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BFH Urteil vom 16.05.1963 - V 99/60 U

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Leitsatz (amtlich)

Werden Untersuchungen zur Erforschung der geologischen Beschaffenheit des Meeresbodens von einem Schiff aus unter Einsatz von Meßbooten und technischem Personal durchgeführt, so kann darin der Betrieb eines Unternehmens im Sinne des § 71 Abs. 1 Ziff. 7 UStDB 1951 in einem bestimmten Meeresteil erblickt werden.

 

Normenkette

UStG § 16; UStDB 1951 § 70 Abs. 1 Ziff. 2, § 71 Abs. 1 Nrn. 7-8, § 77 Abs. 1 Nr. 2

 

Tatbestand

Die Antragstellerin führt auf hoher See Messungen zur Erforschung der geologischen Beschaffenheit des Meeresbodens durch. Zu diesem Zweck werden Sprengladungen etwa zwei Meter unterhalb der Wasseroberfläche von einem Schiff aus zur Explosion gebracht, deren Schallwellen von einem Meßboot aus gemessen und ausgewertet werden.

Im Vergütungszeitraum 2. Vierteljahr 1959 hatte die Antragstellerin mehrere Tonnen Sprengstoff verbraucht. Dieser Sprengstoff war von einem gecharterten Motorschiff in das Untersuchungsgebiet auf hoher See verbracht worden, wo die Messungen stattfanden.

Die Antragstellerin begehrt für das Verbringen des Sprengstoffes in das Ausland Ausfuhrhändlervergütung nach § 70 Abs. 1 Ziff. 2 (§ 77 Abs. 1 Ziff. 2) in Verbindung mit § 71 Abs. 1 Ziff. 7 oder 8 UStDB 1951. Das Finanzamt hat den zunächst nur auf § 71 Ziff. 8 UStDB 1951 gestützten Antrag abgelehnt, weil der Sprengstoff nicht "auf dem" gecharterten Schiff, sondern im Meere verbraucht worden ist.

Die Sprungberufung hatte Erfolg. Das Finanzgericht hält die Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 Ziff. 7 UStDB 1951 für gegeben, weil die Antragstellerin für die Zeit der Messungen an der deutschen Küste einen Betrieb unterhalten habe; die Voraussetzungen der Ziff. 8 a. a. O., um deren Anwendbarkeit vor allem gestritten worden sei, könnten deshalb unerörtert bleiben.

 

Entscheidungsgründe

Hiergegen richtet sich die Rb. des Vorstehers des Finanzamts; sie ist nicht begründet.

Mit der Vorinstanz nimmt der erkennende Senat an, daß als Betrieb im Sinne des § 71 Abs. 1 Ziff. 7 UStDB 1951 jeder räumlich abgrenzbare und im Ausland belegene Unternehmensteil anzusehen ist, also eine Örtlichkeit, in der das Unternehmen seine Tätigkeit in einem örtlich bestimmbaren Umfange für eine gewisse Zeit entfaltet. Derartige Betriebsstätten brauchen nicht auf die Dauer eingerichtet zu sein. Die Antragstellerin hat jeweils an bestimmten Meeresstellen ihr Schiff und Meßboote eingesetzt; sie hat nach den Feststellungen der Vorinstanz außer dem seemännischen und anderem Hilfspersonal noch . . . Angestellte beschäftigt. Daß im Streitfall örtlich eine nicht so genaue Abgrenzung möglich ist wie etwa bei einer Baustelle, ergibt sich aus der Art der Tätigkeit und steht der Annahme nicht entgegen, daß die Antragstellerin in einem bestimmten Meeresteil eine Unternehmertätigkeit von einem Schiff aus zunächst für die Dauer etwa eines Monats unterhalten hat, wie auch z. B. beim Straßenbau die Betriebsstätte des öfteren ihren Standort entsprechend der jeweiligen Fertigstellung eines Straßenabschnittes wechseln muß. Wenn sich die Rb. für ihren gegenteiligen Standpunkt auf den Erlaß des Bundesministers der Finanzen vom 29. April 1957 IV A/2 -- S 4015 -- 10/57 unter Ziff. 37 Abs. 11 (BStBl I S. 235, Umsatzsteuer-Kartei S 4165 Karte 68) beruft, wonach Schiffe ausdrücklich ausgeschlossen seien, so ist dem folgendes entgegenzuhalten: Der Erlaß, der im übrigen die Steuergerichte nicht binden würde, kann, wenn er nicht dem Grundgedanken des § 16 UStG zuwiderlaufen soll, dahin verstanden werden, daß Unternehmer, die lediglich ein Schiff im Ausland fahren lassen, nicht schon deswegen eine Betriebsstätte im Ausland unterhalten. Bei dieser Auslegung hat der Erlaß einen guten Sinn, weil insoweit die spezielle Regelung des § 71 Abs. 1 Ziff. 8 UStDB 1951 eingreift. Damit ist aber nach Auffassung des Senats nicht gesagt, daß Schiffe begrifflich unter allen Umständen als Betriebsstätten auszuscheiden haben, wenn vom Schiff aus in bestimmten Meeresteilen eine besondere unternehmerische Tätigkeit entfaltet wird.

Der Senat ist mit der Vorinstanz auch der Auffassung, daß die abschließende Aufzählung der als gewerbliche Verwendung im Ausland in Betracht kommenden Tatbestände nicht ausschließt, daß jeder der acht dort normierten Anwendungsfälle gesondert für sich zu prüfen ist, und daß eine Überschneidung in Ausnahmefällen durchaus denkbar ist. Wenn der Bundesminister der Finanzen in dem oben angeführten Erlaß vom 29. April 1957 (unter Ziff. 37 Abs. 1) ausführt: "Diese Tatbestände schließen sich gegenseitig aus", so könnte dem wohl für das hier angeführte Beispiel (vgl. Ziff. 37 Abs. 1 am Ende) gefolgt werden; in der dort offenbar gemeinten Allgemeinheit kann jedoch die gleichzeitige Anwendbarkeit verschiedener Tatbestände des § 71 a. a. O. nicht verneint werden. Da im Streitfalle jedoch die Anwendbarkeit des § 71 Abs. 1 Ziff. 7 a. a. O. zu bejahen ist, so daß der Verbrauch des Sprengstoffs als vergütungsfähiger Vorgang angesehen wird, erübrigt es sich, die Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 Ziff. 8 a. a. O. zu prüfen.

Da die übrigen Voraussetzungen nicht streitig sind, war die Rb. als unbegründet zurückzuweisen.

 

Fundstellen

BStBl III 1963, 346

BFHE 1964, 80

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