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BFH Urteil vom 16.10.1998 - VI R 12/98 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerfreiheit eines Zinszuschusses

 

Leitsatz (NV)

Ein Arbeitgeber zahlt einen Zinszuschuß dann nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn, wenn er ihn mit einer Gratifikation (Jahresabschlußprämie) verrechnet, auf deren Zahlung der Kläger einen Rechtsanspruch hat (Bestätigung des Senatsurteils vom 15. Mai 1998 VI R 127/97, BFHE 186, 224, BStBl II 1998, 518).

 

Normenkette

EStG 1987 § 3 Nr. 68; EStG 1995 § 52 Abs. 2b

 

Verfahrensgang

FG Münster

 

Tatbestand

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) werden gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist bei einer Bank nichtselbständig beschäftigt. Er erhält neben seinem Gehalt eine Abschlußvergütung. Unter 6. des Anstellungsvertrags heißt es: "Sie werden am Geschäftsergebnis der Bank durch eine Abschlußvergütung beteiligt, die jeweils nach Genehmigung des Jahresabschlusses durch die Gewährträgerversammlung vom Vorstand festgesetzt wird. Ein Rechtsanspruch auf diese Zahlung besteht nicht und wird auch nicht durch Zahlungen in mehreren aufeinander folgenden Jahren für die Zukunft begründet." Mit der Gehaltszahlung für den Monat Juli 1995 erhielt der Kläger die Abschlußvergütung einschließlich eines Betrags von 800 DM, der als Zinszuschuß deklariert war. Von diesem Betrag behielt der Arbeitgeber Lohnsteuer ein. In ihrer Einkommensteuererklärung kürzten die Kläger den Bruttoarbeitslohn des Klägers unter Hinweis auf §3 Nr. 68 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 27. Februar 1987 (BGBl I, 657, BStBl I, 274) i.V.m. §52 Abs. 2b EStG i.d.F. des Gesetzes zur Verbesserung der steuerlichen Bedingungen zur Sicherung des Wirtschaftsstandorts Deutschland im Europäischen Binnenmarkt vom 13. September 1993 (BGBl I, 1569, BStBl I, 774). Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -- FA --) erkannte die Kürzung nicht an.

Die Kläger legten im Klageverfahren eine Bescheinigung des Arbeitgebers vor, wonach der Kläger vor verbindlicher Festlegung der Abschlußvergütung einen Antrag auf Zinszuschuß zu einem Wohnungsbaudarlehen gestellt habe. Der Zinszuschuß sei im Bruttolohn lt. Lohnsteuerkarte enthalten und unter Anrechnung auf die freiwillige Sonderleistung (Abschlußvergütung) ausgezahlt worden. Der Zinszuschuß sei nicht auf einen Lohnanspruch aus dem Arbeitsvertrag oder der Betriebsvereinbarung gezahlt worden. Der Einspruch hatte keinen Erfolg.

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt. Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 1998, 720 veröffentlicht.

Das FA rügt mit seiner Revision eine fehlerhafte Anwendung des §3 Nr. 68 EStG 1987 i.V.m. §52 Abs. 2b EStG in der im Streitjahr 1995 gültigen Fassung.

Das FA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Kläger beantragen, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des FA ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage (§126 Abs. 3 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

Der Senat hat mit Urteil vom 15. Mai 1998 VI R 127/97 (BStBl II 1998, 518) entschieden, daß ein Arbeitgeber einen Zinszuschuß dann nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zahlt, wenn er ihn mit einer Gratifikation (Jahresabschlußprämie) verrechnet, auf deren Zahlung der Kläger einen Rechtsanspruch hat. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf das Urteil Bezug genommen.

Nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz ist der Zinszuschuß mit dem Anspruch des Klägers auf Zahlung der Jahresabschlußprämie verrechnet worden. Auf diese Gratifikation hatte der Kläger spätestens mit deren Zahlung einen Rechtsanspruch erworben, so daß ihm der Zinszuschuß nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt worden ist. Denn der Arbeitgeber hat dem Kläger infolge der Verrechnung der Gratifikation mit dem Zinszuschuß im Streitjahr insgesamt ein Jahresgehalt gezahlt, das er in derselben Höhe auch dann zu zahlen verpflichtet gewesen wäre, wenn er einen Zinszuschuß nicht gewährt hätte.

Die Vorentscheidung war aufzuheben, da sie auf einer abweichenden Rechtsauffassung beruht. Die Sache ist entscheidungsreif.

 

Fundstellen

BFH/NV 1999, 466

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