Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 16.10.2007 - IX R 25/07 (NV) (veröffentlicht am 19.12.2007)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Kfz-Steuer als Masseverbindlichkeit

 

Leitsatz (NV)

Die nach Insolvenzeröffnung entstandene Kraftfahrzeugsteuer ist unbeschadet einer vom Insolvenzverwalter ausgesprochenen Freigabe des Fahrzeugs Masseverbindlichkeit i.S.v. § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO, solange die Steuerpflicht wegen der verkehrsrechtlichen Zulassung des Fahrzeugs auf den Schuldner noch andauert (Ergänzung zum BFH-Urteil vom 29. August 2007 IX R 4/07, BFHE).

 

Normenkette

KraftStG § 5 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 S. 1, § 7 Nr. 1; InsO § 55 Abs. 1 Nr. 1

 

Verfahrensgang

FG Hamburg (Urteil vom 30.03.2007; Aktenzeichen 7 K 248/06; EFG 2007, 1371)

 

Tatbestand

I. Die X-GmbH (im Folgenden: GmbH) war seit dem 14. Februar 2002 Halterin eines PKW. Über das Vermögen der GmbH wurde mit Beschluss des Amtsgerichts vom 13. September 2005 das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) zum Insolvenzverwalter ernannt. Aufgrund einer Anzeige nach § 29c der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, wonach das Versicherungsverhältnis für das Fahrzeug nicht mehr bestand, wurde das Kennzeichen durch die Polizei am 10. Oktober 2005 entstempelt. Das Fahrzeug wurde schließlich am 24. Juli 2006 bei der Zulassungsbehörde abgemeldet. Bereits zuvor, am 23. März 2006, erklärte der Kläger der GmbH gegenüber die Freigabe des Fahrzeugs aus der Masse.

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) setzte im Änderungsbescheid vom 3. August 2006 die Kraftfahrzeugsteuer für die Zeit vom 14. Februar 2006 bis zum 23. Juli 2006 (streitiger Zeitraum) auf 53 € fest.

Mit der nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage vertrat der Kläger die Auffassung, das Fahrzeug habe aufgrund seiner Freigabeerklärung nicht mehr zur Insolvenzmasse gehört. Das Finanzgericht (FG) gab der Klage in seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2007, 1371 veröffentlichten Urteil zum Teil statt und setzte die Kraftfahrzeugsteuer abweichend für die Zeit vom 14. Februar 2006 bis zum 23. März 2006 auf 12 € fest.

Hiergegen richtet sich die Revision des FA, die es auf Verletzung von § 5 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5, § 7 Nr. 1 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) stützt.

Das FA beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Revision ist begründet; das angefochtene Urteil ist aufzuheben und die Klage abzuweisen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Entgegen der Auffassung des FG war das FA berechtigt, den Kläger auch für die in der Zeit über die Freigabe hinaus bis zur verkehrsrechtlichen Abmeldung des Fahrzeugs entstandene Kraftfahrzeugsteuer in Anspruch zu nehmen.

1. Die Steuerpflicht dauert nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG bei einem --wie hier-- inländischen Fahrzeug, solange es zum Verkehr zugelassen ist; Schuldner ist die Person, für die das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist (§ 7 Nr. 1 KraftStG).

Der Kläger muss als Insolvenzverwalter nach § 34 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 der Abgabenordnung die Steuer aus der Insolvenzmasse unbeschadet einer Freigabe des Fahrzeugs aus der Insolvenzmasse solange bezahlen, bis das Fahrzeug verkehrsrechtlich abgemeldet wird. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist die nach Insolvenzeröffnung entstandene Kraftfahrzeugsteuer Masseverbindlichkeit i.S. von § 55 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung, solange die Steuerpflicht wegen der verkehrsrechtlichen Zulassung des Fahrzeugs auf den Schuldner noch andauert; denn dem Gesetz ist die rechtlich unwiderlegliche Vermutung zu entnehmen, dass das Fahrzeug von demjenigen, für den es zugelassen ist, bis zur Außerbetriebssetzung gehalten wird. Das unwiderlegbar rechtsvermutete Halten führt zu einer gesetzlich unterstellten Verwendungsmöglichkeit und Verfügungsgewalt "im Geschäft" des Schuldners und damit im Rahmen der Insolvenzmasse (BFH-Urteile vom 29. August 2007 IX R 4/07, und vom 18. Dezember 1953 II 190/52 U, BFHE 58, 358, BStBl III 1954, 49), an der sich durch eine vom Insolvenzverwalter ausgesprochene Freigabe aus der Masse nichts ändert. Der Insolvenzverwalter ist vielmehr gehalten, eine   verkehrsrechtlich   vorgeschriebene Anzeige oder Mitteilung abzugeben (vgl. im Einzelnen das BFH-Urteil vom 29. August 2007 IX R 4/07, unter III. 2. b dd (3) a.E.).

2. Da das angefochtene Urteil diesen Maßstäben nicht entspricht, ist es aufzuheben. Die Sache ist spruchreif. Die Klage ist abzuweisen. Zutreffend hat das FA die Kraftfahrzeugsteuer nach § 12 Abs. 2 Nr. 3 KraftStG bis zur nicht schon mit der Entstempelung des Kennzeichens beendeten verkehrsrechtlichen Abmeldung (§ 5 Abs. 4 Satz 1 KraftStG) und damit bis zum 23. Juli 2006 festgesetzt.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1849404

BFH/NV 2008, 250

HFR 2008, 269

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

haufe-product
Empfehlung

    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop

    Empfehlung


    Zum Thema Finance
    Das Standardwerk zur Bilanzierung: Bilanztraining
    Bilanztraining
    Bild: Haufe Shop

    Hier eignen Sie sich umfassende Kenntnisse an, die Sie zum Erstellen und Verstehen eines Abschlusses brauchen. Außerdem zeigt das Buch die  Grundlagen der Lageberichterstattung und Nachhaltigkeitsberichterstattung auf.


    Kraftfahrzeugsteuergesetz / § 5 Dauer der Steuerpflicht
    Kraftfahrzeugsteuergesetz / § 5 Dauer der Steuerpflicht

      (1) Die Steuerpflicht dauert   1. bei einem inländischen Fahrzeug, vorbehaltlich des Absatzes 2, solange das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist, mindestens jedoch einen Monat;   2. bei einem ausländischen ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Lösungen zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Bücher zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren