Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 16.02.1977 - I R 163/75

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Leitsatz (amtlich)

1. Erwirbt eine Aktiengesellschaft unter Verstoß gegen § 71 AktG eigene Aktien und zahlt sie dafür einen Preis, der über dem Kurswert liegt, nimmt sie eine verdeckte Gewinnausschüttung an den Aktionär vor, dessen Aktien sie erwirbt.

2. Die Gefahr einer "Überfremdung" rechtfertigt nicht ohne weiteres den Erwerb eigener Aktien.

 

Normenkette

KStG § 6 Abs. 1 S. 2; AktG § 71

 

Tatbestand

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine AG, befaßt sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von ...

Ihre Aktien gehörten im Streitjahr 1968 zu mehr als 80 v. H. der Familie S, die auch ein alleinvertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied und den stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsrats stellte.

Im Streitjahr 1968 bot ein Unternehmen des X-Konzerns einem Minderheitsaktionär der Klägerin, der 8,6 v. H. der Aktien der Klägerin besaß, für diese Aktien einen Preis, der einem Kurswert von 835 v. H. entsprach, während der Börsenkurs 470 v. H. betrug. Da die Mehrheitsaktionäre der Klägerin zu dieser Zeit finanziell nicht in der Lage waren, die Aktien des Minderheitsaktionärs zu kaufen, erwarb die Klägerin die Aktien auf der Grundlage eines Kurswerts von 835 v. H. für insgesamt - einschließlich der Nebenkosten - 1 011 794 DM. Sie zahlte diesen Preis, um zu verhindern, daß die erworbenen Aktien auf ein Unternehmen des X-Konzerns übergingen.

In der Bilanz zum 31. Dezember 1968 nahm die Klägerin auf die erworbenen eigenen Aktien eine Abschreibung von 465 654 DM auf den niedrigeren Börsenkurs von 470 v. H. vor.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (FA) behandelte den Betrag der Abschreibung als verdeckte Gewinnausschüttung.

Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.

Das FG hat ausgeführt, von dem Betrag der Abschreibung von 465 654 DM sei ein Teilbetrag von 23 373 DM als anteilige Nebenkosten zu aktivieren (Urteil des BFH vom 15. Juli 1966 VI 226/64, BFHE 86, 699, BStBl III 1966, 643). Der übrige Betrag der Abschreibung sei eine verdeckte Gewinnausschüttung an die Mehrheitsaktionäre der Klägerin, die Mitglieder der Familie S. Denn der Erwerb der eigenen Aktien und die Zahlung eines den Börsenkurs übersteigenden Preises zum Zweck der Fernhaltung des X-Konzerns sei ausschließlich im Interesse der Mehrheitsaktionäre und nicht im Interesse der Klägerin erfolgt. Ein Interesse der Klägerin am Erwerb der eigenen Aktien wäre nur dann steuerrechtlich erheblich, wenn dieses Interesse den Erwerb der eigenen Aktien nach § 71 Abs. 1 Nr. 1 AktG gerechtfertigt hätte. Die von der Klägerin vorgetragenen Gründe für den Erwerb der eigenen Aktien ließen aber nicht erkennen, daß der Erwerb notwendig gewesen sei, um einen schweren Schaden von der Klägerin abzuwenden. Nach den eigenen Angaben der Klägerin sei es das Bestreben des X-Konzerns gewesen, auf dem Markt der ... Fuß zu fassen. Mangels anderer Anhaltspunkte sei dann aber davon auszugehen, daß der X-Konzern damit eine für die Klägerin positive Konzeption verfolgt habe. Die Klägerin habe nichts vortragen können, was darauf schließen ließe, daß der X-Konzern für den Fall des Erwerbs der Aktien geschäftshemmende Maßnahmen in bezug auf das Unternehmen der Klägerin beabsichtigt hätte. Ein Konkurrenzunternehmen sei der X-Konzern noch nicht gewesen, weil er erst die Absicht gehabt habe, in den Bereich der Herstellung und des Vertriebs von ... einzudringen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Klägerin, mit der Verletzung der § 6 Abs. 1 Satz 2 KStG, § 6 Abs. 1 Nr. 1, 2 EStG gerügt wird. Die Klägerin meint unter Berufung auf die Rechtsprechung des RFH und des BFH, der Erwerb eigener Anteile durch eine Kapitalgesellschaft stelle keinen geldwerten Vorteil für die verbleibenden Gesellschafter dar. Das gelte auch, wenn es sich nur um wenige Gesellschafter handle und wenn die Anteile zu einem überhöhten Preis erworben würden. Unbegründet seien auch die Ausführungen des FG zur Teilwertabschreibung. Die Abschreibung auf den niedrigeren Börsenkurswert sei handelsrechtlich und steuerrechtlich geboten. Das FG habe schließlich nicht beachtet, daß die Klägerin die eigenen Aktien erworben habe, um einen lästigen Gesellschafter loszuwerden. Der Mehrpreis sei daher abzugsfähig.

Die Klägerin beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und das Einkommen der Klägerin für das Streitjahr 1968 um 465 654 DM zu vermindern und den Körperschaftsteuerbescheid 1968 entsprechend zu berichtigen.

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet. In dem Erwerb der eigenen Aktien durch die Klägerin zu einem überhöhten Preis liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung an den Minderheitsaktionär. Die Abschreibung dieser Aktien auf den niedrigeren Teilwert darf daher das Einkommen der Klägerin nicht mindern (§ 71 Abs. 1, 2 AktG, § 6 Abs. 1 Satz 2 KStG).

1. Zutreffend hat das FG entschieden, daß der Erwerb der eigenen Aktien durch die Klägerin verboten war. Nach § 71 Abs. 1 AktG darf die Gesellschaft eigene Aktien nur aus den in § 71 Abs. 1 Nr. 1 - 6 bestimmten Gründen erwerben. Im Streitfall kommt nur der Rechtfertigungsgrund Nr. 1 in Betracht: Die Gesellschaft darf eigene Aktien erwerben, wenn der Erwerb notwendig ist, um einen schweren Schaden von der Gesellschaft abzuwenden.

Diese Voraussetzung ist im Streitfall nicht erfüllt. Nach den tatsächlichen Feststellungen des FG, an die der Senat gebunden ist (§ 118 Abs. 2 FGO), hat die Klägerin die eigenen Aktien in der Absicht erworben, zu vermeiden, daß die Aktien auf ein Unternehmen des X-Konzerns übergingen. Das FG hat aber nicht feststellen können, daß der X-Konzern den Einfluß, den er durch den Erwerb der 8,6 v. H. der Aktien der Klägerin erlangt hätte, zum Nachteil der Gesellschaft ausgeübt hätte. Eine Änderung der Geschäftspolitik, wie sie die Klägerin befürchtet hat, bedeutet nicht notwendig einen schweren Schaden für die Gesellschaft.

Im Schrifttum zum Aktienrecht ist streitig, ob die Gefahr einer "Uberfremdung" den Erwerb eigener Aktien rechtfertigt (Lutter in Kölner Kommentar zum Aktiengesetz, § 71 Anm. 15 mit weiteren Angaben). Der Senat braucht diese Frage nicht abschließend zu prüfen. Selbst wenn man in Übereinstimmung mit dem BGH (Urteile vom 27. September 1956 II ZR 144/55, Juristenzeitung 1957 S. 179, und vom 6. Oktober 1960 II ZR 150/58, BGHZ 33, 175) und entgegen der dazu geäußerten Kritik von Mestmäcker (Der Betriebs-Berater 1961 S. 945) davon ausgeht, daß die Verwaltung der Aktiengesellschaft berechtigt ist, den Erwerb von Aktien der Gesellschaft durch ein Konkurrenzunternehmen zu verhindern, wenn dieses die Absicht hat, die eigene Gesellschaft zu vernichten, ist im Streitfall der Erwerb der eigenen Aktien durch die Klägerin nicht erlaubt. Denn das FG hat nicht feststellen können, daß der X-Konzern die Absicht gehabt habe, die Klägerin zu schädigen oder gar zu vernichten.

Soweit den Mehrheitsaktionären der Klägerin aus dem Erwerb der Aktien des Minderheitsaktionärs durch ein Unternehmen des X-Konzerns Nachteile erwachsen konnten, lag darin keine Rechtfertigung für den Erwerb der eigenen Aktien durch die Klägerin nach § 71 Abs. 1 Nr. 1 AktG. Denn nach dieser Vorschrift muß der schwere Schaden, der durch den Erwerb der eigenen Aktien abgewendet werden soll, der Gesellschaft, nicht den Aktionären und erst recht nicht nur den Mehrheitsaktionären drohen. Das Aktiengesetz unterscheidet zwischen dem Schaden der Gesellschaft und dem Schaden der Aktionäre, setzt also beides nicht gleich (§ 243 Abs. 2 AktG; dazu Schilling in Freundesgabe für Hans Hengeler, S. 226, 231 ff.). § 71 Abs. 1 Nr. 1 AktG nennt als Schutzobjekt nur die Gesellschaft, deren Interessen mit denen der Mehrheitsaktionäre nicht übereinstimmen müssen.

Auch das Interesse der Mehrheitsaktionäre an der Beibehaltung der bisherigen Geschäftspolitik, die sie maßgeblich bestimmt haben, kann solange keine Rechtfertigung für den Erwerb der eigenen Aktien durch die Klägerin sein, als eine Änderung der Geschäftspolitik keinen schweren Schaden für die Gesellschaft selbst zur Folge hat. Eine solche Gefahr ist aber, wie bereits bemerkt, vom FG nicht festgestellt.

2. Der aktienrechtlich verbotene Erwerb eigener Aktien, wie er im Streitfall vorlag, stellt eine unzulässige Rückgewähr der Einlagen dar (§ 57 Abs. 1 Satz 2 AktG; Lutter, a. a. O., § 71 Anm. 50). Das dingliche Rechtsgeschäft ist wirksam, das schuldrechtliche Rechtsgeschäft ist nichtig (§ 71 Abs. 2 AktG). Der Minderheitsaktionär ist zur Rückgewähr des erlangten Kaufpreises verpflichtet (§ 57 Abs. 1, § 62 Abs. 1 AktG), die Gesellschaft ist verpflichtet, diesen Anspruch geltend zu machen und die eigenen Aktien wieder herauszugeben (Lutter, a. a. O., § 71 Anm. 49, 50).

Hätten sich im Streitfall die Klägerin und der Minderheitsaktionär an diese Rechtslage gehalten, so wäre der Gewinn der Klägerin und damit auch ihr Einkommen durch den Erwerb der eigenen Aktien nicht gemindert worden. Denn die Abschreibung der erworbenen eigenen Aktien auf den niedrigeren Teilwert wäre durch die Bilanzierung der beiderseitigen Rückgewähransprüche ausgeglichen worden.

3. Lassen jedoch - wie im Streitfall - die Aktiengesellschaft und der Aktionär den verbotenen Erwerb der eigenen Aktien gelten, so wird aus der aktienrechtlichen Rückgewähr der Einlagen (§ 57 Abs. 1 Satz 2 AktG) steuerrechtlich eine verdeckte Gewinnausschüttung (§ 6 Abs. 1 Satz 2 KStG). Empfänger der verdeckten Gewinnausschüttung waren allerdings im Streitfall nicht die Mehrheitsaktionäre der Klägerin. Empfänger war vielmehr der Minderheitsaktionär, dessen Aktien die Klägerin erworben hat. Die unzulässige Rückgewähr der Einlagen (§ 57 Abs. 1 Satz 2 AktG) erfolgte an den Aktionär, dessen Aktien erworben wurden, nicht an die übrigen Aktionäre. Der Vorteil, den der Minderheitsaktionär im Streitfall erlangt hat, besteht darin, daß der Minderheitsaktionär für die Aktien einen Preis erhielt, der weit über dem Börsenkurs lag. Die Ursache für die Zuwendung lag im Gesellschaftsverhältnis. Denn der Minderheitsaktionär erhielt sie in seiner Eigenschaft als Gesellschafter der Klägerin.

Auf die Rechtsprechung zur Abzugsfähigkeit von Abfindungen an lästige Gesellschafter einer Personengesellschaft kann sich die Klägerin nicht berufen. Für die Frage, ob eine Aktiengesellschaft durch den Erwerb eigener Aktien steuerrechtlich ihren Gewinn mindern darf, ist § 71 AktG maßgeblich. Die Maßgeblichkeit des Aktienrechts folgt daraus, daß das Verhalten eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters als Maßstab für die Prüfung einer verdeckten Gewinnausschüttung nach § 6 Abs. 1 Satz 2 KStG gilt und Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft durch den verbotenen Erwerb eigener Aktien diese Sorgfaltspflicht verletzen (§ 93 Abs. 1, 3 Nr. 3 AktG).

Ob im Streitfall die Vorteile, die die Mehrheitsaktionäre durch den Erwerb der eigenen Aktien erlangt haben, geeignet sind, Gegenstand einer verdeckten Gewinnausschüttung zu sein, erscheint fraglich. Darauf kommt es jedoch im Streitfall nicht an. Denn zur Hinzurechnung des streitigen Betrags zum Einkommen der Klägerin nach § 6 Abs. 1 Satz 2 KStG genügt die Feststellung einer verdeckten Gewinnausschüttung an den Minderheitsaktionär der Klägerin.

4. Bei dieser Sach- und Rechtslage braucht der Senat nicht zu prüfen, ob ein Teil des Betrags der Teilwertabschreibung als anteilige Nebenkosten für den Erwerb der eigenen Aktien zu aktivieren ist. Soweit die Frage zu verneinen wäre, ginge der Betrag ein in den Betrag der hinzuzurechnenden verdeckten Gewinnausschüttung.

 

Fundstellen

Haufe-Index 72351

BStBl II 1977, 572

BFHE 1978, 52

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Checkliste Jahresabschluss 2025 / 12.1.1 Prüfungsauftrag
      2
    • Steuer Check-up 2025 / 2.12.3 Grunderwerbsteuer auch bei Treuhandverhältnissen
      2
    • AO-Handbuch, Anhang zur amtlichen Handausgabe 2024
      1
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2.2 Angaben zu den Posten des Konzernabschlusses
      1
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 4 Ausweis von Unterschiedsbeträgen aus der Erstkonsolidierung (Abs. 3)
      1
    • Eigenbelege: Der richtige Umgang mit Eigenbelegen und Er ... / 5 Ersatzbeleg/Notbeleg für nicht mehr vorhandene Belege
      1
    • Erwerbergruppe mit gleichgerichteten Interessen
      1
    • Geschenke / 5 Wertbestimmung
      1
    • Mietvertrag bei Angehörigen nach Grundstücksverkauf
      1
    • Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 12 Abs. 2 Nr. 7d [Zirku ... / 1.3 Kein Wahlrecht zwischen Steuerbefreiung und Steuerpflicht
      1
    • Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 22d Steuernummer und zu ... / 2 Steuernummer und USt-IdNr.
      1
    • Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 6a Innergemeinschaftlic ... / 4.8 Versagung der Steuerbefreiung bei Beteiligung an einer Steuerhinterziehung
      1
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop
    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Haufe Shop: Digitale Transformation im Finanz- und Rechnungswesen
    Digitale Transformation im Finanz- und Rechnungswesen
    Bild: Haufe Shop

    Ob Digital Finance/CFO4.0, E-Invoicing oder Robotic Accounting - das Buch greift verschiedene Facetten der digitalen Transformation im Finanz- und Rechnungswesen auf. Es zeigt, wie Handlungsbedarf frühzeitig erkannt, die Umsetzung praxistauglicher Strategien und der Einsatz generativer KI vorangetrieben werden können.


    Körperschaftsteuergesetz / § 6 Einschränkung der Befreiung von Pensions-, Sterbe-, Kranken- und Unterstützungskassen
    Körperschaftsteuergesetz / § 6 Einschränkung der Befreiung von Pensions-, Sterbe-, Kranken- und Unterstützungskassen

      (1) Übersteigt am Schluss des Wirtschaftsjahrs, zu dem der Wert der Deckungsrückstellung versicherungsmathematisch zu berechnen ist, das Vermögen einer Pensions-, Sterbe- oder Krankenkasse im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 3 den in Buchstabe d dieser Vorschrift ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren