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BFH Urteil vom 17.08.1967 - IV R 81/67

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Leitsatz (amtlich)

Wird ein Betrieb gegen festen Kaufpreis und Leibrente veräußert, so muß für die Ermittlung des nach § 16 Abs. 4 EStG 1965 steuerfreien Teils des Veräußerungsgewinns der Veräußerungspreis auch das kapitalisierte Rentenrecht umfassen.

 

Normenkette

EStG 1965 § 16 Abs. 4, § 24 Nr. 2

 

Tatbestand

Streitig ist bei der Einkommensteuer-Veranlagung 1965, ob die Revisionsklägerin (Stpfl.) Anspruch darauf hat, daß ein Teilbetrag von 20 000 DM des Veräußerungsgewinnes, der bei der am 31. Mai 1965 durchgeführten Veräußerung ihres Hotelbetriebs entstand, nach § 16 Abs. 4 EStG 1965 steuerfrei ist.

Die Stpfl. veräußerte den Betrieb im ganzen gegen eine Barzahlung von 190 000 DM und eine lebenslängliche, mindestens jedoch 15jährige Rente von monatlich 920 DM. Unter Berücksichtigung des Buchwertes im Veräußerungszeitpunkt von 147 899 DM und der Veräußerungskosten von 11 267 DM errechnete das FA einen Überschuß der reinen Barleistung über den Buchwert zuzüglich Veräußerungskosten von 30 834 DM. Diesen Betrag erfaßte es mit einem ermäßigten Steuersatz nach § 34 Abs. 1 EStG. Die Gewährung des Freibetrages von 20 000 DM nach § 16 Abs. 4 EStG lehnte es ab, weil auch das kapitalisierte Rentenrecht mit 116 913 DM zu berücksichtigen sei. Dann ergebe sich ein Veräußerungsgewinn von insgesamt 147 747 DM, so daß für eine Anwendung des § 16 Abs. 4 EStG kein Raum sei. Die im Jahre 1965 der Veräußerin noch zugeflossenen Rentenzahlungen setzte das FA als laufenden Gewinn aus Gewerbebetrieb an.

Einspruch und Klage der Stpfl. blieben erfolglos. Zwar sei es richtig, so führte das FG aus, daß nach der Rechtsprechung des RFH und des BFH (Urteil des RFH VI A 706/28 vom 14. Mai 1930, RStBl 1930, 580; BFH-Urteil IV 85/62 U vom 23. Januar 1964, BFH 79, 16, BStBl III 1964, 239) bei Betriebsveräußerungen als Gegenleistung vereinbarte laufende Bezüge als nachträgliche Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 24 Nr. 2 EStG) erst in den Jahren zu versteuern seien, in denen sie der Veräußerer vereinnahme. Eine Kapitalisierung der Ansprüche und ihre Gegenüberstellung mit dem Buchwert des veräußerten Betriebsvermögens scheide aus. Für die Anwendung des § 16 Abs. 4 EStG könne dies jedoch nicht gelten. Denn auch die Renten gehörten zum Veräußerungspreis. Sie erhöhten ebenso wie der feste Kaufpreis den Veräußerungsgewinn. Der Begriff des Veräußerungsgewinns sei in § 16 Abs. 2 und Abs. 4 derselbe. Sinn des § 16 Abs. 4 EStG sei, Betriebsveräußerungen lediglich kleineren Umfanges zu begünstigen. Das FA habe daher mit Recht bei der Frage der Anwendung des § 16 Abs. 4 EStG zum festen Kaufpreis auch die kapitalisierte Rente der Veräußerin hinzugerechnet und den sich hieraus ergebenden Gesamtbetrag dem Buchkapital des veräußerten Betriebs gegenübergestellt.

 

Entscheidungsgründe

Aus den Gründen:

Die Revision der Stpfl .ist nicht begründet.

Der Rechtsauffassung der Vorinstanz ist zuzustimmen. Sie entspricht dem Sinn und Zweck des § 16 Abs. 4 EStG, kleinere Veräußerungsgewinne ganz oder teilweise steuerfrei zu lassen. Die Zahlungen auf Grund einer Kaufpreisrente gehören zum Veräußerungspreis i. S. des § 16 Abs. 2 EStG, der dem Buchwert des veräußerten Betriebsvermögens zum Zwecke der Ermittlung des Veräußerungsgewinns i. S. des § 16 Abs. 2,4 EStG gegenüberzustellen ist. Auch die Entscheidung des RFH VI A 706/28 spricht ausdrücklich aus, daß die Rentenzahlungen, soweit sie das Kapitalkonto des veräußerten Betriebsvermögens übersteigen, Veräußerungsgewinn darstellen. Der Umstand, daß der Rentenanspruch für die Durchführung der Besteuerung dieses Teils des Veräußerungspreises nicht kapitalisiert und nicht wie ein fester Kaufpreis behandelt wird, die einzelnen Rentenzahlungen vielmehr als nachträgliche gewerbliche Einnahmen nach § 24 Nr. 2 EStG laufend im Zeitpunkt des Zuflusses i. S. des § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG versteuert werden, rechtfertigt nicht, ihn bei der Frage, ob die Grenzen des § 16 Abs. 4 EStG überschritten sind, nicht zu berücksichtigen. Soweit das Urteil des RFH VI A 706/28 eine andere Auffassung vertritt, vermag ihm der Senat nicht zu folgen. Da dem Senat eine Änderung der Entscheidung der Vorinstanz zum Nachteil der Stpfl. ohnehin verwehrt ist, braucht nicht geprüft zu werden, ob im übrigen auf Fälle der vorliegenden Art § 34 EStG angewendet werden kann.

 

Fundstellen

Haufe-Index 412739

BStBl II 1968, 75

BFHE 1968, 287

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