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BFH Urteil vom 16.08.1979 - VI R 14/77

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Leitsatz (amtlich)

Aufwendungen für den Besuch eines zweijährigen Lehrganges an der Wirtschaftsfachschule der Akademie für praktische Betriebswirtschaft in Köln mit dem Ziel des Abschlusses als "staatlich geprüfter Betriebswirt" sind steuerrechtlich den Fortbildungskosten zuzurechnen und daher als Werbungskosten abziehbar.

 

Normenkette

EStG 1972 § 9 Abs. 1 S. 1, § 10 Abs. 1 Nr. 9

 

Tatbestand

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute. Der Ehemann (Kläger) war nach Abschluß einer kaufmännischen Lehre (1962 bis 1965) in den Jahren 1965 bis 1972 im kaufmännischen Bereich verschiedener Unternehmen tätig. Sein Gehalt betrug zuletzt 1 940 DM monatlich. Von Oktober 1972 bis September 1974 besuchte er ganztägig einen Lehrgang an der Wirtschaftsfachschule der Akademie für praktische Betriebswirtschaft in Köln (Wirtschaftsfachschule). Für die Dauer dieses Lehrgangs bewilligte ihm das Arbeitsamt ein wöchentliches Unterhaltsgeld von zunächst 274,20 DM, später 294 DM. Der Lehrgang schloß mit der Prüfung zum "staatlich geprüften Betriebswirt". Über die bestandene Prüfung erhielt der Kläger ein staatliches Zeugnis mit dem Siegel der oberen Schulaufsichtsbehörde. Nach Abschluß des Lehrgangs war der Kläger Angestellter in Berlin und verdiente dort 3 000 DM monatlich. Seit dem 1. März 1976 ist er bei einem Unternehmen in Köln beschäftigt und bezieht ein Gehalt von monatlich 2 500 DM.

Im Lohnsteuer-Jahresausgleich für das Streitjahr 1973 beantragte der Kläger, seine Aufwendungen für die Teilnahme an dem Lehrgang - abzüglich der Fahrgelderstattung durch das Arbeitsamt - in Höhe von insgesamt 5 996 DM als Werbungskosten zu berücksichtigen.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) lehnte es ab, die Aufwendungen für die Teilnahme an dem Lehrgang als Werbungskosten anzuerkennen. Das FA berücksichtigte lediglich 900 DM als Sonderausgaben (§ 10 Abs. 1 Nr. 9 des Einkommensteuergesetzes 1972 - EStG -).

Einspruch und Klage hiergegen hatten keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) führte zur Begründung seiner in den Entscheidungen der Finanzgerichte 1977 S. 111 (EFG 1977, 111) veröffentlichten Entscheidung aus: Der Besuch der Wirtschaftsfachschule mit dem Ziel, die staatliche Prüfung zum Betriebswirt abzulegen, falle in den Bereich der Berufsausbildung. Hier werde ähnlich wie bei einem Studium mit dem Abschluß als graduierter Betriebswirt eine herausgehobene berufliche Stellung erstrebt.

Der Kläger rügt mit der Revision Divergenz der Vorentscheidung von dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 4. Juli 1975 VI R 43/74 (BFHE 116, 169, BStBl II 1975, 645). Bei der Abgrenzung der als Werbungskosten abziehbaren Fortbildungskosten von den in begrenzter Höhe als Sonderausgaben abziehbaren Ausbildungskosten komme es entscheidend darauf an, ob es sich im Einzelfall um eine "Fortbildung im ausgeübten Beruf" oder "Ausbildung zu einem Beruf" handle. Studiere ein Steuerpflichtiger, der eine abgeschlossene Berufsausbildung hinter sich und bereits im Erwerbsleben gestanden habe, an einer Fachschule oder Akademie, so werde es sich regelmäßig um eine Fortbildung in dem ausgeübten Beruf und nicht um eine Berufsausbildung handeln.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG.

Die streitigen Aufwendungen für das Studium an der Wirtschaftsfachschule sind dem Grunde nach Aufwendungen für die Fortbildung in einem bereits ausgeübten Beruf und deshalb als Werbungskosten (§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG) anzuerkennen.

1. Der BFH unterscheidet in ständiger Rechtsprechung zwischen den als Werbungskosten (Betriebsausgaben) absetzbaren Kosten einer Fortbildung im bereits ausgeübten Beruf und den lediglich begrenzt als Sonderausgaben abziehbaren Kosten der Ausbildung zu einem künftigen Beruf (vgl. zuletzt Urteil des Senats vom 9. März 1979 VI R 141/77, BFHE 127, 210, BStBl II 1979, 337). Nach dieser Rechtsprechung gehören Aufwendungen für ein Universitäts- bzw. Hochschulstudium mit dem Ziel eines Universitäts- bzw. Hochschulabschlusses grundsätzlich zu den nicht als Werbungskosten (Betriebsausgaben) abziehbaren Kosten der Berufsausbildung, weil das Hochschulstudium dem Steuerpflichtigen eine andere berufliche, gesellschaftliche und wirtschaftliche Stellung eröffnet (vgl. BFH-Urteile vom 16. März 1967 IV R 266/66, BFHE 89, 511, BStBl III 1967, 723, und vom 23. Juni 1978 VI R 127/77, BFHE 125, 265, BStBl II 1978, 543). Der Senat hat auch die Kosten des Studiums an einer Ingenieurfachschule und an einer Höheren Wirtschaftsfachschule als Ausbildungskosten angesehen, wenn mit dem Studium die Stellung eines graduierten Ingenieurs bzw. Betriebswirts angestrebt wird (vgl. Urteile des Senats vom 10. Dezember 1971 VI R 150/70, BFHE 104, 223, BStBl II 1972, 254, und vom 29. Mai 1974 VI R 182/71, BFHE 112, 490, BStBl II 1974, 636). Maßgebend für diese Entscheidungen war die Erwägung, daß einem graduierten Ingenieur bzw. graduierten Betriebswirt im beruflichen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Leben eine Stellung zukommt, die zwar nicht derjenigen des Absolventen einer Universität gleichgestellt werden kann, die sich aber in ähnlicher Weise wie bei diesem von anderen Berufstätigkeiten unterscheidet und eine herausgehobene berufliche Stellung bedeutet.

2. Der BFH hat es indessen abgelehnt, den Begriff der Ausbildungskosten darüber hinaus zu Lasten der als Werbungskosten abziehbaren Aufwendungen für die Berufsfortbildung auszudehnen und die Grundsätze, die für ein mit dem Ziel eines Universitäts- bzw. Hochschulabschlusses betriebenes Studium entwickelt worden sind, auch auf Studien anzuwenden, die ohne Verleihung eines akademischen Grades bzw. des Titels "grad." abgeschlossen werden. So hat der Senat in dem von der Vorinstanz angeführten Urteil VI R 43/74 Aufwendungen für den Besuch der Akademie für angewandte Betriebswirtschaft Überlingen eV mit dem Ziel des Abschlusses als "praktischer Betriebswirt HWL" (HWL = Höhere Wirtschaftslehranstalt) als Werbungskosten angesehen. Der Senat sah es als entscheidend an, daß die durch den Abschluß des Studiums an einer Höheren Wirtschaftsfachschule erworbene berufliche Stellung nicht mit der des Absolventen einer Universität oder Hochschule vergleichbar ist. Dies gilt entsprechend für die durch den Abschluß des Studiums an der Wirtschaftsfachschule erworbene berufliche, gesellschaftliche und wirtschaftliche Stellung. Wie bei der Akademie für angewandte Betriebswirtschaft Überlingen eV handelt es sich bei der Wirtschaftsfachschule der Akademie für praktische Betriebswirtschaft um eine private Bildungseinrichtung. Dem von ihr verliehenen Titel "staatlich geprüfter Betriebswirt" kommt ähnlich wie der Bezeichnung "praktischer Betriebswirt HWL" rechtlich und wirtschaftlich nicht die gleiche Bedeutung zu wie dem akademischen Grad des Dipl.-Kfm. oder dem Titel grad. Betriebswirt. Im übrigen lassen die Voraussetzungen des Zugangs zu der Wirtschaftsfachschule - Hauptschulabschluß sowie der Nachweis einer abgeschlossenen kaufmännischen Berufsausbildung i. V. m. einer mindestens zweijährigen praktischen kaufmännischen Berufstätigkeit oder eine mindestens sechsjährige praktische Tätigkeit im kaufmännischen Beruf - erkennen, daß es bei dem Studium an der Wirtschaftsfachschule in erster Linie um eine theoretische Ergänzung und Vertiefung des im wesentlichen in der Berufspraxis erworbenen kaufmännischen Wissens und damit um eine Fortbildung in dem bereits zuvor ausgeübten Beruf geht. Dem widerspricht - entgegen der Auffassung des FG - nicht die große Zahl der angebotenen Unterrichtsfächer (u. a. Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, Organisationslehre, Betriebssoziologie, Betriebspsychologie, Wirtschafts- und Arbeitsrecht, Steuerrecht, Wirtschaftsmathematik, Deutsch und Politik) sowie die zum Teil breite Gliederung der einzelnen Unterrichtsgebiete (z. B. Steuerrecht in Allgemeines und Besonderes Steuerrecht mit Umsatzsteuer-, Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer-, Gewerbesteuer-, Vermögensteuer-, Steuerverfahrensrecht). Der Umstand, daß diese große Stoffmenge in einem zweijährigen Studium bewältigt werden muß, macht deutlich, daß es sich hier um eine Abrundung des in der kaufmännischen Berufsausbildung und Berufspraxis erworbenen Wissens, und zwar lediglich um die Vermittlung von Grundkenntnissen, handelt. Der Senat folgt dem FG auch nicht in der Annahme, daß die von der Wirtschaftsfachschule vermittelten Kenntnisse nicht als typischerweise zum kaufmännischen Beruf gehörig angesehen werden können. Diese Beurteilung des FG läßt außer acht, daß jedenfalls von einem kaufmännischen Angestellten, der in eine gehobene Sachbearbeiterposition aufsteigen will, heutzutage Grundkenntnisse der von der Wirtschaftsfachschule angebotenen Art erwartet werden. Nach alledem ist davon auszugehen, daß die Wirtschaftsfachschule - anders als Universitäten und Hochschulen - kein neues Berufsbild, sondern lediglich eine bessere Qualifikation für den bereits ausgeübten Beruf vermittelt. Aufwendungen für Bildungsmaßnahmen, die im wesentlichen dazu dienen, den Aufstieg eines Steuerpflichtigen in dem von ihm ausgeübten Beruf zu fördern, sind jedoch grundsätzlich den als Werbungskosten abziehbaren Fortbildungskosten zuzurechnen. Diese Beurteilung entspricht der vom Senat in ständiger Rechtsprechung vertretenen Auffassung, daß es im öffentlichen Interesse liege, das Streben nach einer Verbesserung der beruflichen Leistungen zu fördern und den Begriff der Fortbildungskosten nicht zu eng auszulegen (vgl. Senats-Urteil VI R 141/77 mit weiteren Hinweisen).

3. Die Vorentscheidung ist aufzuheben, da sie diesen Rechtsgrundsätzen nicht entspricht. Die Vorinstanz hat - von ihrem Rechtsstandpunkt zutreffend - keine Feststellungen zur Höhe der als Werbungskosten abziehbaren Aufwendungen getroffen. Der Senat verweist daher die Sache an das FG zurück, damit es die entsprechenden Feststellungen nachholt. Wegen der steuerlichen Behandlung des Unterhaltsgelds verweist der Senat auf seine Entscheidung vom 4. März 1977 VI R 213/75 (BFHE 122, 265, BStBl II 1977, 507).

 

Fundstellen

Haufe-Index 73228

BStBl II 1979, 675

BFHE 1979, 390

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