Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 16.11.1971 - VI R 312/70

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Leitsatz (amtlich)

Die Grundsätze über die Anerkennung von Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten bei mehr als 12stündiger Abwesenheit von der Wohnung gelten auch für im Schichtbetrieb eingesetzte Arbeitnehmer.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 1; LStDV § 20 Abs. 2 S. 1

 

Tatbestand

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Steuerpflichtiger) ist Polizeibeamter. Er arbeitete im Streitjahr 1966 in einer Art Schichtbetrieb. Jede Schicht umfaßte einen Zeitraum von vier Tagen; der vierte Tag war Ruhetag. Insgesamt war der Steuerpflichtige 88mal - jeweils von dem zweiten auf den dritten Arbeitstag - mehr als 12 Stunden von seiner Wohnung abwesend.

Das FA lehnte auch im Einspruchsverfahren den Antrag ab, (88x 2,50 DM =) 220 DM als Werbungskosten wegen mehr als 12stündiger Abwesenheit von der Wohnung anzuerkennen. Zur Begründung führte es an, der Steuerpflichtige sei nicht regelmäßig, d. h. mindestens an 120 Tagen im Jahr, länger als 12 Stunden von seiner Wohnung abwesend gewesen, sondern nur an jedem vierten Tag.

Mit der Klage trug der Steuerpflichtige u. a. vor, es seien ihm an den Tagen mit überlanger Abwesenheit tatsächlich Mehraufwendungen für Verpflegung entstanden. Er habe je nach Diensteinteilung im Nachtdienst zwischen 22.00 Uhr bis 24.00 Uhr eine Mahlzeit in einer Gaststätte oder Imbißstube einnehmen müssen. Der Preis je Mahlzeit habe ohne Getränke etwa bei 3 DM gelegen. Da er noch Getränke, u. a. einen Kaffee gegen Morgen hin habe zu sich nehmen müssen, habe er je Nachtdienst einen Mehraufwand von 3 bis 3,50 DM gehabt.

Das FG gab der Klage statt. Es äußerte unter Hinweis auf das Urteil des Niedersächsischen FG IV L 71/68 vom 19. Februar 1969 (EFG 1969, 398) zunächst Bedenken gegen die Rechtsprechung des BFH, nach der Werbungskosten nur bei regelmäßig mehr als 12stündiger Abwesenheit von der Wohnung anerkannt werden könnten, wobei das Wort "regelmäßig" zuletzt vom BFH (vgl. Urteil VI R 322/66 vom 4. August 1967, BFH 90, 23, BStBl III 1967, 782) im Sinn von "an der Mehrzahl der Arbeitstage" verwendet worden sei. Es führte aus: die einschränkende Behandlung der Verpflegungsmehraufwendungen durch den BFH sei auch dem Steuerpflichtigen wenig verständlich, dessen Aufwendungen je Tag mit überlanger Abwesenheit kaum niedriger seien, wenn er statt 120mal nur 80- oder 90mal länger als 12 Stunden im Jahr von seiner Wohnung abwesend gewesen sei. Einer abschließenden Stellungnahme zu der vom BFH im Urteil VI R 322/66 vom 4. August 1967 (a. a. O.) vertretenen Auffassung bedürfe es aber nicht, da diese auf den Regelfall abgestimmt sei. Die vorliegende Streitsache zeige jedoch die Besonderheit, daß sich die Arbeitszeit des Steuerpflichtigen im Rahmen des Schichtbetriebs von einem auf den anderen Tag erstrecke. Sehe man die Arbeitszeit im Rahmen des Viertageturnus im Zusammenhang, so sei der Steuerpflichtige mit entsprechenden mehrstündigen Zwischenpausen in drei Schichten von 13.00 Uhr des ersten Tages bis jeweils 6.00 Uhr des dritten Tages insgesamt 24 Stunden eingesetzt gewesen. Der Einsatz vom zweiten auf den dritten Tag habe dann jeweils eine mehr als 12stündige Abwesenheit von der Wohnung bedingt. Unter diesen Umständen könne von einer "regelmäßigen" Abwesenheit ausgegangen werden. Auch der BFH habe bei einem Feuerwehrmann, der abwechselnd Bereitschaftsdienst und Freizeit von je 24 Stunden gehabt habe, für jeden zweiten Tag einen Mehraufwand für Verpflegung anerkannt und ausgeführt, die Stunden der Abwesenheit von der Wohnung dürften nicht schematisch für jeden Kalendertag angesetzt werden (Urteil des BFH IV 291/55 U vom 4. Oktober 1956, BFH 63, 452, BStBl III 1956, 370). Die Anerkennung eines Mehrverpflegungsaufwands von je 2,50 DM für 88 Zeiträume mit mehr als 12stündiger Abwesenheit führe im Streitfall auch tatsächlich zu einem zutreffenden Ergebnis. Der Steuerpflichtige habe dargelegt, daß er an den "Tagen" mit mehr als 12stündiger Abwesenheit einen Mehraufwand gehabt habe, der eindeutig auf die überlange, berufsbedingte Abwesenheit von seiner Wohnung zurückgegangen sei. Die Beträge, die er für seine Mahlzeiten angesetzt habe, seien bescheiden und glaubhaft.

Mit der Revision rügt das FA Verstoß gegen § 9 EStG durch unrichtige Auslegung des Werbungskostenbegriffs.

Der Steuerpflichtige trägt vor, in einer Schichtrunde falle der Begriff "Arbeitstag" nicht mit dem Begriff "Tag" zusammen. Der BFH (Urteil VI R 322/66, a. a. O.) verwende bewußt den Begriff "Arbeitstag" und nicht "Tag". Es ergebe sich hiernach eine beruflich bedingte Abwesenheit von mehr als 12 Stunden an der Mehrzahl der Arbeitstage. Im übrigen seien ihm nach den Feststellungen des FG Mehraufwendungen wegen der beruflichen überlangen Abwesenheit von der Wohnung tatsächlich entstanden. Diese Kosten seien von den Kosten der privaten Lebensführung einwandfrei trennbar und damit Werbungskosten.

 

Entscheidungsgründe

Aus den Gründen:

Die Revision des FA ist begründet.

Im Urteil VI R 283/70 vom 9. November 1971 (BStBl II 1972, 145) hat der Senat erneut grundsätzlich zu den Voraussetzungen Stellung genommen, unter denen bei mehr als 12stündiger Abwesenheit von der Wohnung pauschal Werbungskosten wegen Verpflegungsmehraufwendungen anerkannt werden können. Der Senat hat auf die ständige Rechtsprechung hingewiesen, nach der bei der Abgrenzung der Lebenshaltungskosten und der Werbungskosten eine Aufteilung u. a. nur in Betracht kommt, wenn der berufliche Anteil nicht von untergeordneter Bedeutung ist. Er ist zu dem Ergebnis gelangt, daß ein etwaiger Mehrverpflegungsaufwand bei nur gelegentlicher mehr als 12stündiger Abwesenheit bei der gebotenen typisierenden Betrachtung stets als von untergeordneter Bedeutung angesehen werden muß und daß ein solcher Aufwand erst dann ein berücksichtigungsfähiges Gewicht erlangt, wenn das Arbeitsverhältnis durch die lange Abwesenheit geprägt wird, wenn der Arbeitnehmer also regelmäßig, d. h. bei gleichbleibenden Verhältnissen auf das Jahr gesehen an der Mehrzahl der Arbeitstage so lange von der Wohnung abwesend ist. Hieran ist festzuhalten.

Von diesen Grundsätzen ist entgegen der Auffassung der Vorinstanz auch bei im Schichtbetrieb beschäftigten Arbeitnehmern auszugehen. Eine Besonderheit besteht lediglich, wie der BFH bereits in dem Urteil IV 291/55 U vom 4. Oktober 1956 (a. a. O.) ausgesprochen hat, darin, daß die Zahl der Arbeitstage, an denen eine mehr als 12stündige Abwesenheit gegeben ist, nicht nach den Kalendertagen, sondern nach den Schichten zu ermitteln ist. Läßt man im Streitfall den vierten freien Tag außer Betracht, so hat der Steuerpflichtige, verteilt auf drei Kalendertage, jeweils drei Schichten abgeleistet, von denen aber nur die letzte, sich von 20 Uhr des zweiten bis 6 Uhr des dritten Kalendertages erstreckende Schicht zu einer mehr als 12stündigen Abwesenheit von der Wohnung geführt hat. Es kann dahingestellt bleiben, ob auch die Gesamtzahl der Arbeitstage nach den Schichten oder ob sie nach den Kalendertagen, an denen der Steuerpflichtige gearbeitet hat, zu berechnen ist; denn bei jeder dieser Berechnungsarten würden sich insgesamt drei Arbeitstage ergeben. Der Steuerpflichtige war hiernach an drei Arbeitstagen jeweils nur einmal mehr als 12 Stunden von der Wohnung abwesend. Bei dieser Sachlage liegt eine regelmäßige ungewöhnlich lange Abwesenheit von der Wohnung, durch die das Berufsleben des Steuerpflichtigen bestimmt und geprägt wird, nicht vor; denn er war an der überwiegenden Zahl der Arbeitstage nicht ungewöhnlich lange von der Wohnung abwesend. In diesem Punkte unterscheidet sich der Fall von dem Fall des Urteils IV 291/55 U (a. a. O.). Dort handelte es sich um einen Feuerwehrmann, bei dem sich eine 24stündige Dienstbereitschaft und eine entsprechende Ruhezeit ablösten, bei dem also die berufliche Tätigkeit ausschließlich in ungewöhnlich langen Arbeitszeiten bestand. In diesem Falle wurde das Arbeitsverhältnis tatsächlich im Sinne der Rechtsprechung des Senats dadurch geprägt, daß der Arbeitnehmer ungewöhnlich lange von der Wohnung abwesend war.

Im Streitfall können hiernach Verpflegungsmehraufwendungen nicht pauschal als Werbungskosten anerkannt werden. Aber auch die Tatsache, daß das FG einen tatsächlichen, durch die mehr als 12stündige Abwesenheit von der Wohnung bedingten Mehrverpflegungsaufwand als glaubhaft gemacht ansieht, kann die Anerkennung von Werbungskosten nicht rechtfertigen. Für Verpflegungsaufwendungen, die während der Dienstzeit erbracht werden, gilt ebenfalls der allgemeine Grundsatz, daß sie den Lebenshaltungskosten (§ 12 Nr. 1 EStG) zuzurechnen sind, wie der Senat etwa schon in seinem Urteil VI R 236/69 vom 13. Februar 1970 (BFH 98, 350, BStBl II 1970, 391) dargelegt hat. Wenn daher der Steuerpflichtige glaubhaft macht, daß er während der Dienstzeit Verpflegungsmehraufwendungen erbracht hat, so ist hiermit allein über den Charakter dieser Aufwendungen als Lebenshaltungskosten oder Werbungskosten noch gar nichts ausgesagt. Das gilt selbst dann, wenn es sich wie im Streitfall um eine Tätigkeit während der Nachtzeit handelt, in der sonst üblicherweise keine Nahrung aufgenommen wird. Denn der Grundsatz, daß die Ernährung zur Lebenshaltung gehört, ist von der Art der beruflichen Tätigkeit (z. B. Schwere der Arbeit, ungünstige oder lange Arbeitszeit) ebensowenig abhängig wie von den persönlichen Verhältnissen des Arbeitnehmers (z. B. überdurchschnittlicher Nahrungsbedarf). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz erscheint auch bei nachgewiesenen Aufwendungen, die während einer mehr als 12stündigen Abwesenheit von der Wohnung erbracht werden, nur dann vertretbar und gerechtfertigt, wenn die lange Abwesenheit nicht nur gelegentlich gegeben ist, sondern wenn sie das Arbeitsverhältnis prägt, also regelmäßig gegeben ist, so daß nach der Lebenserfahrung typisierend Mehraufwendungen von einigem Gewicht als erbracht angesehen werden können.

Die Lage ist hier anders als bei Dienstreisen oder auch bei doppelter Haushaltsführung. Eine Dienstreise etwa setzt eine Abwesenheit vom Ort der regelmäßigen Arbeitsstätte voraus. Der Arbeitnehmer muß sich verpflegen, ohne auf die verbilligenden Möglichkeiten eines eigenen Haushalts oder auch seiner gewohnten beruflichen Umgebung zurückgreifen zu können. Das führt schon bei der einzelnen Dienstreise zu abgrenzbaren Mehraufwendungen von einigem Gewicht, die gegebenenfalls nach typisierenden Merkmalen als Werbungskosten anerkannt werden können. Ähnliches gilt auch bei doppelter Haushaltsführung insbesondere Verheirateter. Bei Aufwendungen während einer einmaligen oder nur gelegentlichen mehr als 12stündigen Abwesenheit von der Wohnung sind aber weder hinsichtlich der Abgrenzbarkeit noch hinsichtlich der Gewichtigkeit ähnliche oder vergleichbare Voraussetzungen gegeben.

 

Fundstellen

Haufe-Index 413044

BStBl II 1972, 149

BFHE 1972, 529

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 14b Verspätungszuschlag
    217
  • Änderungsvorschriften / 3.1 "Schlichte" Änderung
    156
  • Pflegekosten / 2 Pflegebedürftigkeit eines Angehörigen
    131
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 109 Verlängerung von Fristen / 5.1 Allgemeines
    124
  • Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / VI. Umrechnungsfaktoren zur Ermittlung der Brutto-Grundfläche bei Geschäftsgrundstücken und gemischt genutzten Grundstücken
    124
  • Ehescheidung: Scheidungsfolgenvereinbarung / 5.3 Übertragung an Ehepartner bzw. Veräußerung des Familienwohnheims
    121
  • Weilbach, GrEStG § 1 Erwerbsvorgänge / 3 Tauschvertrag (Abs. 5)
    119
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 8 Hinzurechnungen / 8.4 Umfang der Hinzurechnung
    118
  • Kapitalgesellschaft: Liquidation / 3.3.4 Auswirkungen der Auskehrung des Vermögens
    116
  • Grundsteuer für land- und forstwirtschaftliche Betriebe ... / 5.1 Landwirtschaftliche Nutzung – § 237 Abs. 2 BewG
    115
  • Frotscher/Drüen, UmwStG § 22 Besteuerung des Anteilseigners
    111
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 28 Allgemeines / 3.5 Verlegung einer Betriebsstätte von einer in eine andere Gemeinde (§ 28 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 GewStG)
    107
  • Kündigung und Niederlegung von Mandaten in der Steuerber ... / 5.3 Wichtiger Grund berechtigt zur Kündigung zur Unzeit
    105
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 7 Gewerbeertrag / 4.2 Veräußerungs- und Aufgabegewinne bei Einzelunternehmen
    100
  • Bedarfsbewertung: Erklärung zur Feststellung des Bedarfs ... / 1 Erläuterungen zum Formular
    99
  • Ausschluss vom Vorsteuerabzug / 2 Ausschluss bei steuerfreien Umsätzen
    97
  • Grunderwerbsteuer bei Veränderungen im Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft (§ 1 Abs. 2a GrEStG) (ErbStB 2022, Heft 8, S. 247)
    93
  • Änderungsvorschriften / 3.3 Änderung wegen neuer Tatsachen und Beweismittel
    91
  • Grundstücksteile von untergeordneter Bedeutung (§ 8 EStDV) (estb 2022, Heft 12, S. 467)
    90
  • Erbschaftsteuererklärung: Anlage Erwerber vom 1.1.2009 b ... / 1.6 Erwerb durch Erbanfall (Zeilen 22 bis 31)
    89
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Steuer Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Steuern
Reisekosten: Aktuelle Verwaltungsregeln und neue Streitfragen zu den Reisekosten
Businessman driving car
Bild: mauritius images / Westend61 / Milton Brown

Das BMF hat seinen Erlass zur "Steuerlichen Behandlung der Reisekosten von Arbeitnehmern" zuletzt Ende 2020 neu gefasst. Schwerpunktmäßig geht es darin um Streitfragen bei der ersten Tätigkeitsstätte, der Mahlzeitengestellung und der doppelten Haushaltsführung. Inzwischen sind weitere Zweifelsfälle gerichtlich entschieden oder anhängig geworden.


Haufe Shop: Gemeinnützigkeit im Ertragsteuerrecht
Gemeinnützigkeit im Ertragsteuerrecht
Bild: Haufe Shop

Der neue Kommentar beleuchtet die gemeinnützigkeitsrechtlichen und ertragsteuerlichen Aspekte von Non-Profit-Organisationen. Damit können Sie sicher und souverän mit den praktischen Fragen zum Gemeinnützigkeitsrecht umgehen und Steuerfallen erkennen und vermeiden.


BFH VI R 133/69
BFH VI R 133/69

  Leitsatz (amtlich) Verpflegungsmehraufwendungen können pauschal als Werbungskosten anerkannt werden, wenn ein Arbeitnehmer im Anschluß an den Dienst Fortbildungsveranstaltungen an einer Verwaltungsakademie besucht. Die Regelmäßigkeit ist gegeben, wenn er ...

4 Wochen testen


Newsletter Steuern
Bild: Adobe
Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Steuern Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Onlinetraining
Smartsteuer
Schäffer-Poeschel
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software
Komplettlösungen Steuern
Kanzleimanagement Lösungen
Steuern im Unternehmen
Lösungen für die Steuererklärung
Steuer-Kommentare
Alle Steuern Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren