Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 16.10.1979 - VII R 53/77

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Leitsatz (amtlich)

1. Ändert das FA während des Einspruchsverfahrens den angefochtenen Bescheid zugunsten des Steuerpflichtigen, ohne damit dessen sachlichem Begehren voll zu entsprechen, so wird der Änderungsbescheid ohne erneute Einlegung eines Rechtsbehelfs auch ohne Antrag Gegenstand des Einspruchsverfahrens (Anschluß an BFH-Urteil vom 19. Januar 1977 I R 89/74, BFHE 121, 421).

2. ...

 

Normenkette

AO §§ 229, 248 Abs. 2 S. 2

 

Tatbestand

Die Zollabfertigungsstelle des Beklagten und Revisionsbeklagten (Hauptzollamt - HZA -) fertigte auf Antrag der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) von Januar 1971 bis Oktober 1972 in 26 Fällen aus einem Drittland eingeführte Maschinen sowie Ersatz- und Zubehörteile dazu zum freien Verkehr ab. Dabei entsprach die Zollstelle den jeweiligen Anträgen und wies die Waren, soweit sie als "Koordinatenbohrmaschinen, nicht durch Codeangaben gesteuert" angemeldet worden waren, der Tarifst. 84.45 C VII b des Gemeinsamen Zolltarifs ( GZT) zu. Am 3. Oktober 1972 führte das Zollkommissariat auf Veranlassung des HZA eine Überprüfung der Tarifierung bei der Klägerin durch. Das HZA gelangte daraufhin zu der Auffassung, daß die genannten Maschinen zur Tarifst. 84.45 C V GZT gehörten. Die Zollstelle berichtigte daraufhin die Steuerbescheide mit Änderungsbescheid vom 30. Januar 1973 und forderte von der Klägerin 59 456,77 DM an Eingangsabgaben nach. Im Laufe des Einspruchsverfahrens berichtigte die Zollstelle wegen unzutreffender Tarifierung einiger Ersatz- und Zubehörteile diesen Bescheid mit Änderungsbescheid vom 8. Januar 1974 und setzte darin die nachgeforderten Abgaben um 803,45 DM herab.

Der weitergehende Einspruch und die Klage blieben ohne Erfolg ...

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet.

1. Zu Recht hat das FG die Klage für zulässig erachtet, ohne das freilich im einzelnen zu begründen.

Die Verwaltung änderte während des Einspruchsverfahrens (§§ 229 ff. der Reichsabgabenordnung - AO -) den angefochtenen Steuerbescheid vom 30. Januar 1973 zugunsten der Klägerin mit Bescheid vom 8. Januar 1974, ohne dadurch dem Einspruch in vollem Umfang abzuhelfen. Damit trat der Änderungsbescheid an die Stelle des ursprünglichen Bescheids und wurde alleinige Grundlage für die Erhebung der Abgaben (vgl. BFH-Beschluß vom 25. Oktober 1972 GrS 1/72, BFHE 108, 1, 5, BStBl II 1973, 231; BFH-Urteil vom 4. Februar 1976 I R 203/73, BFHE 119, 168, BStBl II 1976, 551). Verfahrensrechtlich hatte das jedoch nicht die Erledigung des anhängigen Einspruchsverfahrens zur Folge. Der Berichtigungsbescheid wurde vielmehr ohne erneute Einlegung eines Rechtsbehelfs automatisch Gegenstand des Einspruchsverfahrens, so daß auch hinsichtlich des Änderungsbescheides vom 8. Januar 1974 die Voraussetzungen des § 44 der Finanzgerichtsordnung (FGO) als gegeben zu erachten sind. Der erkennende Senat folgt insoweit der Auffassung des I. Senats des BFH (Urteil I R 203/73; Beschluß vom 29. September 1976 I B 15/76, BFHE 120, 139, BStBl II 1977, 37; Urteil vom 19. Januar 1977 I R 89/74, BFHE 121, 421, BStBl II 1977, 517; vgl. auch Urteile des FG Hamburg vom 7. Februar 1974 II 122/73, Entscheidungen der Finanzgerichte 1974 S. 267 - EFG 1974, 267 -; des FG München vom 16. Juli 1975 III 7/75, EFG 1975, 582; des FG Düsseldorf vom 8. Juli 1975 VII 89/75 E, EFG 1975, 583).

Nach § 86 des Sozialgerichtsgesetzes wird ein während des Vorverfahrens ergehender Änderungsbescheid ohne weiteres Gegenstand des Vorverfahrens. Reichsabgabenordnung und Abgabenordnung enthalten eine ausdrückliche Regelung dieses Problems nicht. Sie ergibt sich jedoch mittelbar aus § 248 Abs. 2 Satz 2 AO, wonach es einer Einspruchsentscheidung nur insoweit bedarf, als die Finanzbehörde nicht durch Zurücknahme oder Änderung der angefochtenen Verfügung dem Einspruchsantrag entsprechen will (vgl. auch die im wesentlichen gleichlautende Bestimmung des § 367 Abs. 2 Satz 3 AO 1977). Daraus ergibt sich, daß nur ein Änderungsbescheid, der dem Einspruchsantrag in vollem Umfang Rechnung trägt, zu einer Erledigung des Einspruchsverfahrens führen kann. Entspricht dagegen der für den Steuerpflichtigen günstige Änderungsbescheid dem Einspruchsbegehren nicht in vollem Umfang, so ist, wie aus § 248 Abs. 2 Satz 2 AO entnommen werden muß, die Verwaltung nach wie vor verpflichtet, über den anhängigen Einspruch zu entscheiden, ohne daß sie dies davon abhängig machen kann, daß der Steuerpflichtige erneut Einspruch gegen den Änderungsbescheid einlegt (vgl. BFH-Urteil I R 203/73). Grundlage des fortgesetzten Einspruchsverfahrens kann dabei nur der Änderungsbescheid sein. Der vorliegende Fall erfordert nicht die Entscheidung der Frage, ob auch ein den Steuerpflichtigen zusätzlich beschwerender Änderungsbescheid automatisch Gegenstand des anhängigen Vorverfahrens werden würde ...

 

Fundstellen

Haufe-Index 73410

BStBl II 1980, 165

BFHE 1980, 235

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

haufe-product
Empfehlung

    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop

    Empfehlung


    Zum Thema Finance
    Gut gerüstet für das Financial Reporting: IFRS visuell
    IFRS visuell
    Bild: Haufe Shop

    Orientierung durch klar strukturierte Darstellung: Der bewährte Band bietet einen leicht verständlichen Zugang zu den zunehmend komplexer werdenden Standards und ermöglicht eine vertiefende Einarbeitung in die IASB-Rechnungslegung.


    Abgabenordnung / § 229 Beginn der Verjährung
    Abgabenordnung / § 229 Beginn der Verjährung

      (1) 1Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist. 2Sie beginnt jedoch nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Festsetzung eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis, ihre Aufhebung, ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Lösungen zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Bücher zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren