Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 15.12.1972 - VI R 227/69

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Leitsatz (amtlich)

Der Bausparer kann Zinsen, die ihm die Bausparkasse gutgeschrieben hat, als Sonderausgaben geltend machen, auch wenn er die Bausparbeiträge unter Verwendung fremder Mittel geleistet hat.

 

Normenkette

EStG § 10 Abs. 1

 

Tatbestand

Der Kläger und Revisionsbeklagte schloß im November 1959 einen Bausparvertrag ab und beantragte kurz danach bei der Bausparkasse einen Zwischenkredit zur Finanzierung eines Bauvorhabens. Die Bausparkasse gewährte den Zwischenkredit gegen Verpfändung der jeweiligen Bausparguthaben. Sie überwies im April 1960 die Valuta des Darlehens an die Kreissparkasse, die den Betrag an den Kläger auszahlte. Ende 1964 wurde der Bausparvertrag zugeteilt. In den Streitjahren 1963 und 1964 überwies der Kläger die Bausparbeiträge aus seinem laufenden Konto bei der Kreissparkasse. Die Bausparkasse schrieb ihm Zinsen von 279,20 DM bzw. 372,08 DM gut. Das laufende Konto des Klägers wies während der Streitjahre jeweils einen Schuldsaldo aus, da der Kläger das Kontokorrentkonto überziehen durfte. Die Gutschriftsanzeigen auf dem Konto des Klägers bei der Bausparkasse stimmten zeitlich mit den vom Kläger laufend verbuchten fälligen Bausparraten nicht überein, da die Kreissparkasse die Zahlungen offenbar jeweils dann bewirkte, wenn der Kontostand des Klägers die Überweisung an die Bausparkasse rechtfertigte. Der Kläger nahm für die Bausparbeiträge und die Zinsgutschriften den Abzug als Sonderausgaben in Anspruch.

Der Beklagte und Revisionskläger (FA) lehnte den Abzug der Bausparbeiträge und der Zinsgutschriften als Sonderausgaben ab. Der Einspruch hatte keinen Erfolg.

Das FG sah die Klage nur zum Teil als begründet an. Es führte aus, die zu Lasten des Kontokorrentkontos bei der Kreissparkasse überwiesenen Bausparbeiträge seien nicht als Sonderausgaben abzugsfähig, da sie aus Kreditmitteln erbracht worden seien. Dagegen seien die Zinsgutschriften als Sonderausgaben zum Abzug zuzulassen. Die Zinsen seien dem Kläger als eigenes verfügbares Einkommen zugeflossen. Gleichzeitig seien sie als Gutschrift auf dem Bausparkonto zum Zweck des Wohnungsbaues verwendet worden. Sie stünden nicht in unmittelbarer Beziehung zu der Zahlung der Bausparbeiträge aus fremden Mitteln. Der mittelbare Zusammenhang mit den aus fremden Mitteln überwiesenen Beiträgen reiche nicht aus, um den Abzug zu versagen.

Mit der vom FG wegen der grundsätzlichen Bedeutung zugelassenen Revision rügt das FA die Verletzung des § 10 EStG. Die Zinsgutschriften seien dem Kläger zwar als Einkünfte zugeflossen. Sie stünden jedoch mit der Kreditaufnahme in mittelbarem Zusammenhang, da sie aus kreditierten Mitteln herrührten. Der Bausparvertrag habe nicht dem Ansammeln eigener Sparleistungen für Zwecke des Wohnungsbaues gedient. Die Zinsgutschriften könnten deshalb nicht isoliert steuerlich begünstigt werden. Sie seien nur im Zusammenhang mit der Gesamtfinanzierung der Bausparbeiträge durch Fremdmittel zu beurteilen.

 

Entscheidungsgründe

Aus den Gründen:

Die Revision hat keinen Erfolg.

Nach § 10 Abs. 1 EStG setzt der Abzug von Bausparbeiträgen als Sonderausgaben voraus, daß die Beiträge weder unmittelbar noch mittelbar in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Aufnahme eines Kredits stehen.

FA und FG halten einen mittelbaren Zusammenhang der Zinsgutschriften mit der Aufnahme des Kredits für gegeben. In der steuerrechtlichen Auswirkung des mittelbaren Zusammenhangs sind sie allerdings entgegengesetzter Auffassung. Der Senat hat zu dieser Frage aus Anlaß der Gutschrift von Bausparzinsen nach der Aufnahme eines Auffüllungskredits in dem Urteil des BFH vom 5. Mai 1972 VI R 87/69 (BFH 106, 64, BStBl II 1972, 732) Stellung genommen. Er hat in jenem Fall den Zusammenhang der Bausparzinsen mit der Kreditaufnahme als zu lose angesehen, als daß die Zinsen noch mittelbar in wirtschaftlichem und damit den Abzug als Sonderausgaben ausschließenden Zusammenhang mit dem Auffüllungskredit stünden. Für die Feststellung, wann ein mittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang als "zu lose" anzusehen ist, um steuerunschädlich zu sein, fehlen sichere Anhaltspunkte. Die erneute Prüfung dieser Rechtsfrage ergibt, daß die Bausparzinsen mit dem zur Aufbringung der Bausparbeiträge aufgenommenen Kredit nicht im Sinne des § 10 Abs. 1 EStG zusammenhängen.

Wann bei der Leistung von Versicherungs- und Bausparbeiträgen ein mittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang mit Fremdmitteln besteht, ist weder dem EStG noch der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung zu entnehmen. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist ein mittelbarer Zusammenhang angenommen worden, wenn ein Gewerbetreibender Sparbeiträge aus Mitteln leistete, die er auf einem Sonderkonto sammelte, während sich gleichzeitig der Debetsaldo auf dem laufenden Bankkonto des Unternehmens erhöhte (BFH-Urteil vom 16. November 1962 VI 16/61, HFR 1963, 138). Auch als der Steuerpflichtige das Geld für die Sparbeiträge aus der Ladenkasse entnahm und im gleichen Jahr sich seine Bankschulden wesentlich erhöhten, hielt der BFH es für möglich, daß eine mittelbare Verwendung fremder Mittel vorliege (Urteil vom 5. Dezember 1958 VI 22/57 U, BFH 68, 154, BStBl III 1959, 61). Aus den Gründen bei der Entscheidungen geht jedoch nicht hervor, welche Merkmale vorliegen müssen, um einen mittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang festzustellen. Im Schrifttum ist deshalb auf die Rechtsunsicherheit hingewiesen worden, die sich aus der Schwierigkeit für die Steuerpflichtigen und die FÄ ergibt, die mittelbare Verwendung fremder Mittel eindeutig abzugrenzen (s. Grieger in DStZ 1959 A, 63).

Das Kreditaufnahmeverbot als Voraussetzung für den Abzug der Versischerungs- und Bausparbeiträge als Sonderausgaben will jeden Zusammenhang dieser Beiträge mit der Verwendung fremder Mittel ausschließen. Die Worte "unmittelbar noch mittelbar" sollen diese Absicht lediglich unterstreichen. Entscheidend ist, daß auch bei wirtschaftlicher Betrachtung die Beiträge nicht unter Zuhilfenahme fremder Mittel aufgebracht werden.

Über das Verhältnis der Versicherungs- und Bausparbeiträge zu etwaigen Fremdmitteln greift das Kreditaufnahmeverbot des § 10 Abs. 1 EStG aber nicht hinaus. Die steuerrechtliche Folge eines Verstoßes gegen das Verbot ist nach dem Gesetz auf die steuerliche Behandlung dieser Beiträge beschränkt. Die Bausparbeiträge werden Teil des Sparkapitals der Bausparer bei der Bausparkasse. Die Zinsen, die die Bausparkasse für die Überlassung des Kapitals gewährt, sind steuerrechtlich selbständig und unabhängig von den Bausparbeiträgen zu beurteilen, die zur Ansammlung des Sparguthabens führten. Sie sind steuerpflichtige Einkünfte des Bausparers aus Kapitalvermögen. Werden diese Einkünfte in der Form von Zinsgutschriften zur Erhöhung des Sparguthabens verwendet, so sind sie Bausparbeiträge, die der Bausparer aus ihm zugeflossenen eigenen Mitteln aufbringt. Für einen "Durchgriff" des Kreditaufnahmeverbotes auf die Zinsgutschriften aus Bausparguthaben ist nach dem Wortlaut des Gesetzes kein Raum. Die Revision des FA war deshalb als unbegründet zurückzuweisen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 70282

BStBl II 1973, 162

BFHE 1973, 529

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Außenprüfung: Gastronomiegewerbe / 1.3 Gaststätte oder Café als Nebenbetrieb
      1
    • Einkommensteuer-Richtlinien, Amtliche Hinweise 2023 / Zu § 15a EStG
      1
    • Einnahmen-Überschussrechnung: Worauf Sie bei Betriebsaus ... / 1.1 Betriebliche Fahrten mit dem privaten Fahrzeug
      1
    • Geschenke / 4.1 Personenkreis
      1
    • Lohnsteuer-Richtlinien, Amtliche Hinweise 2020 / Zu § 3 Nr. 26 EStG
      1
    • Sachliche Billigkeit bei der Kürzung des Sonderausgaben-Vorwegabzugs
      1
    • Wirtschaftliches Eigentum als Voraussetzung für die Investitionszulage
      1
    • Änderung des vereinfachten Beschaffungsverfahrens für belgische Truppen
      0
    • Anrechnung von nicht im EU-Ausland beantragten Familienleistungen auf Kindergeld nach deutschem Recht
      0
    • Ansparrücklage setzt bei Herstellungskosten im Zusammenhang mit Gebäuden die Abgabe eines Bauantrages voraus
      0
    • Anweisungen für das Straf- und Bußgeldverfahren 2023 / Abschnitt 9 Sicherung des Steueranspruchs
      0
    • Anwendungserlass zur Abgabenordnung 2008 [bis 31.12.2013] / [Vorspann]
      0
    • Arbeitslohn-ABC / Sammelbeförderung
      0
    • Aufrechnung gegen einen Erstattungsanspruch der Masse mit anderen Steueransprüchen
      0
    • Begriff des verarbeitenden Gewerbes im Investitionszulagenrecht
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2 Inhalte des Konzernanhangs (Abs. 1 Sätze 1 und 2)
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 8.2 Kündigungsfolgen
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 3.2.1 Mutter- oder Tochterunternehmen
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 4.1.7 Eigenkapitaldifferenz aus Währungsumrechnung
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 4.2.1 Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
      0
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop
    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Haufe Shop: E-Rechnung wird zur Pflicht
    E-Rechnung_Whitepaper_3D
    Bild: Haufe Online Redaktion

    Die verpflichtende Einführung der E-Rechnung im B2B-Bereich zum 1.1.2025 stellt eine wesentliche Neuerung für viele Unternehmen dar.


    Einkommensteuergesetz / § 10 [Sonderausgaben]
    Einkommensteuergesetz / § 10 [Sonderausgaben]

      (1) 1Sonderausgaben sind die folgenden Aufwendungen, wenn sie weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind oder wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten behandelt werden:    1. bis 1b. (weggefallen)   2.   a) Beiträge ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren