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BFH Urteil vom 16.07.1970 - V R 138/69

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Leitsatz (amtlich)

Die Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 11 UStG 1967 ist beschränkt auf die Tätigkeiten der dort genannten Unternehmer; die Tätigkeit eines sog. Bankrepräsentanten fällt nicht unter die genannte Vorschrift.

 

Normenkette

UStG 1967 § 4 Nr. 11

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Kläger und Revisionskläger (Steuerpflichtiger) mit seinen Umsätzen aus der Tätigkeit als Bankrepräsentant der X-Bank von der Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) befreit ist.

Der Steuerpflichtige ist auf Grund vertraglicher Vereinbarungen Repräsentant der genannten Bank und vermittelt dieser Kunden, die Teilzahlungskredite in Anspruch nehmen. Für diese Tätigkeit erhält der Steuerpflichtige von der Bank eine Provision.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (FA), der diese Tätigkeit für steuerpflichtig hält, legte der Umsatzbesteuerung des Steuerpflichtigen die Provisionen zugrunde und setzte durch Vorauszahlungsbescheid die Umsatzsteuer für das erste Vierteljahr 1968 fest.

Die Beschwerde des Steuerpflichtigen blieb erfolglos.

Auch mit der Klage hatte der Steuerpflichtige keinen Erfolg. Das FG hat ausgeführt, die vom Steuerpflichtigen ausgeübte Tätigkeit falle nicht unter die Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 8 UStG 1967; insbesondere handele es sich bei seiner Tätigkeit nicht um die Verwaltung von Krediten für die X-Bank. Der Steuerpflichtige verkenne auch selbst nicht, daß seine Tätigkeit nach dem Wortlaut des § 4 Nr. 11 UStG 1967 nicht von dieser Vorschrift erfaßt werde, weil er weder Bausparkassenvertreter, Versicherungsvertreter noch Versicherungsmakler sei. Soweit er der Auffassung sei, die Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 11 UStG 1967 müsse ihm deswegen gewährt werden, weil er hinsichtlich seiner Tätigkeit mit dem dort genannten Personenkreis vergleichbar sei, könne ihm nicht gefolgt werden. Die Befreiungsvorschrift lasse sich auf andere ähnliche Fälle nicht ausdehnen, weil die Aufzählung in § 4 Nr. 11 UStG 1967 abschließend sei. Auch auf eine Verfassungswidrigkeit der Vorschrift wegen eines etwaigen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz könne sich der Steuerpflichtige nicht berufen.

Hiergegen richtet sich die Revision des Steuerpflichtigen.

Er ist der Auffassung, auf die in Rede stehenden Umsätze sei die Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 11 UStG 1967 anwendbar. Wenn auch der Bankvertreter in der Vorschrift nicht ausdrücklich genannt sei, so folge die Anwendbarkeit der Vorschrift doch aus der gleichen Interessenlage der Bankvertreter und der in der Vorschrift erwähnten Bausparkassenvertreter, Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler. Wie sich aus dem Schriftlichen Bericht des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages (BT) vom 30. März 1967 über den von den Fraktionen der CDU/CSU, FDP eingebrachten Entwurf eines Umsatzsteuergesetzes (Netto-Umsatzsteuer) - zu BT-Drucksache V/1581 - ergebe, beruhe die Freistellung der Provisionen der Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler darauf, daß die Versicherungsgesellschaften nicht der Mehrwertsteuer unterliegen und daher nicht die Möglichkeit haben, die ihnen von ihren selbständigen Vertretern in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer als Vorsteuer abzuziehen. Ebenso lägen die Verhältnisse im vorliegenden Fall. Eine von dem Steuerpflichtigen der X-Bank in Rechnung gestellte Umsatzsteuer könne diese ebenfalls nicht als Vorsteuer absetzen, da die Bankumsätze gemäß § 4 Nr. 8 UStG 1967 steuerbefreit seien. Dies würde aber dazu führen, daß die Umsätze der Bank entgegen dem Willen des Gesetzgebers in gewissem Umfang mit Umsatzsteuer belastet blieben. Schließlich weist der Steuerpflichtige erneut darauf hin, daß nach seiner Auffassung die Besteuerung der in Rede stehenden Umsätze einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 GG bedeute. Daraus ergebe sich die Folge, daß seine Umsätze ebenso als steuerfrei behandelt werden müßten, wie die Umsätze aus der Tätigkeit als Bausparkassenvertreter, Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler.

 

Entscheidungsgründe

Aus den Gründen:

Die Revision ist unbegründet.

Zutreffend ist das FG zunächst davon ausgegangen, daß es sich bei den vom Steuerpflichtigen ausgeführten Umsätzen nicht um solche der in § 4 Nr. 8 UStG 1967 genannten Art handelt. Insoweit werden auch von dem Steuerpflichtigen keine Einwände mehr erhoben.

Es ist jedoch auch nicht zu beanstanden, wenn das FG zu dem Ergebnis gekommen ist, daß auf die Umsätze des Steuerpflichtigen die Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 11 UStG 1967 keine Anwendung findet. Nach dieser Vorschrift sind von der Umsatzsteuer befreit die Umsätze aus der Tätigkeit als Bausparkassenvertreter, Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler. Keine der genannten drei Tätigkeiten wird von dem Steuerpflichtigen ausgeübt. Eine gewisse Ähnlichkeit der Tätigkeit des Steuerpflichtigen mit den genannten drei Berufen kann nicht dazu führen, die Vorschrift entgegen ihrem Wortlaut auf ihn anzuwenden, zumal der Gehalt der Tätigkeit des Steuerpflichtigen sich von dem der in § 4 Nr. 11 UStG genannten Personen wesentlich unterscheidet. Während diese Einrichtungen vertreten, deren Aufgabe in der Hauptsache in der Kapitalansammlung ihrer Kunden für bestimmte Zwecke besteht, werden von dem Steuerpflichtigen Teilzahlungskredite vermittelt. Es bestehen daher auch keine Anhaltspunkte dafür, daß der Gesetzgeber einen Bankrepräsentanten von der Art des Steuerpflichtigen hinsichtlich seiner Umsatzbesteuerung ebenso behandeln wollte, wie die Bausparkassenvertreter, Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler. Aus der vom Steuerpflichtigen aus dem Schriftlichen Bericht des Finanzausschusses zitierten Bemerkung kann dies jedenfalls nicht geschlossen werden, da der Gesetzgeber im UStG 1967 in der Regel die einem steuerbefreiten Umsatz vorhergehenden Umsätze nicht von der Umsatzsteuer befreit und damit grundsätzlich die nachteiligen Wirkungen einer Umsatzbesteuerung für die beteiligten Unternehmen oder deren Abnehmer in Kauf genommen hat (vgl. Hartmann-Metzenmacher, Umsatzsteuergesetz, Kommentar, 6. Auflage, Einleitung D 120 III).

Der Senat ist auch nicht der Auffassung, daß durch die getroffene Regelung der Gleichheitssatz des Art. 3 GG verletzt ist. Dies wäre der Fall, wenn etwa hierdurch wesentlich Gleiches willkürlich ungleich oder wesentlich Ungleiches willkürlich gleich behandelt würde. Wie oben ausgeführt, sind die Tätigkeit des Steuerpflichtigen und die der in § 4 Nr. 11 UStG 1967 genannten Personen ihrem Gehalt nach jedoch wesentlich ungleich. Der Gesetzgeber hat daher wesentlich ungleiche Sachverhalte auch ungleich behandelt.

 

Fundstellen

BStBl II 1970, 709

BFHE 1970, 437

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