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BFH Urteil vom 16.11.1971 - VIII R 4/69

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Leitsatz (amtlich)

Beschränkt sich der Vorsitzende in der mündlichen Verhandlung über die Erörterung der Streitsache mit den Beteiligten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht darauf, den Sach- und Streitstand vom Berichterstatter vortragen zu lassen und erteilt er den anwesenden Beteiligten das Wort, wobei diese lediglich die bisherigen Anträge stellten, so liegt hierin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht, wenn sichergestellt ist, daß die Beteiligten ausreichend Gelegenheit hatten, sich zum Streitstoff in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu äußern.

 

Normenkette

FGO § 93 Abs. 1, § 119 Nr. 3

 

Tatbestand

Gegen den Revisionskläger (Steuerpflichtigen) ergingen auf Grund einer Betriebsprüfung berichtigte Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1963 bis 1965. Der Steuerpflichtige hielt diese Bescheide für unzutreffend, weil der Prüfer für die an den Bilanzstichtagen vorhandenen Warenvorräte zu hohe Werte eingesetzt habe. Der Einspruch blieb erfolglos. Der Ablehnungsbescheid wurde ihm am 5. Juni 1968 zugestellt. Hiergegen erhob der Steuerpflichtige mit einem am 1. August 1968 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Klage und bat gleichzeitig, die Klage trotz Fristversäumnis anzunehmen, da er die Klagefrist aus Krankheitsgründen nicht habe einhalten können. Er leide an Kreislaufstörungen und müsse wegen Übergewichts und einer Beinverletzung regelmäßig einige Tage liegen, wenn er längere Zeit in seinem Betrieb gearbeitet hat. Im Juni und Juli 1968 habe er deshalb sein Geschäft unregelmäßig geöffnet gehalten, zumal er noch Inventurarbeiten habe erledigen müssen und dadurch überbelastet gewesen sei. Wegen seines Leidens stehe er nicht in ständiger ärztlicher Behandlung. Der Steuerpflichtige legte ein ärztliches Attest vor, nach dem er wegen ungenügender Belastbarkeit seiner Füße, wegen Übergewichts und wegen eines Leberschadens in seiner körperlichen Leistungsfähigkeit ganz erheblich eingeschränkt sei.

In der Sache bat der Kläger, seine Vorratsbewertung in den Handelsbilanzen 1963 bis 1965 als zutreffend anzuerkennen.

Das FG verwarf die Klage als unzulässig, weil sie verspätet erhoben sei und die vom Steuerpflichtigen vorgetragenen Gründe eine Wiedereinsetzung nicht rechtfertigten. Das FG führte hierzu aus, daß er auch während seiner Bettlägerigkeit imstande gewesen sei, die einfache Erklärung, daß er Klage erhebe, selbst abzugeben oder durch einen Dritten fristgemäß abgeben zu lassen. Ob der Steuerpflichtige bei Ablauf der Klagefrist überhaupt bettlägerig gewesen sei und der Wiedereinsetzungsantrag fristgerecht binnen zwei Wochen nach Wegfall dieses Hindernisses gestellt worden sei, könne dahingestellt bleiben. Auch eine bloße Arbeitsüberlastung schließe das Verschulden einer Fristversäumnis nicht aus.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision, mit der der Steuerpflichtige geltend macht, ihm sei vor dem FG nicht ausreichendes rechtliches Gehör gewährt worden, er sei in der mündlichen Verhandlung nicht zu Wort gekommen, ist unbegründet.

Das Verfahren der Vorinstanz ist bedenkenfrei. Gemäß § 119 Nr. 3 FGO ist ein Urteil stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war. Das Recht auf Gehör besteht im wesentlichen darin, daß den Beteiligten Gelegenheit gegeben werden muß, sich zu den Tatsachen und Beweisergebnissen, die dem Urteil zugrunde gelegt werden sollen, vorher zu äußern. Diese Gelegenheit wird zunächst dadurch verschafft, daß den Beteiligten die Schriftsätze der Gegenseite zugestellt werden. Das Recht auf Gehör wird verletzt durch ein Urteil, das ergeht, ohne daß den Beteiligten Gelegenheit zur abschließenden Stellungnahme zum Gesamtergebnis des Verfahrens gegeben war (vgl. Tipke-Kruse, Reichsabgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, Kommentar, § 96 FGO Erl. 19, 20). Geht man von diesen Grundsätzen aus, so ist das rechtliche Gehör im Streitfall nicht verletzt. Ausweislich der Akten des FG sind die von den Beteiligten abgegebenen Schriftsätze jeweils der Gegenseite zugestellt worden. Ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 16. Dezember 1968 trug der Berichterstatter den wesentlichen Inhalt der Akten vor. Darauf erhielten die Beteiligten das Wort. Sie stellten ihre bisherigen Anträge. Darauf schloß der Vorsitzende die mündliche Verhandlung mit der Verkündung des Beschlusses, daß die Entscheidung den Beteiligten zugestellt würde. In der Niederschrift ist die Dauer der mündlichen Verhandlung auf die Zeit von 10.35 bis 10.40 Uhr festgehalten. Damit aber steht fest, daß dem Steuerpflichtigen jedenfalls Gelegenheit zur Abgabe von Sach- und Rechtsausführungen zur Verfügung stand. Wenn er diese, aus welchen Gründen auch immer, nicht dazu nutzte, so kann hieraus nicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz hergeleitet werden. Es genügt jedenfalls insoweit, daß der Steuerpflichtige Gelegenheit hatte, auf seine Schriftsätze und die darin gestellten Anträge zu verweisen. Dies um so mehr, als der Steuerpflichtige mit der Revision nicht geltend gemacht hat, daß ihm vom Vorsitzenden des FG in der mündlichen Verhandlung etwa Ausführungen abgeschnitten worden seien, was unter Umständen eine Verfahrensrüge wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs rechtfertigen könnte. Ebensowenig aber kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs daraus hergeleitet werden, daß der Vorsitzende es in der mündlichen Verhandlung unterlassen haben sollte - in der Niederschrift über die mündliche Verhandlung fehlt ein entsprechender Vermerk -, wie in § 93 Abs. 1 FGO vorgesehen, die Streitsache mit den Beteiligten tatsächlich und rechtlich zu erörtern. In diesem Unterlassen kann unter Umständen eine Verletzung der in den Prozeßordnungen als einem Ausfluß der Gewährung des rechtlichen Gehörs (vgl. Art. 103 GG) verankerten Aufklärungs- und Belehrungspflicht liegen. Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn auf andere Weise sichergestellt ist, daß die Beteiligten ausreichend Gelegenheit hatten, sich zum gesamten Sachverhalt und ebenso zu allen Rechtsfragen zu äußern. Wie bereits ausgeführt, war dem Steuerpflichtigen Gelegenheit gegeben, sich zu den der Vorentscheidung zugrunde liegenden Sach- und Rechtsfragen schriftsätzlich zu äußern. Diese Gelegenheit hat der Steuerpflichtige zur Frage der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 FGO) durch Einreichung des Schriftsatzes vom 17. November 1968 unter Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung vom 3. November 1968 auch wahrgenommen. In der mündlichen Verhandlung hatte er nach dem Vortrag des wesentlichen Inhalts der Akten durch den Berichterstatter (§ 92 Abs. 2 FGO) jedenfalls auch Gelegenheit zur Abgabe von Sach- und Rechtsausführungen. Unter diesen Umständen kann von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs auch nicht unter dem Gesichtspunkt des § 93 Abs. 1 FGO die Rede sein.

In der Sache hat die Vorinstanz die Klage des Steuerpflichtigen zu Recht als unzulässig verworfen.

Es besteht kein Streit darüber, daß die Klageschrift nach Ablauf der hierfür vorgesehenen Frist (§ 47 Abs. 1 FGO) beim FG verspätet eingegangen ist.

Gemäß § 56 Abs. 1 FGO kann gegen den Ablauf der Klagefrist Wiedereinsetzung gewährt werden, wenn der Kläger ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert war. Die Vorinstanz hat die hierfür erforderlichen Voraussetzungen zutreffend nicht als erfüllt angesehen. Wohl kann nach dem vorgelegten ärztlichen Attest und der Krankheitsschilderung des Steuerpflichtigen davon ausgegangen werden, daß der Steuerpflichtige an einer chronischen Krankheit leidet, die ihn wiederholt zur Bettruhe zwingt. Eine derartige Erkrankung schließt jedoch das Verschulden an der Fristversäumung nur dann aus, wenn der Betroffene durch die Schwere der Krankheit verhindert war, seine steuerlichen Angelegenheiten selbst zu besorgen oder durch Dritte besorgen zu lassen (vgl. Urteile des BFH III 246/58 U vom 19. Februar 1960, BFH 70, 451, BStBl III 1960, 168; I 72/63 vom 31. Juli 1963, Steuerrechtsprechung in Karteiform - StRK -, Reichsabgabenordnung, § 86, Rechtsspruch 108, sowie IV 80, 81/64 vom 1. Oktober 1964, StRK, Reichsabgabenordnung, zu § 86, Rechtsspruch 152). Die Vorentscheidung gibt zu rechtlichen Bedenken keinen Anlaß, wenn sie davon ausgeht, daß der Steuerpflichtige auch während seiner Bettlägerigkeit imstande war, die einfache Erklärung, daß er Klage erhebe, selbst abzugeben oder durch einen Dritten fristgemäß abgeben zu lassen (vgl. BFH-Entscheidung V 1/60 vom 25. Februar 1960, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1962 S. 140; IV 80, 81/64 vom 1. Oktober 1964, a. a. O.). Mit Rücksicht darauf konnte das FG mit Recht dahingestellt sein lassen, ob der Steuerpflichtige bei Ablauf der Klagefrist überhaupt bettlägerig war und der Wiedereinsetzungsantrag fristgerecht binnen zwei Wochen nach Wegfall dieses Hindernisses gestellt worden ist (§ 56 Abs. 2 Satz 1 FGO). Schließlich ist nicht zu beanstanden, daß die Vorinstanz eine bloße Arbeitsüberlastung nicht als einen Wiedereinsetzungsgrund anerkannt hat (vgl. BFH-Entscheidung, I 72/63, a. a. O.).

 

Fundstellen

Haufe-Index 70597

BStBl II 1973, 825

BFHE 1974, 102

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