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BFH Urteil vom 17.05.1974 - VI R 197/71

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Leitsatz (amtlich)

Nennt das Finanzamt im Anschriftenfeld eines Bescheides über den Lohnsteuer-Jahresausgleich nicht den Adressaten selbst, sondern nur dessen Bevollmächtigten, so ist dies auf die Wirksamkeit der Bekanntgabe des Bescheides ohne Einfluß, wenn der Adressat aus dem sonstigen Inhalt des Bescheides mit einer jeden Zweifel ausschließenden Sicherheit entnommen werden kann.

 

Normenkette

AO § 91 Abs. 1 S. 2

 

Tatbestand

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) stellte einen Antrag auf Lohnsteuer-Jahresausgleich für 1969. Hierbei hat die Bevollmächtigte X - ein eingetragener Verein für Lohnsteuerhilfe - mitgewirkt. Auf S. 6 des Antragsvordrucks LSt 4 befindet sich folgender Stempelaufdruck: "Bei ganz oder teilweiser Ablehnung des Antrags wird um Erteilung eines rechtsmittelfähigen Bescheides an die X gebeten." Der Beklagte und Revisionskläger (FA) gab dem Antrag auf Lohnsteuer-Jahresausgleich nur zu einem Teil statt und erließ einen Bescheid, der im entscheidungserheblichen Teil lautet: "X in ...

Betreff: Ihr Antrag vom 19. Februar 1970 auf Erstattung der Lohnsteuer für das Jahr 1969 für N. N. in ..., Straße ...

Ihrem Antrag kann aus folgenden Gründen nur teilweise entsprochen werden: ..."

Der Einspruch hatte keinen Erfolg.

Das FG hob den Bescheid und die Einspruchsentscheidung ersatzlos auf. Zur Begründung seiner Entscheidung führte es aus: Eine Verfügung müsse die Person, für die sie ihrem Inhalt nach bestimmt sei, als Adressaten bezeichnen. Das FA habe zwar in dem Bescheid, mit dem es den Antrag des Klägers auf Durchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs teilweise abgelehnt habe, einen Adressaten benannt. Bei diesem handle es sich aber um den Bevollmächtigten des Klägers und nicht um den Kläger selbst, an den das FA den Bescheid habe richten wollen. Der Bescheid müsse aufgehoben werden, weil sich Wille und Erklärung des FA nicht deckten. Ob das FA den Willen gehabt habe, den Bescheid an den Kläger zu richten, sei ohne Bedeutung. Denn dieser Wille sei nicht im Verwaltungsakt selbst mit der im Rechtsverkehr erforderlichen Klarheit zum Ausdruck gekommen. Bei der Art und Weise der Adressierung durch das FA sei nicht erkennbar, daß der Kläger und nicht der Bevollmächtigte Adressat des Verwaltungsakts habe sein sollen. Werde ein für einen Steuerpflichtigen bestimmter Bescheid an einen Bevollmächtigten gerichtet, so sei der Bescheid nur dann rechtmäßig, wenn der Zustellungsbevollmächtigte im Bescheid als solcher angesprochen werde. Ob der Kläger den Bescheid auf sich bezogen habe, sei unerheblich, weil aus dem Verwaltungsakt objektiv und für jeden klar erkennbar hervorgehen müsse, an wen er sich richte. Die falsche Bezeichnung des Adressaten des Bescheides würde selbst dann nicht geheilt, wenn aus dem Sachzusammenhang - hier aus der Erwähnung des Klägers unter "Betreff" - auf den in Wirklichkeit gemeinten Adressaten geschlossen werden könne. Diese allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätze seien auch bei Bescheiden anzuwenden, die im Lohnsteuer-Jahresausgleichsverfahren ergehen. Da der Erstattungsanspruch gepfändet oder abgetreten werden könne, sei vorstellbar, daß auch die X Adressat des Bescheides sein könne. So sei, selbst wenn der aus dem Bescheid sich ergebende Sachzusammenhang berücksichtigt werde, nicht eindeutig festzustellen, wer Adressat des Bescheides sein solle. An der Rechtswidrigkeit des Bescheides ändere sich auch dadurch nichts, daß in der an den Bevollmächtigten gerichteten Einspruchsentscheidung der Kläger als Einspruchsführer "vertreten durch" den Bevollmächtigten bezeichnet werde. Die falsche oder mißverständliche Bezeichnung des Adressaten im Bescheid könne im weiteren Verfahren nicht geheilt werden.

Mit der Revision rügt das FA Verletzung des § 91 Abs. 1 Satz 1 AO. Der Antragsteller habe bei seinem Antrag auf Lohnsteuer-Jahresausgleich mit hinreichender Deutlichkeit erklärt, die X dazu ermächtigt zu haben, für ihn als Zustellungsvertreterin tätig zu werden. Demzufolge habe der Kläger beantragt, einen etwa erforderlich werdenden Bescheid an die X zu erteilen. Diesem Begehren sei das FA nachgekommen. Es habe den mit den persönlichen Angaben über den Antragsteller versehenen Bescheid der X zugestellt. Das FG habe verkannt, daß es sich bei dem Massenverfahren im Lohnsteuer-Jahresausgleich um ein Erstattungsverfahren besonderer Art handele. Auf dieses fänden die zur Adressierung von Steuerbescheiden entwickelten Grundsätze nicht in vollem Umfange Anwendung. Durch die Art der Zustellung sei der Kläger in seinen Rechten keineswegs eingeschränkt oder verletzt.

Das FA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet.

Verfügungen des FA für einzelne Personen werden dadurch wirksam, daß sie demjenigen zugehen, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind (§ 91 Abs. 1 Satz 1 AO). Die wirksame Bekanntgabe von Steuerverwaltungsakten für einzelne Personen setzt danach zweierlei voraus: Die Bezeichnung des Betroffenen als Adressaten und die Bekanntgabe (Zustellung) des Steuerverwaltungsaktes an den Adressaten oder dessen Vertreter (§ 8 VwZG). Der BFH hat schon mehrfach zu der ordnungsgemäßen Adressierung und Bekanntgabe von Steuerverwaltungsakten - insbesondere von Steuerbescheiden - Stellung genommen. Nach dieser Rechtsprechung (vgl. z. B. Urteil vom 24. März 1970 I R 141/69, BFHE 98, 531, BStBl II 1970, 501; vom 28. März 1973 I R 100/71, BFHE 109, 123, BStBl II 1973, 544; Beschluß vom 29. März 1972 II S 12/71, BFHE 105, 98, BStBl II 1972, 502) müssen Steuerbescheide den Namen desjenigen, an den sie sich richten, enthalten. Hat der Betroffene einen Bevollmächtigten, so setzt eine wirksame Bekanntgabe von Steuerbescheiden an den Vertreter voraus, daß dieser in der Ausfertigung des Bescheides als Bevollmächtigter angesprochen wird (Urteile des BFH vom 28. November 1963 II 103/60, HFR 1964, 126; vom 17. März 1970 II 65/63, BFHE 99, 96, BStBl II 1970, 598).

Der Senat braucht im Streitfall nicht darüber zu entscheiden, ob diese für das Wirksamwerden von Steuerbescheiden aufgestellten Grundsätze uneingeschränkt auch auf Steuerverwaltungsakte anzuwenden sind, die wie die schriftlichen Verfügungen im Lohnsteuer-Jahresausgleichsverfahren keine Steuer festsetzen, sondern lediglich eine Steuererstattung ganz oder teilweise ablehnen. Denn im Streitfall sind - auch unter Zugrundelegung der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze - der Kläger als Adressat und die X als dessen Bevollmächtigter mit hinreichender Deutlichkeit im Bescheid genannt. Zwar erscheint der Name des Adressaten nicht im Anschriftenfeld der Verfügung bzw. deren Ausfertigung. Dies ist indes nach Auffassung des Senats jedenfalls dann nicht erforderlich, wenn der Bescheid einem Bevollmächtigten des Adressaten zugestellt wird und der Adressat an anderer Stelle der Verfügung genannt und auch aus deren sonstigem Inhalt mit einer jeden Zweifel ausschließenden Sicherheit entnommen werden kann. Es ist weder im Gesetz vorgeschrieben noch ergibt es sich aus dem Wesen des Steuerverwaltungsaktes, an welcher Stelle der schriftlichen Verfügung deren Adressat zu bezeichnen ist. Für die Bezeichnung des Adressaten bietet sich zwar in erster Linie das Anschriftenfeld des Bescheides an. Ist jedoch der Bescheid einem Bevollmächtigten zuzustellen, können - insbesondere im maschinellen Verfahren - technische Schwierigkeiten bestehen, die Verfügung - wie es dem Gebot größtmöglicher Klarheit entspräche - an den Adressaten (mit Namen und Anschrift) zu Händen dessen Bevollmächtigtem (mit Namen und Anschrift) zu richten. Im vorliegenden Fall ist im Anschriftenfeld der angegriffenen Verfügung (bzw. deren Ausfertigung) nur der Bevollmächtigte des Adressaten genannt. Aus dem Betreff des angegriffenen Verwaltungsaktes ergibt sich indes in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise, daß dieser an den Kläger als Adressaten gerichtet ist. Unter diesen Umständen mißt der Senat der Tatsache, daß der Name des Klägers nicht auch im Anschriftenfeld der Verfügung erscheint, keine entscheidende Bedeutung bei. Diese Auffassung des Senats steht in Einklang mit der vom I. Senat im Urteil I R 100/71 vertretenen Rechtsansicht. Danach bestimmt sich die Frage, ob die notwendigen Teile eines schriftlichen Verwaltungsaktes - vor allem die Adresse - vorhanden sind, nach dem gesamten Inhalt des Bescheides. In jenem Fall sah es der I. Senat als für die Bezeichnung des von dem Steuerbescheid Betroffenen ausreichend an, daß der Adressat des angegriffenen Berichtigungsbescheides aus dem Erstbescheid, auf den der Berichtigungsbescheid verwies, erkennbar war.

Die vom Senat vertretene Auffassung steht auch nicht in Widerspruch zu der Rechtsansicht des II. Senats (Urteil II 65/63), wonach bei Ausfertigung des Bescheides an den Vertreter dieser im Bescheid als solcher bezeichnet sein muß. Daß im Streitfall die X durch die angefochtene Verfügung lediglich als Bevollmächtigter angesprochen wird, ergibt sich bereits mit hinreichender Deutlichkeit aus der Formulierung des Betreffs "Ihr Antrag vom ... auf Erstattung der Lohnsteuer für N.N.".

Die Vorentscheidung, die auf einer anderen Rechtsauffassung beruht, war aufzuheben. Die Sache ist nicht entscheidungsreif, da das FG bisher tatsächliche Feststellungen zum Klagebegehren nicht getroffen hat. Die Sache wird daher zur sachlichen Entscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 70999

BStBl II 1974, 648

BFHE 1974, 452

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