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BFH Urteil vom 16.12.1970 - I R 44/67

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Leitsatz (amtlich)

Know-how ist die Vermittlung von Kenntnissen und Erfahrungen zu eigener Nutzanwendung durch den Knowhow-Nehmer. Eine solche Vermittlung liegt nicht vor, wo Erfahrungswissen nicht vermittelt, sondern vom "Vermittler" selbst angewendet wird.

 

Normenkette

EStG § 50a Abs. 7; DBA USA Art. 8; EStDV § 73h

 

Tatbestand

Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines auf § 50a Abs. 7 EStG gestützten Bescheides, den das FA gegen die Revisionsklägerin (Steuerpflichtige) unter dem 4. November 1964 erlassen hat.

Die Steuerpflichtige hatte im Streitjahr (1964) für die Dauer von vier bis sechs Monaten als Unternehmensberater einen amerikanischen Staatsangehörigen verpflichtet, damit dieser ihr aufgrund seiner besonderen Erfahrungen auf dem Gebiet der Organisation von Lebensmittel-Filialbetrieben entsprechende Vorschläge für eine Betriebsrationalisierung mit dem Ziel einer nicht unerheblichen Umsatzsteigerung mache. Als Gegenleistung waren ein Gehalt von 2 100 Dollar monatlich, Übernahme der Lohnsteuer sowie die Gestellung einer möblierten 3-Zimmerwohnung, eines Pkw und einer Sekretärin vereinbart worden. Mit Schreiben vom 8. September 1964 beantragte die Steuerpflichtige beim FA die Erteilung einer Bescheinigung nach § 73h EStDV, da die genannte Gegenleistung ihrer Meinung nach gemäß Art. VIII des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (DBA-USA 1954) vom 22. Juli 1954 (BStBl I 1955, 70) als Vergütung für Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten (know-how) steuerfrei sei. Das FA teilte diese Auffassung der Steuerpflichtigen nicht und setzte die von der Steuerpflichtigen einzubehaltende Steuer auf die Vergütung im Bescheid vom 4. November 1964 gemäß § 50a Abs. 7 EStG fest.

Die Beschwerde der Steuerpflichtigen und die gegen die Beschwerdeentscheidung der Revisionsbeklagten (OFD) erhobene Klage zum FG blieben ohne Erfolg. Die Entscheidung des FG ist in den Entscheidungen der Finanzgerichte 1967 S. 513 veröffentlicht worden.

Mit ihrer Revision rügt die Steuerpflichtige Verkennung des Begriffs "know-how" durch das FG. Allein die Höhe des dem amerikanischen Berater gewährten monatlichen Entgelts hätte dem FG zeigen müssen, welch großen Wert die von diesem Fachberater ausgeübte Tätigkeit, der betriebswirtschaftliches "know-how" vermittele, habe. Daß auch die Vermittlung und Weitergabe betriebswirtschaftlicher, ja selbst nur mechanischer Kenntnisse und Erfahrungen die Begriffsbestimmung des "know-how" erfülle, sei allgemeine Meinung, auch wenn nicht bestritten werden solle, daß eine solche Tätigkeit im Rahmen der Systematik des EStG eine selbständige Tätigkeit darstelle.

Die Steuerpflichtige beantragt, das angefochtene Urteil, den Bescheid vom 4. November 1964 und die Beschwerdeentscheidung vom 20. Juli 1965 ersatzlos aufzuheben, der OFD die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen und die Zuziehung des Prozeßbevollmächtigten der Steuerpflichtigen im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Die OFD beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Der vom Senat gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 FGO zum Beitritt zum Verfahren aufgeforderte, dem Verfahren beigetretene BdF hat sich ebenfalls gegen das Vorliegen einer Vermittlung von "know-how" ausgesprochen. Die Tätigkeit des von der Steuerpflichtigen zugezogenen Beraters sei persönlicher Art gewesen; sie habe der Steuerpflichtigen nicht ein bestimmtes, abgeschlossenes Erfahrungswissen vermittelt, aufgrund dessen sie ihre Organisation selbständig hätte umgestalten können.

 

Entscheidungsgründe

Aus den Gründen:

Die Revision ist nicht begründet.

1. Den Beteiligten ist darin zuzustimmen, daß es für die Frage nach der Anwendbarkeit des Art. VIII DBA-USA 1954 im Streitfall entscheidend auf die Einordnung der von der Steuerpflichtigen honorierten Tätigkeit ihres Beraters als selbständige Arbeit oder als Vermittlung eines "know-how" ankommt. Denn gemäß Art. 17 Abs. 2 Buchst. b des Protokolls zur Änderung des DBA-USA 1954 vom 17. September 1965 (BStBl I 1966, 220) ist auf die im vorliegenden Streitfall geleisteten Zahlungen Art. VIII DBA-USA in der (neuen) Fassung dieses Protokolls anzuwenden. Damit sind nunmehr auch "andere Beträge, die als Vergütung für Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten (know-how) gezahlt werden", in der Bundesrepublik Deutschland (BRD) steuerbefreit, wenn eine Person mit Wohnsitz in den USA sie bezieht (siehe auch Korn-Dietz, Doppelbesteuerung, DBA-USA, S. 150, 151).

2. Der Begriff des know-how hat sowohl im angloamerikanischen Rechtskreis als auch in Europa und hier insbesondere in der BRD bisher keine Definition gefunden, die als allgemein anerkannt bezeichnet werden könnte (Kröger, Forschungskosten, Erfindungen, Lizenzen und Know-how im Steuerrecht, S. 29). Die im angloamerikanischen Rechtskreis in Literatur und Rechtsprechung gegebenen Definitionen lassen sich in drei Gruppen einteilen: in das know-how persönlicher Art, in das knowhow im engeren und das im weiteren Sinne, von denen sich die der dritten Gruppe (des know-how im weiteren Sinne) zugehörigen Meinungen allmählich durchzusetzen scheinen (Böhme, Die Besteuerung der know-how-Verträge, Würzburger Dissertation 1965 S. 12; siehe auch Gerlach, Besteuerung des know-how, Münchner Dissertation 1966).

Im deutschen Rechtskreis wird das know-how ebenfalls unterschiedlich definiert. Der Bogen reicht von der "kommerziellen oder betriebstechnischen Beratung" über "ein nicht geschütztes Spezialwissen über technische Erfahrungen", "ein geheimes technisches Wissen über die besondere wirksame Anwendung an sich bekannter technischer Maßnahmen oder Erfindungen" bis zurück zum "technischen oder gewerblichen Erfahrungswissen (Betriebserfahrungen)". So definieren das know-how

Wilhelm Dultz, Fremdwörterbuch, 1965: als "gewußtwie"; das Wissen um die technische Verfahrensweise; praktisches Verständnis;

Der Große Duden: als das Wissen um die praktische (ingenieur- oder verfahrensmäßige) Verwirklichung eines (Produktions) Vorhabens;

polec, Lexikon für Politik und Wirtschaft, 1967: als die Summe an wissenschaftlichen, wirtschaftlichen, technischen und praktischen Erfahrungen, ohne die auch bei vorhandenen Maschinen und Lizenzen eine Produktion nicht ertragreich laufen kann (wobei anzumerken ist, daß diese Definition speziell auf das Gebiet der Entwicklungshilfe abstellt).

Bedenkt man, daß nach U. Becker, Rechtswörterbuch für die gewerbliche Wirtschaft, 1966 S. 116, das knowhow bestehen kann aus:

speziellen Informationen über eine patentierte Erfindung, die nicht ausdrücklich in der Patentbeschreibung enthalten sind;

patentfähigen und nicht patentfähigen Erfindungen;

nicht eingetragenen Gebrauchs- und Geschmacksmustern;

Notizen, Anleitungen, Plänen und Zeichnungen;

Kunstgriffen;

Schablonen, Gießformen, Matritzen, Werkzeug, Vorrichtungen usw.,

so erscheint als die zutreffendste Definition die von

Knoppe, Die Besteuerung der Lizenz- und know-how-Verträge, S. 20, nach der das know-how ein nichtgeschütztes Spezialwissen über technische Erfahrung darstellt, die im allgemeinen im Wege praktischer Erprobung gewonnen und durch praktische Beratung zur Verfügung gestellt werden können (Erfahrungshingabe, die international auch als technical assistance - technische Hilfe - und manufacturing informations - Herstellungsinformationen - bezeichnet wird).

Nach Stumpf, Der Know-how-Vertrag, S. 25, ist jedoch neben dem technischen know-how auch ein kaufmännisches know-how anzuerkennen. "Know-how sind daher technische, kaufmännische und betriebswirtschaftliche Kenntnisse und Erfahrungen, deren Benutzung dem knowhow-Nehmer für Produktion und Vertrieb von Gegenständen, aber auch für sonstige betriebliche Tätigkeiten wie Organisation und Verwaltung gestattet und ermöglicht wird" (S. 26).

Auch im Gesetz findet sich das know-how an verschiedenen Stellen. So spricht z. B.

§ 8 Abs. 1 Nr. 2 UStG 1967 von der Überlassung von gewerblichen Verfahren und Erfahrungen,

§ 50a Abs. 4 Buchst. b EStG von Einkünften, die aus Vergütungen für die Nutzung oder das Recht auf Nutzung von Plänen, Mustern, Verfahren und gewerblichen Erfahrungen und Kenntnissen herrühren,

§ 3 des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen vom 25. Juli 1957 (BGBl I 1957, 756) von technischen Verbesserungsvorschlägen, als Vorschlägen für sonstige technische Neuerungen, die nicht patent- oder gebrauchsmusterfähig sind, und

§ 21 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 3. Januar 1966 (BGBl I 1966, 37) von der Überlassung oder Benutzung gesetzlich nicht geschützter Erfinderleistungen, Fabrikationsverfahren, Konstruktionen und sonstigen die Technik bereichernden Leistungen (soweit sie Betriebsgeheimnisse darstellen).

Der letztgenannten Definition hat sich auch die deutsche Gruppe der internationalen Handelskammer in Paris in ihrer Stellungnahme zum Fragebogen vom 27. und 28. März 1958 zur Definierung des know-how im wesentlichen angeschlossen.

3. Nach alledem erscheint es dem Senat grundsätzlich nicht als ausgeschlossen, daß auch die Vermittlung besonderer Kenntnisse im kaufmännischen Bereich, wie die von Marktkenntnissen oder von Kenntnissen und Erfahrungen auf dem Gebiet der Betriebsrationalisierung, im Einzelfalle begrifflich als Vermittlung von know-how anzusehen sein können. Er kann aber der Steuerpflichtigen im Streitfalle gleichwohl nicht darin folgen, daß das FG in seinem Urteil den Begriff des know-how verkannt habe. Die Vermittlung von know-how soll dem Abnehmer die Möglichkeit eröffnen, das ihm vermittelte (meist ergänzende) Erfahrungswissen selbst anzuwenden. Sie liegt deshalb dort nicht vor, wo Erfahrungswissen nicht vermittelt, sondern vom Berater ("Vermittler") selbst angewendet wird.

Wie die tatsächlichen Feststellungen des FG ergeben, war der von der Steuerpflichtigen zugezogene Berater nach dem Vertrag gehalten, ihr aufgrund seiner Kenntnisse und Erfahrungen Vorschläge für eine Betriebsrationalisierung mit dem Ziel einer Erhöhung des Geschäftserfolges zu machen, nicht aber der Steuerpflichtigen seine Kenntnisse und Erfahrungen zu eigener Nutzanwendung zu vermitteln. Die von der Steuerpflichtigen von dem Berater erwartete Tätigkeit - die Neuorganisation einer ihrer Betriebsabteilungen mit dem Ziel einer nicht unerheblichen Umsatzsteigerung durch Einführung einer rationelleren Arbeitsweise - zählt indes zu denjenigen Leistungen, die § 18 EStG unter die selbständige Arbeit (freiberufliche Tätigkeit) einreiht. Wollte man demgegenüber der Steuerpflichtigen folgen, so wäre jede selbständig ausgeübte anleitende, Kenntnisse vermittelnde, begutachtende und beratende Tätigkeit bis hin zur unterrichtenden Tätigkeit als die Vermittlung von know-how anzusehen. Dem kann nicht zugestimmt werden. Die Tätigkeit des von der Steuerpflichtigen zugezogenen Beraters ähnelt hinsichtlich ihrer Voraussetzungen (Studium der Gegebenheiten und der Bedürfnisse des auftraggebenden Unternehmens) wie hinsichtlich ihrer Ausführung (Planung und Anleitung sowie Überwachung der Durchführung dieser Planung) der Tätigkeit eines Architekten oder Ingenieurs (Urteile des BFH IV 6/53 U vom 4. Februar 1954, BFH 58, 618, BStBl III 1954, 147; IV 390/55 U vom 28. März 1957, BFH 64, 490, BStBl III 1957, 182). Sie zeigt wie diese die Anwendung eigenen Wissens und eigener Berufserfahrung des Ausübenden im Interesse des Auftraggebers, vermittelt diesem aber kein Wissen zu eigener Anwendung im Betrieb.

 

Fundstellen

Haufe-Index 69369

BStBl II 1971, 235

BFHE 1971, 70

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