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BFH Urteil vom 15.12.1960 - V 261/58 U

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Umsatzsteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Annahme einer Unternehmereinheit genügt nicht, daß Personengruppen oder Familienstämme an den Gesellschaften im gleichen Verhältnis beteiligt sind. Die Voraussetzungen für die Unternehmereinheit müssen vielmehr in bezug auf die den Gesellschaften angehörenden Einzelpersonen vorliegen.

 

Normenkette

UStG § 2 Abs. 1; UStG Abs. 2 Ziff. 2

 

Tatbestand

Aus den Gründen Streitig ist, ob die Umsätze der Bfin. an die A X OHG in Y (im folgenden OHG) - wie die Vorinstanzen annehmen - der Umsatzsteuer unterliegen oder ob sie - wie die Bfin. annimmt - wegen Unternehmereinheit zwischen beiden Gesellschaften nicht steuerbar sind.

Die OHG (Besitzgesellschaft) hat die ihr gehörigen Anlagegüter (Grundstücke, Maschinen, Inventar) an die Bfin. (Betriebsgesellschaft) verpachtet. Es sind beteiligt:

a) an der A X OHG 1. A X sen. mit 50 v. H. 2. B X sen. mit 50 v. H. b) an der A X GmbH (Bfin.) 1. A X sen. mit ----- 7/210 Anteil = 70.000 DM 2. B X sen. mit ----- 7/210 Anteil = 70.000 DM 3. A X jun. mit ---- 98/210 Anteil = 980.000 DM 4. C X mit --------- 98/210 Anteil = 980.000 DM.A X jun. ist das einzige Kind von B X sen., C X das einzige Kind von A X sen., so daß an der Bfin. (GmbH) die Stämme A X sen. und B X sen. zu je 50 v. H. beteiligt sind. Alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer der Bfin. sind ihre Gesellschafter A und B X sen.

Das Finanzamt zog die laufenden Umsätze der Bfin. an die OHG in den Veranlagungszeiträumen II/1948 bis 1951 zur Umsatzsteuer heran. Das Finanzgericht wies die Berufung als unbegründet zurück, weil die Voraussetzungen für eine Unternehmereinheit zwischen der Bfin. und der OHG nicht gegeben seien; bei Unterstellung eines Organschaftsverhältnisses wären die Umsätze der Bfin. an die OHG wegen Außerkraftsetzung des § 2 Abs. 2 Ziff. 2 UStG durch Artikel II des Kontrollratsgesetzes (KRG) Nr. 15 (Amtsblatt des Kontrollrats 1946 Nr. 4 S. 75) umsatzsteuerbar.

 

Entscheidungsgründe

Die Rb. ist nicht begründet.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs und Bundesfinanzhofs müssen zur Annahme einer Unternehmereinheit zwischen mehreren Gesellschaften die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

Es müssen an allen Gesellschaften dieselben Personen beteiligt sein.

Das Verhältnis ihrer Beteiligung muß bei allen Gesellschaften das gleiche sein.

Es muß bei allen Gesellschaften eine einheitliche Willensbildung gewährleistet sein.

Schon die erste Voraussetzung ist im Streitfall nicht gegeben. Denn an der Bfin. sind vier, an der OHG dagegen nur zwei Gesellschafter beteiligt. Infolgedessen fehlt es auch an der zweiten Voraussetzung für eine Unternehmereinheit, daß das Beteiligungsverhältnis der Gesellschafter an allen Gesellschaften das gleiche ist. Die beiden Senior-Gesellschafter sind an der OHG zu je 50 v. H., an der Bfin. aber nur zu je 7/210 Anteil beteiligt. Es genügt nicht, daß sich bei Zusammenrechnung des Anteils jedes Senior-Gesellschafters mit dem Anteil des von ihm abstammenden Junior-Gesellschafters, also bei der Berechnung der Anteile nach Stämmen auch bei der Bfin. 50 % - ige Beteiligungen ergeben. Es kommt nicht darauf an, ob Personengruppen oder Familienstämme an den Gesellschaften im gleichen Verhältnis beteiligt sind. Die von der Rechtsprechung für die Unternehmereinheit herausgebildeten Voraussetzungen müssen vielmehr in bezug auf die den Gesellschaften angehörenden Einzelpersonen vorliegen. Patriarchalische Familienverhältnisse mögen zwar die Willensbildung bei Familiengesellschaften in tatsächlicher Hinsicht oft stark beeinflussen. Eine rechtliche Gewähr dafür bieten sie im Gegensatz zu den Kapitalanteilen aber nicht. Außerdem ist die Gewährleistung einer einheitlichen Willensbildung bei allen Gesellschaften nur eine der Voraussetzungen für eine Unternehmereinheit. Die Ansicht, es handele sich dabei um das allein ausschlaggebende Kennzeichen, die Nämlichkeit der Gesellschafter und die Gleichheit der Beteiligungen seien nur als Beweismittel zu würdigen, hat der Senat abgelehnt. Die volle Identität der beteiligten Personen und die volle Gleichheit ihrer Beteiligungsverhältnisse an allen Gesellschaften sind neben der Sicherung einer einheitlichen Willensbildung unabdingbare Voraussetzungen für die Anerkennung einer Unternehmereinheit, die einer besonderen wirtschaftlichen Betrachtungsweise nicht mehr zugänglich sind und an die ein strenger Maßstab anzulegen ist (Urteil des Bundesfinanzhofs V 293/55 U vom 12. März 1959, BStBl 1959 III S. 226, Slg. Bd. 68 S. 594). Hieran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, daß die Senior-Gesellschafter, die alleinigen Gesellschafter der OHG, als Mitgesellschafter der Bfin. zugleich deren alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer sind; denn der Geschäftsführer ist nicht willenbildendes, sondern nur willenausführendes Organ der GmbH; er ist nur Vertreter der willenbildenden Gesellschafterversammlung.

Auf den Einwand der Bfin., wenn zwischen ihr und der OHG keine Unternehmereinheit vorliege, müsse Organschaft angenommen werden, brauchte die Vorinstanz nicht näher einzugehen. Denn abgesehen davon, daß es schon an der finanziellen Eingliederung der Bfin. in die OHG fehlt, weil diese über ihre Gesellschafter A und B X sen. nur insgesamt 14/210 Anteile der GmbH besitzt, waren in den hier streitigen Veranlagungszeiträumen die umsatzsteuerlichen Auswirkungen der Organschaft durch Artikel II KRG Nr. 15 aufgehoben, so daß die Umsätze der Tochtergesellschaft an die Muttergesellschaft der Umsatzsteuer unterlagen.

 

Fundstellen

BStBl III 1961, 149

BFHE 1961, 406

BFHE 72, 406

StRK, UStG:2/1 R 68

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