Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 15.12.1988 - IV R 29/86

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Leitsatz (amtlich)

1. Tritt der Gesellschafter einer Personengesellschaft ihm gegen die Gesellschaft zustehende Darlehensansprüche zur Ablösung von Pflichtteilsansprüchen an einen Angehörigen ab, der die Beträge der Gesellschaft weiterhin als Darlehen beläßt, so sind die an den neuen Darlehensgläubiger gezahlten Darlehenszinsen Betriebsausgaben der KG (Anschluß an BFH-Urteil vom 21.Mai 1987 IV R 39/85, BFHE 150, 38, BStBl II 1987, 628).

2. Der Betriebsausgabenabzug kann nicht vom Ergebnis eines Fremdvergleichs hinsichtlich der Darlehensbedingungen abhängig gemacht werden, wenn der Abtretende die Gesellschaft nicht beherrscht.

 

Orientierungssatz

Bei Beteiligung zweier Gesellschafter zu je 50 v.H. können beide Gesellschafter gemeinsam als beherrschend angesehen werden, wenn sie einen Gegenstand von gemeinsamem Interesse in gegenseitiger Abstimmung regeln. Davon ist insbesondere auszugehen, wenn eine Familiengesellschaft aufeinander abgestimmte Verträge mit Angehörigen ihrer Gesellschafter abschließt, von denen diese entsprechend ihrer Gesellschaftsbeteiligung getroffen werden (vgl. BFH-Rechtsprechung).

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 4

 

Tatbestand

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH & Co. KG, ist als Produktionsunternehmen tätig. Alleinige Komplementärin ohne Vermögenseinlage und Geschäftsführerin ist eine GmbH. Einer der Kommanditisten war früher C, an dessen Stelle nach seinem Tode seine Witwe und Alleinerbin E trat. Die übrigen Kommanditisten gehören dem Stamm F an. Die Stämme B und F sind zu gleichen Teilen an der KG und an der GmbH beteiligt. Jeder Stamm stellt auch einen (alleinvertretungsberechtigten) Geschäftsführer der GmbH.

Die Kinder von C und E machten gegen E ihre Pflichtteilsansprüche geltend. Es kam schließlich mit Verträgen vom 13.August 1976 zu einer Vereinbarung mit im wesentlichen folgendem Inhalt:

E übertrug mit Wirkung ab 1.Juli 1976 ihrem Sohn K ihre Anteile an der GmbH und an der KG. Ihrer Tochter H und ihrem Sohn W übertrug sie, neben privatem Grundbesitz, aus dem Betriebsvermögen der KG Beträge in Höhe von 100 000 DM bzw. 200 000 DM, wobei H und W verpflichtet waren, diese Beträge der KG darlehensweise zur Verfügung zu stellen. Darüber wurden vereinbarungsgemäß am 15.Juli 1976 zwischen der KG und H bzw. W getrennte Darlehensverträge abgeschlossen, in denen vereinbart war, daß Sicherheiten nicht zu geben waren, daß der Zinssatz 9 v.H. betragen solle und daß das Darlehen fünf Jahre unkündbar sei, frühere Auszahlungen jedoch vereinbart werden könnten. Die Zinsvereinbarung wurde am 2.November 1976 in beiden Darlehensverträgen geändert. Danach sollte die Höhe der Zinsen jeweils der Verzinsung der Darlehenskonten der Gesellschafter anzugleichen sein. Der Gesellschaftsvertrag sieht hierzu vor, daß Geldguthaben auf den Darlehenskonten der Gesellschafter mit 3 v.H. über dem Bundesbankdiskontsatz zu verzinsen sind. Die Darlehensbeträge wurden vom Darlehenskonto des K abgebucht und den Darlehenskonten H und W gutgeschrieben.

Die Klägerin zog diese Zinsen in den Streitjahren (1977: 24 286 DM, 1978: 26 148 DM) bei ihrer Gewinnermittlung als Betriebsausgaben ab. Dem folgte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) zunächst in den unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs.1 der Abgabenordnung (AO 1977) ergangenen Feststellungsbescheiden für die Streitjahre. Nach einer Betriebsprüfung bei der Klägerin vertrat das FA jedoch die Auffassung, die Darlehensverbindlichkeiten gegenüber H und W und die Zinszahlungen seien dem privaten Bereich des Gesellschafters K zuzurechnen.

Das FA erließ gemäß § 164 Abs.2 AO 1977 entsprechend geänderte Feststellungsbescheide für die Streitjahre. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.

Das Finanzgericht (FG) stellte entscheidend darauf ab, die Darlehensverträge seien nicht zu zwischen fremden Dritten üblichen Bedingungen abgeschlossen und durchgeführt worden.

Mit der vom FG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs.2 Nr.1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) zugelassenen Revision rügt die Klägerin Verletzung des § 4 Abs.4 des Einkommensteuergesetzes (EStG).

Die Klägerin beantragt, das FG-Urteil und die Einspruchsentscheidung des FA aufzuheben und in Abänderung der angefochtenen Feststellungsbescheide den Gewinn 1977 um 24 286 DM und den Gewinn 1978 um 26 148 DM niedriger festzustellen.

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

I. Die Revision ist begründet. Die von der Klägerin an H und W zu zahlenden Zinsen sind Betriebsausgaben der Klägerin und mindern deren Gewinn.

1. Mit Urteil vom 21.Mai 1987 IV R 39/85 (BFHE 150, 38, BStBl II 1987, 628) hat der Senat entschieden, daß dann, wenn ein Gesellschafter einer Personengesellschaft ihm gegen die Gesellschaft zustehende Darlehensansprüche zur Ablösung von Pflichtteilsansprüchen an einen Dritten abtritt und dieser die Beträge der Gesellschaft weiterhin als Darlehen beläßt, die von der Personengesellschaft entrichteten Zinsen Betriebsausgaben der Personengesellschaft sind. Auf die Gründe dieser Entscheidung, an der festzuhalten ist, wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.

Im Streitfall liegen die Dinge so, wie im Falle des Urteils in BFHE 150, 38, BStBl II 1987, 628. Aufgrund der Vereinbarungen zwischen der früheren Gesellschafterin E, dem neuen Gesellschafter K und dessen Geschwistern H und W waren die Darlehensforderungen von E bzw. --nach Übertragung des KG-Anteils-- K gegen die Klägerin zur Abgeltung von Pflichtteilsansprüchen auf H und W übertragen worden und hatten H und W aufgrund der Absprachen mit E und K der Klägerin die ihnen abgetretenen Beträge als Darlehen zur Verfügung gestellt.

2. Entgegen der Auffassung des FA kann der Abzug der aufgrund dieser Vereinbarungen geschuldeten Zinsen als Betriebsausgaben nicht vom Ergebnis eines Fremdvergleichs abhängig gemacht werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) kann die steuerrechtliche Anerkennung eines Vertrags zwischen einer Personengesellschaft und einem Angehörigen eines Gesellschafters dann davon abhängig gemacht werden, daß der Vertrag inhaltlich und nach seiner tatsächlichen Durchführung dem entspricht, was bei sonst gleichen Verhältnissen zwischen fremden Dritten üblich ist, wenn der Gesellschafter, mit dessen Angehörigen der Vertrag abgeschlossen wird, die Gesellschaft beherrscht (vgl. BFH-Urteile vom 12.April 1979 IV R 14/76, BFHE 128, 207, BStBl II 1979, 622; vom 24.März 1983 IV R 76/80, BFHE 139, 144, BStBl II 1983, 770, und vom 20.Oktober 1983 IV R 116/83, BFHE 140, 190, BStBl II 1984, 298). Die Klägerin wurde indes von ihrem Gesellschafter K nicht beherrscht. K war zu je 50 v.H. an der Klägerin und an der GmbH, also nicht mehrheitlich beteiligt. Die Beteiligungen des Stammes F waren gleich hoch. Der Gesellschafter K konnte somit, da auch der Stamm F einen gleichberechtigten Geschäftsführer stellt, keinen beherrschenden Einfluß ausüben. Der Senat hat allerdings in den Urteilen vom 14.April 1983 IV R 198/80 (BFHE 138, 359, BStBl II 1983, 555) und in BFHE 140, 190, BStBl II 1984, 298 weiter ausgesprochen, bei Beteiligung zweier Gesellschafter zu je 50 v.H. könnten beide Gesellschafter gemeinsam als beherrschend angesehen werden, wenn sie einen Gegenstand von gemeinsamem Interesse in gegenseitiger Abstimmung regeln. Davon sei insbesondere auszugehen, wenn eine Familiengesellschaft aufeinander abgestimmte Verträge mit Angehörigen ihrer Gesellschafter abschließe, von denen diese entsprechend ihrer Gesellschaftsbeteiligung getroffen werden. Eine solche Situation war aber im Streitfall nicht gegeben. Weder war der Gesellschafter K mit den Gesellschaftern des Stammes F verwandt, noch sollten gleichartige, den Gewinn der Klägerin mindernde Absprachen mit Verwandten des Gesellschafters K einerseits und Verwandten der Gesellschafter des Stammes F andererseits geschlossen werden. Der Umstand, daß auch die Gesellschafter des Stammes F ein Interesse daran gehabt haben mögen, daß die bisher von K bzw. E überlassenen Darlehensbeträge der Gesellschaft für längere Zeit nunmehr von H und W zur Verfügung gestellt wurden, kann nicht als Indiz dafür angesehen werden, daß K und die Gesellschafter des Stammes F bewußt zusammenwirkten, um aus betriebsfremden Erwägungen den Gewinn der Klägerin zu mindern. Das Gegenteil ist der Fall, da mit der darlehensvertraglichen Regelung die bisherige Finanzierung der Klägerin auf längere Zeit abgesichert wurde.

Danach erweist sich die Revision der Klägerin als begründet, so daß das FG-Urteil und die Einspruchsentscheidung des FA aufzuheben waren.

II. Die Sache ist spruchreif. In Abänderung der Bescheide vom 13.August 1981 werden die Schuldzinsen in Höhe von 24 286 DM für 1977 und 26 148 DM zum Abzug als Betriebsausgaben zugelassen. Mit Rücksicht auf die Auswirkungen der dadurch sich ergebenden Gewinnminderung auf die Höhe der Gewerbesteuerrückstellungen wird die betragsmäßige Feststellung der Gewinne dem FA übertragen (Art.3 § 4 des Gesetzes zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit).

 

Fundstellen

Haufe-Index 62044

BFH/NV 1989, 14

BStBl II 1989, 500

BFHE 155, 543

BFHE 1989, 543

BB 1989, 1602-1603 (LT)

DB 1989, 806 (LT)

DStR 1989, 248 (KT)

HFR 1989, 360 (LT)

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Frotscher/Geurts, EStG § 19a Sondervorschrift für Einkün ... / 1.3 Überarbeitung § 19a EStG zum Vz 2024
      1
    • Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 11 Bemessungsgrundlage ... / 5.1.7 Nicht in den Zollwert einbezogene Bestandteile (Art. 72 UZK)
      1
    • Ansparrücklage setzt bei Herstellungskosten im Zusammenhang mit Gebäuden die Abgabe eines Bauantrages voraus
      0
    • Anwendungserlass zur Abgabenordnung 2008 [bis 31.12.2013] / 2.
      0
    • Anwendungserlass zur Abgabenordnung 2014 / 5. Widerruf
      0
    • Außenstände: Wie man als Unternehmer an sein Geld kommt / 3.2.3 Auflistung der überfälligen Debitorenposten
      0
    • Begriff des verarbeitenden Gewerbes im Investitionszulagenrecht
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2 Inhalte des Konzernanhangs (Abs. 1 Sätze 1 und 2)
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 4.2.1 Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
      0
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop
    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Alles zu Bilanzierung und Bewertung: Jahresabschluss
    Jahresabschluss
    Bild: Haufe Shop

    Mit diesem Buch haben Sie alle erforderlichen Informationen an der Hand, um den Jahresabschluss in allen Einzelteilen korrekt zu erstellen. Mit Tipps sowie Gestaltungsmöglichkeiten bei konkreten Bilanzierungsfragen, Anwendungshinweisen sowie fast 200 Beispielen und Grafiken.


    Einkommensteuergesetz / § 4 Gewinnbegriff im Allgemeinen
    Einkommensteuergesetz / § 4 Gewinnbegriff im Allgemeinen

      (1) 1Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen. ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren