom 6. August 2001 auf 0 € fest; der Festsetzung legte es einen Gesamtbetrag der Einkünfte in Höhe von 2 500 DM zugrunde. Die vom Kläger für seine Ausbildung zum … geltend gemachten Aufwendungen in Höhe von 86 063,71 DM berücksichtigte es dabei lediglich in Höhe von 2 400 DM als Sonderausgaben.

Mit Schreiben vom 14. Februar 2004 an das damals zuständige Finanzamt D beantragte der Kläger die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs für das Streitjahr. Das Finanzamt D lehnte den Antrag ab, weil dieser nicht innerhalb der Rechtsbehelfsfrist gegen den Einkommensteuerbescheid gestellt worden sei.

Der zwischenzeitlich zuständig gewordene Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) wies den hiergegen gerichteten Einspruch des Klägers zurück. Auch die Klage hatte keinen Erfolg.

Mit seiner Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts.

Er beantragt, das angefochtene Urteil und den Ablehnungsbescheid sowie die Einspruchsentscheidung aufzuheben und das FA zu verpflichten, den verbleibenden Verlustabzug zur Einkommensteuer auf den 31. Dezember 1999 in Höhe von 57 543,86 € gesondert festzustellen.

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Finanzgericht (FG) zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

Entgegen der Auffassung des FG ist der zum 31. Dezember 1999 verbleibende Verlustvortrag gemäß § 10d Abs. 4 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) gesondert festzustellen; § 10d Abs. 4 Satz 4 EStG ist mangels einer Änderung der nach Satz 2 der Vorschrift zu berücksichtigenden Beträge nicht anwendbar.

1. Ein verbleibender Verlustvortrag ist auch dann erstmals gemäß § 10d Abs. 4 Satz 1 EStG gesondert festzustellen, wenn der Einkommensteuerbescheid für das Verlustentstehungsjahr bestandskräftig ist und darin keine nicht ausgeglichenen negativen Einkünfte berücksichtigt worden sind. Zur Begründung nimmt der Senat auf sein Urteil vom 17. September 2008 IX R 70/06 Bezug.

2. Nach diesen Maßstäben ist der zum 31. Dezember 1999 verbleibende Verlustvortrag nach § 10d Abs. 4 Satz 1 EStG gesondert festzustellen; im bestandskräftigen Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr sind keine nicht ausgeglichenen negativen Einkünfte, sondern lediglich ein positiver Gesamtbetrag der Einkünfte ausgewiesen.

3. Das FG ist von anderen Grundsätzen ausgegangen. Die Vorentscheidung ist daher aufzuheben. Die Sache ist nicht spruchreif. Das FG hat --von seinem Standpunkt aus zu Recht-- keine Feststellungen getroffen, die eine Beurteilung ermöglichen, in welcher Höhe vorab entstandene Werbungskosten (§ 9 Abs. 1 EStG) des Klägers bei der Ermittlung seiner Einkünfte nach § 19 EStG im Streitjahr zu berücksichtigen sind. Zur Nachholung der erforderlichen Feststellungen wird die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2114412

BFH/NV 2009, 555

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