Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 17.02.1982 - II R 176/80

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Leitsatz (amtlich)

1. Bei Anfechtung aufgrund einer Betriebsprüfung ergangener Steuerbescheide tritt die Ablaufhemmung der Verjährung nach § 146a Abs. 1 AO neben die nach § 146a Abs. 3 AO.

2. Ist ein auf § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 gestützter Änderungsbescheid aus formellen Gründen (inhaltliche Unbestimmtheit) durch rechtskräftiges Urteil aufgehoben worden, so steht dieser Bescheid der erneuten Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 des ursprünglichen Bescheids nicht entgegen.

 

Normenkette

AO § 146a Abs. 1, 3; AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 1

 

Verfahrensgang

Niedersächsisches FG

 

Tatbestand

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, ist persönlich haftende Gesellschafterin der Y GmbH & Co. KG (KG). Die der KG beitretenden Kommanditisten hatten sich in der Beitrittserklärung verpflichtet, neben der Kapitaleinlage ein unverzinsliches Darlehen hinzugeben, das für die Dauer ihrer Gesellschaftsbeteiligung unkündbar war. Außerdem haben die Kommanditisten eine Bearbeitungsgebühr (Agio) in Höhe von 2 v. H. des Gesamtbetrages (Kommanditeinlage und Darlehen) zu entrichten.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) hat zunächst entsprechend der Anmeldung der Klägerin Gesellschaftsteuer für den Erwerb der Kommanditanteile nur aus der Kommanditeinlage festgesetzt, und zwar mit Bescheid vom 3. September 1971 aus den Einlagen der bis 31. Juli 1971 eingetretenen Kommanditisten und mit nach § 100 Abs. 2 der Reichsabgabenordnung (AO) vorläufigem Bescheid vom 13. April 1972 aus den Einlagen der vom 1. August bis 31. Dezember 1971 eingetretenen Kommanditisten. Vom 12. bis 14. November 1975 wurde bei der KG eine Kapitalverkehrsteuerprüfung für die Jahre 1970 mit 1974 durchgeführt. Entsprechend der Auffassung des Prüfers setzte das FA unter Änderung der bisherigen Bescheide nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) bzw. § 164 Abs. 2 AO 1977 mit zwei Bescheiden vom 30. März 1977 die Gesellschaftsteuer für den Ersterwerb der Gesellschaftsrechte auf 176 742,65 DM (bis 31. Juli 1971 eingetretene Kommanditisten) bzw. auf 265 839 DM (für die später im Jahre 1971 eingetretenen Kommanditisten) fest. Diese beiden Gesellschaftsteuerbescheide wurden vom Finanzgericht (FG) mit Urteil vom 6. März 1979 (III 162-163/77) aus formellen Gründen aufgehoben, weil die Bescheide nicht den Anforderungen von § 157 Abs. 1 Satz 2 AO 1977 entsprachen.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Unter Berücksichtigung dieser Rechtsauffassung des FG erließ das FA am 13. Juni 1979 einen neuen nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 bzw. § 164 Abs. 2 AO 1977 geänderten Bescheid, der an die Stelle der beiden aufgehobenen Steuerbescheide trat. In dem Bescheid faßte das FA die in einer Anlage aufgeführten Einzahlungen der einzelnen Gesellschafter zusammen, die in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 1971 erbracht worden waren.

Die nach Durchführung des außergerichtlichen Vorverfahrens erhobene Klage, mit der die Aufhebung des Steuerbescheides vom 13. Juni 1979 und der Einspruchsentscheidung vom 29. Februar 1980 begehrt wird, hat das FG abgewiesen.

Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Sie rügt Verletzung materiellen Rechtes sowie unzureichende Erforschung und Würdigung einzelner Sachverhalte.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen.

1. Zu Unrecht meint die Klägerin, die Rechtskraft des finanzgerichtlichen Urteils stehe dem Erlaß des angefochtenen Steuerbescheides entgegen. Nach § 110 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) binden rechtskräftige Urteile die Beteiligten so weit, als über den Streitgegenstand entschieden worden ist. Entschieden wurde aber lediglich die Frage, ob die damals angefochtenen Steuerbescheide in formeller Hinsicht den Anforderungen entsprachen. Diese Entscheidung kann die materiellen Rechtsfragen nicht präjudizieren.

2. Im Jahre 1971 entstandene Gesellschaftsteueransprüche waren bei Erlaß des nunmehr angefochtenen Bescheides nicht verjährt. Die Verjährung, die mit Ablauf des Jahres 1971 begonnen hat, wäre mit Ablauf des Jahres 1976 eingetreten (§ 145 Abs. 1 AO i. V. m. § 144 Abs. 1 Satz 1 AO), wenn sie nicht durch die Kapitalverkehrsteuerprüfung, die im Jahre 1975 begonnen hatte und sich auf diese Ansprüche erstreckte, gehemmt worden wäre. Nach § 146a Abs. 3 AO verjähren die Ansprüche, auf die sich eine Betriebsprüfung erstreckt, nicht, bevor die aufgrund der Betriebsprüfung ergangenen Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind. Es kann dahingestellt bleiben, ob - wie das FG meint - die zunächst ergangenen Steuerbescheide wegen ihrer Aufhebung aus formellen Gründen nicht i. S. dieser Vorschrift unanfechtbar geworden sind. Denn die Anfechtung dieser Steuerbescheide führte nach § 146 a Abs. 1 AO zu einer neuen Ablaufhemmung. Wird nämlich vor Ablauf der Verjährungsfrist die Festsetzung einer Abgabe angefochten, so verjähren die Ansprüche aus dem Sachverhalt, der dem Verfahren über den Rechtsbehelf zugrunde liegt, nicht vor Ablauf von sechs Monaten, nachdem die Abgabenfestsetzung unanfechtbar geworden ist. Damit soll nicht nur sichergestellt werden, daß Rechtsbehelfsverfahren durchgeführt werden können, ohne durch den Eintritt der Verjährung sinnlos zu werden, sondern auch, daß bei Aufhebung des angefochtenen Steuerbescheides aus dem Sachverhalt, der dem aufgehobenen Bescheid zugrunde liegt, die zutreffenden steuerlichen Folgen gezogen werden können. Wenn auch der Gesetzgeber in erster Linie an sich gegenseitig ausschließende Steueransprüche gedacht haben mag, so ist der Wirkungsbereich dieser Vorschrift nicht auf diese begrenzt. Wird die Abgabenfestsetzung aus formellen Gründen - z. B. wegen inhaltlicher Unbestimmtheit des Steuerbescheids - aufgehoben, so bewirkt die durch das eingeleitete Rechtsbehelfsverfahren eintretende, über dessen Abschluß hinaus wirkende Hemmung des Ablaufs der Verjährungsfrist, daß die Abgabenansprüche noch innerhalb der Sechsmonatsfrist festgesetzt werden können, wenn die Rechtskraft des Urteils dem - wie im vorliegenden Fall - nicht entgegensteht.

3. Im Gegensatz zur Auffassung der Klägerin waren auch die Voraussetzungen für eine Änderung der Bescheide gegeben. Soweit es sich um den Bescheid vom 13. April 1972 handelt, ergibt sich dies aus Art. 97 § 9 Satz 3 des Gesetzes zur Einführung der Abgabenordnung i. V. m. § 164 Abs. 2 AO 1977. Durch die Aufhebung des Änderungsbescheides vom 30. März 1977 durch das FG ist auch die Aufhebung des als Vorbehalt der Nachprüfung wirkenden Vorläufigkeitsvermerks beseitigt worden, so daß der Vorbehalt weiter wirksam war. Aber auch die Änderungsvoraussetzung des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977, daß neue Tatsachen bekanntgeworden sind, die zu einer höheren Steuer führen, ist erfüllt. Abzustellen ist nämlich hierbei nicht auf den zwischenzeitlich ergangenen aufgehobenen Verwaltungsakt, sondern auf denjenigen Verwaltungsakt, der geändert wird. Dies ist der Steuerbescheid vom 3. September 1971. Nach dessen Erlaß sind die nunmehr der Steuerfestsetzung zugrunde gelegten weiteren Tatsachen bekanntgeworden.

 

Fundstellen

Haufe-Index 74303

BStBl II 1982, 524

BFHE 1982, 234

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

haufe-product
Empfehlung

    Top-Themen

    Steuerfachangestellte am Schreibtisch mit Laptop frontalansicht

    Steuerberatungsgebühren: Möglichkeiten und Spielräume der Abrechnung

    mehr

    Aktuelles zur Nachhaltigkeitsberichterstattung

    Omnibus-Paket I: Nachhaltigkeit

    mehr

    Jahreswechsel-Kampagne 2025 2026

    Relevante Gesetzesänderungen, Verwaltungsanweisungen und BFH-Entscheidungen

    mehr

    Parkplatz E-Auto Ladestation E-Mobilität

    Elektrofahrzeuge – Steuerliche Behandlung des Aufladens beim Arbeitgeber

    mehr

    Fachkräftemangel Vorstellungsgespräch leere Stühle auf Flur

    Geringwertige Wirtschaftsgüter 2026

    mehr

    Dienstwagen Auto Firmenwagen Rückspiegel

    Pkw-Nutzung: Welche Varianten Unternehmer wählen können

    mehr

    Green Transformation Symbolbild

    ESRS VSME: Freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung für KMU

    mehr

    Kleines Flugzeug

    Repräsentationskosten

    mehr

    Mitarbeiter in einem Lager

    Stichprobeninventur

    mehr

    Hand gibt Münze in Einmachglas als Spardose

    Rückstellung für Betriebsprüfung

    mehr

    Downloads

    Controller Magazin Special 2023

    Innovative Software für das Controlling

    mehr

    Whitepaper Sustainability Fin

    Kostenloses Whitepaper: Nachhaltigkeit

    mehr

    CM SWK 2017

    Controller Magazin Spezial Software 2017

    mehr

    Zum Haufe Shop
    Empfehlung


    Zum Thema Finance
    Der schnellste Weg: Einnahmen-Überschussrechnung
    Einnahmen-Überschussrechnung

    Mit diesem Buch gelangen Sie schnell und einfach vom Beleg zur fertigen Einnahmen-Überschussrechnung. Mit zahlreichen Beispielen und Kniffen für ein optimales Ergebnis. Damit sparen Sie  Steuern und außerdem Zeit bei der Zusammenarbeit mit Ihrem:r Steuerberater:in.


    Abgabenordnung / § 146a Ordnungsvorschrift für die Buchführung und für Aufzeichnungen mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme; Verordnungsermächtigung
    Abgabenordnung / § 146a Ordnungsvorschrift für die Buchführung und für Aufzeichnungen mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme; Verordnungsermächtigung

      (1) 1Wer aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle oder andere Vorgänge mit Hilfe eines elektronischen Aufzeichnungssystems erfasst, hat ein elektronisches Aufzeichnungssystem zu verwenden, das jeden aufzeichnungspflichtigen Geschäftsvorfall und anderen ...

    4 Wochen testen

    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Lösungen zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Bücher zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren