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BFH Urteil vom 17.01.1964 - III 416/60 U

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfahrensrecht/Abgabenordnung

 

Leitsatz (amtlich)

Der Umstand, daß bei den längere Zeit nach dem Feststellungszeitpunkte erfolgten Einzelveräußerungen von Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens Preise erzielt wurden, die über den bei der Einheitswertfeststellung zugrunde gelegten Buchwerten liegen, stellt für sich allein weder eine neue Tatsache noch ein neues Beweismittel im Sinne des § 222 Abs. 1 Ziff. 1 AO dar, die eine Berichtigungsfeststellung des Einheitswerts des gewerblichen Betriebs rechtfertigen.

 

Normenkette

AO § 222 Abs. 1 Nr. 1

 

Tatbestand

Streitig ist die Berichtigungsfeststellung des Einheitswerts des Betriebsvermögens auf den 1. Januar 1956.

Der Einheitswert des Betriebsvermögens der Bgin. wurde auf den 1. Januar 1956 entsprechend ihren Angaben in der Vermögensaufstellung durch eine Wertfortschreibung herabgesetzt. Der Fortschreibungsbescheid wurde unanfechtbar. Im Jahre 1957 wurde das Unternehmen liquidiert. Die Maschinen und maschinellen Anlagen wurden in den Jahren 1957 und 1958 einzeln an Interessenten der verschiedensten Branchen verkauft, wodurch Verkaufspreise erzielt wurden, die erheblich über den Buchwerten lagen. Die Bgin. hat deshalb in ihrer dem Finanzamt im April 1958 eingereichten Vermögensaufstellung auf den 1. Januar 1957 den Teilwert der Maschinen und maschinellen Anlagen entsprechend angesetzt. Dies veranlaßt das Finanzamt, den Wertfortschreibungsbescheid über den Einheitswert des Betriebsvermögens auf den 1. Januar 1956 gemäß § 222 Abs. 1 Ziff. 1 AO ersatzlos aufzuheben.

Der Einspruch wurde als unbegründet zurückgewiesen. In der Einspruchsentscheidung wurde u. a. ausgeführt, die erzielten Einzelveräußerungspreise seien Beweis dafür, daß am 1. Januar 1956 die stillen Reserven nicht in der richtigen Höhe erfaßt und der Teilwert zu niedrig geschätzt worden sei. Auf die Berufung wurde der Wertfortschreibungsbescheid über die Feststellung des Einheitswerts auf den 1. Januar 1956 wieder in Kraft gesetzt. Die Vorinstanz hielt die Berufung für zulässig, weil die ersatzlose Aufhebung des Fortschreibungsbescheides auf den 1. Januar 1956 durch das Finanzamt nicht zur Folge hatte, daß kein Einheitswert für das Betriebsvermögen auf den 1. Januar 1956 vorhanden war; die Aufhebung habe vielmehr bewirkt, daß der auf den 1. Januar 1955 festgestellte Einheitswert wieder für den Feststellungszeitpunkt 1. Januar 1956 maßgebend geworden sei. In sachlicher Hinsicht habe das Finanzamt die Aufhebung des Wertfortschreibungsbescheids nicht auf Tatsachen oder Beweismittel gestützt, die am Bewertungsstichtage vorhanden gewesen, aber erst später bekanntgeworden seien. Es sei vielmehr von den später entstandenen Tatsachen - den erzielten Verkaufspreisen - ausgegangen und habe von ihnen rückschließend das Vorhandensein werterhöhender Tatsachen am Bewertungsstichtage nur vermutet. Die Berichtigung sei somit durch Tatsachen oder Beweismittel ausgelöst worden, die erst erhebliche Zeit nach dem Bewertungsstichtage eingetragen seien. Aus der Vermögensaufstellung gehe auch hinreichend hervor, daß die Bgin. die Teilwerte in Anlehnung an die Buchwerte geschätzt habe. Sie sei damit ihrer Ermittlungspflicht in dem erforderlichen Umfange nachgekommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Rb. des Vorstehers des Finanzamts, mit der unrichtige Anwendung bestehenden Rechts gerügt wird, ist unbegründet.

Die Berichtigung eines Feststellungsbescheids ist nach § 222 Abs. 1 Ziff. 1 AO nur zulässig, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel bekanntgeworden sind, die eine höhere Veranlagung rechtfertigen, und die Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Eine Tatsache ist neu, wenn das Finanzamt im Zeitpunkte des ursprünglichen Bescheids die betreffende Tatsache nicht kannte oder bei einwandfreier Bearbeitung auch nicht hätte kennen müssen (Urteil des Bundesfinanzhofs III 56/62 U vom 23. August 1963, BStBl 1963 III S. 518). Die Vorinstanz hat ohne Rechtsirrtum das Vorliegen neuer Tatsachen oder Beweismittel im Sinne des § 222 Abs. 1 Ziff. 1 AO mit zutreffender Begründung verneint. Neu für das Finanzamt war lediglich die Tatsache, daß die Maschinen und maschinellen Anlagen in den Jahren 1957 und 1958 verkauft wurden, und zwar zu Preisen, die über den bei der Wertfortschreibung zugrunde gelegten Buchwerten lagen. Der Zeitpunkt des Verkaufs lag mehr als ein Jahr nach dem Bewertungsstichtage. Damit scheidet die Tatsache des Verkaufes als solcher für eine neue Tatsache im Sinne des § 222 Abs. 1 Ziff. 1 AO aus; denn das für die Einheitsbewertung und Vermögensbesteuerung maßgebende Stichtagsprinzip gestattet grundsätzlich nicht, Tatsachen, die erst nach dem Stichtag eingetreten sind, auf Grund retrospektiver Betrachtungsweise zurückzubeziehen. Der von der Rechtsprechung zugelassene Ausnahmefall, zur Beurteilung der Verhältnisse am Stichtage unter Umständen einen stichtagsnahen Geschehnisablauf heranzuziehen, liegt hier nicht vor. Es ist deshalb zu prüfen, ob durch die bei den Verkäufen erzielten Preise wertbegründende Eigenschaften der Maschinen und maschinellen Anlagen neu bekanntgeworden sind, die diesen Wirtschaftsgütern bereits am Bewertungsstichtage beizumessen waren. Eine bestimmte Wertvorstellung oder eine bestimmte Bewertung, d. h. ein Wert überhaupt, ist noch keine Tatsache. Die Wertvorstellung, die Bewertung oder der Wert sind immer nur Schlußfolgerungen aus wertbegründenden Eigenschaften (vgl. Hübschmann-Hepp-Spitaler, Kommentar zur Reichsabgabenordnung, Anm. 5 zu § 222; Tipke-Kruse, Kommentar zur Reichsabgabenordnung, Anm. 10 zu § 222 AO). Die Vorinstanz weist darauf hin, daß es zwar durchaus zutreffen möge, von der Höhe des Preises her auf das Vorhandensein und die Beschaffenheit bestimmter, für die Preisbildung maßgebender Faktoren zu schließen, diese Schlußfolgerungen aber nur Annahmen und Wahrscheinlichkeiten begründen würden, die selbst keine Tatsachen im Sinne des § 222 Abs. 1 Ziff. 1 AO seien. Dem ist zuzustimmen. Vermutungen, Verdachtsmomente und Wahrscheinlichkeiten sind keine Tatsachen. Von einer Tatsache kann immer nur dann gesprochen werden, wenn sie klar bekanntgeworden ist, also Gewißheit über sie besteht. Aus der Tatsache, daß bei den nach dem Stichtage erfolgten Verkäufen der Maschinen und maschinellen Anlagen Preise erzielt wurden, die über den der Wertfortschreibung zugrunde gelegten Buchwerten liegen, kann höchstens vermutet oder auch geschlossen werden, daß die Schätzung des Teilwerts der Wirtschaftsgüter unrichtig war; neue Tatsachen oder Beweismittel, die eine Berichtigungsfeststellung rechtfertigen, sind aber dadurch nicht zutage getreten (vgl. auch Hübschmann-Hepp-Spitaler und Tipke-Kruse, a. a. O.). Denn bei der Wertfortschreibung auf den 1. Januar 1956 wurden zum Zwecke der Schätzung des Teilwerts für die einzelnen Maschinen und maschinellen Anlagen keine die Schätzung begründenden Einzeltatsachen festgelegt, die sich durch den späteren Verkauf als unrichtig herausgestellt haben. Im Ergebnis wurde die eine Schätzung durch eine andere neue Schätzung, die die Verkaufspreise zum Inhalt hatte, ersetzt. Schließlich war dem Finanzamt durch die Vermögensaufstellungen der Bgin. aus den Vorjahren bekannt, daß sie die Wertermittlung nach den Anschaffungskosten abzüglich der Absetzungen für Abnutzung vorgenommen hat. Damit hätte das Finanzamt Veranlassung gehabt, zu prüfen, ob die in der Vermögensaufstellung ausgewiesenen Werte tatsächlich dem Teilwert entsprachen. Es hat jedoch das Ergebnis der so vorgenommenen Schätzung des Teilwerts nicht beanstandet. Nach alledem liegen keine neuen Tatsachen oder Beweismittel im Sinne des § 222 Abs. 1 Ziff. 1 AO vor.

 

Fundstellen

Haufe-Index 411103

BStBl III 1964, 145

BFHE 1964, 377

BFHE 78, 377

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