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BFH Urteil vom 16.11.1967 - V 118/65

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Leitsatz (amtlich)

Eine vom Revisionsgericht zu beachtende Rechtsverletzung kann auch darin liegen, daß bei der Auslegung von rechtsgeschäftlichen Erklärungen die gesetzlichen Auslegungsregeln (§§ 133, 157 BGB) nicht beachtet oder wesentliche Tatsachen bei der Auslegung nicht berücksichtigt worden sind.

 

Normenkette

FGO § 118

 

Tatbestand

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Steuerpflichtige), Alleininhaberin eines pharmazeutischen Betriebs im Ausland, besitzt ein Rezept zur Herstellung eines Kräftigungsmittels. Das Erzeugnis ist durch Schutzmarken geschützt. Es wird in Deutschland auf Grund des Vertrags vom 2. Februar 1938 und des Änderungsvertrags vom 25./30. August 1954 zwischen dem Rechtsvorgänger der Steuerpflichtigen und der ... OHG, einer chem. pharm. Fabrik, hergestellt und vertrieben. In dem Vertrag ist die OHG als "Generalvertreter" des Erzeugnisses für ganz Deutschland eingesetzt und ihr gleichzeitig das Recht zugestanden, sich nach besonderer schriftlicher Ermächtigung durch die Steuerpflichtige der Schutzmarken zu bedienen.

Das FA beurteilte die vertraglichen Beziehungen zwischen der Steuerpflichtigen und der OHG als Lizenzvertrag. Die Steuerpflichtige erhalte für die Hergabe der Lizenz eine erfolgsabhängige Lizenzgebühr. Die Hergabe der Lizenz stelle eine sonstige Leistung dar, die mit 4 % zu versteuern sei.

Das FG kam auf Grund der Auslegung des Vertrags zu der Auffassung, daß die OHG Treuhänderin der Steuerpflichtigen sei. Die OHG sei im Innenverhältnis derart eng und fest gebunden, daß sie ihr Tun und Handeln bezüglich der Herstellung des Erzeugnisses nicht selbst bestimme. Der Verkauf des Erzeugnisses sei deshalb nicht ihr, sondern der Steuerpflichtigen als Umsatz zuzurechnen.

Mit der Rb. beantragt die Steuerpflichtige, die Umsatzsteuer auf ... DM herabzusetzen. Sie rügt, daß das FG bei der Festsetzung der Umsatzsteuer die an die OHG zurückgewährten Entgelte und die von dieser aufgewendeten Auslagen für Versendung und Versicherung sowie die Kosten für die zurückgenommenen Warenumschließungen als Entgeltminderungen nicht berücksichtigt habe.

 

Entscheidungsgründe

Aus den Gründen:

Die Rb., die nunmehr als Revision zu behandeln ist (§ 184 Abs. 2 Nr. 1 FGO), führt zur Aufhebung der Vorentscheidung.

1. Die Steuerpflichtige rügt als Rechtsverletzung die Nichtberücksichtigung der Entgeltsminderungen nach §§ 5 Abs. 3, 12 UStG und die unrichtige Ermittlung des Entgelts (§ 5 Abs. 1 UStG). Im übrigen greift sie die Rechtsauffassung des FG nicht an.

Bei der Beurteilung der Frage, ob das angefochtene Urteil auf Verletzung von Bundesrecht beruht, ist der Bundesfinanzhof nicht an die Prüfung der in der Revisionsbegründung geltend gemachten Rechtsverletzung gebunden (§ 118 Abs. 3 FGO). Das Revisionsgericht ist hinsichtlich der Nachprüfung des materiellen Rechts völlig frei (vgl. Rosenberg, Lehrbuch des Zivilprozeßrechts, 9. Aufl., § 143, II 2, und Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen Bd. 149 S. 157). Eine Grenze setzt nur der gestellte Revisionsantrag. Für den Streitfall bedeutet dies, daß der Senat auch prüfen kann, ob außer den von der Steuerpflichtigen in der Revisionsbegründung angeführten Rechtsnormen auch andere Rechtsnormen verletzt worden sind, insbesondere ob die vom FG vertretene Rechtsauffassung mit dem geltenden Recht vereinbar ist.

Eine vom Revisionsgericht zu beachtende Rechtsverletzung kann auch darin begründet sein, daß rechtsgeschäftliche Erklärungen unrichtig ausgelegt worden sind, insbesondere die gesetzlichen Auslegungsregeln (§§ 133, 157 BGB) nicht beachtet oder wesentliche Tatsachen bei der Auslegung nicht berücksichtigt worden sind. Daraufhin kann die Auslegung eines Vertrags auch im Revisionsverfahren geprüft werden. Das aus der Auslegung eines Vertrags gewonnene Ergebnis ist nämlich nicht eine Tatsachenfeststellung, sondern wie die Tatsachenbewertung Rechtsanwendung. Denn ebenso wie diese geht die Auslegung einer Erklärung der eigentlichen Subsumtion voran und ermöglicht sie erst (Rosenberg, a. a. O., § 140, III 2a b).

Soweit daher das FG seine Entscheidung auf die Auslegung des zwischen der Steuerpflichtigen und der OHG geschlossenen Vertrags vom 2. Februar 1938 gestützt hat, kann der Senat die Auslegung dieses Vertrags nach den dargestellten Grundsätzen prüfen und die Nichtbeachtung dieser Grundsätze als Rechtsverletzung feststellen.

 

Fundstellen

BStBl II 1968, 348

BFHE 1968, 336

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    Finanzgerichtsordnung / § 118 [Revision nur bei Verletzung von Bundesrecht; Bindung an die tatsächlichen Feststellungen des Urteils]
    Finanzgerichtsordnung / § 118 [Revision nur bei Verletzung von Bundesrecht; Bindung an die tatsächlichen Feststellungen des Urteils]

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