Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 15.11.1994 - IX R 11/92 (NV)

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Abgrenzung eines Damnums von einem Tilgungsstreckungsdarlehen

 

Leitsatz (NV)

Hat sich ein Darlehensnehmer für ein vereinbartes Damnum ein zusätzliches Darlehen gewähren lassen, so sind, wenn die Vereinbarung eine rechtliche und wirtschaft liche Einheit bildet, nur die zur Tilgung des Zusatzdarlehens geleisteten Teilbeträge als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar.

 

Normenkette

EStG §§ 11, 21 Abs. 2, §§ 21a, 52 Abs. 21 S. 1

 

Tatbestand

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger), zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Eheleute, erwarben im Jahre 1984 ein Grundstück in A, das sie mit einem Einfamilienhaus bebauen ließen. Hierzu nahmen sie 1984 ein Darlehen in Höhe von 120 000 DM bei der X- Bank auf. In den Vertragsbedingungen heißt es u. a.: "Auszahlung: 99 %, worin 6 % des Darlehens als zinslos gestundetes Disagio enthalten sind (sog. Tilgungsstreckung). Dieses gestundete Disagio ist anstelle der Tilgungsraten vorab zurückzuzahlen." Die Tilgung sollte in den ersten vier Jahren nach Auszahlung des Darlehens 1,5 v. H. der Darlehenssumme betragen, danach 1 v. H. Die Kläger bezogen Ende 1985 das Haus. Zuvor hatte die Darlehensgeberin ein Damnum in Höhe von 1 200 DM einbehalten. Die Kläger sind der Meinung, sie hätten im Streitjahr (1985) das Damnum in voller Höhe getilgt. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -- FA --) zog bei der Einkommen steuerveranlagung 1985 von dem insgesamt geltend gemachten Damnum von 8 400 DM lediglich einen Betrag von 1 200 DM als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ab. Dagegen vertraten die Kläger die Auffassung, das Damnum sei in voller Höhe zu berücksichtigen. Im Verfahren vor dem Finanzgericht (FG) hat das FA am 14. März 1991 den angefochtenen Einkommensteuerbescheid 1985 hinsichtlich des Grund- und Kinderfreibetrages gemäß § 165 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) für vorläufig erklärt. Die Kläger haben diesen Bescheid jeweils gemäß § 68 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zum Gegenstand des Verfahrens gemacht. Das FG wies die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage ab.

Mit der Revision rügen die Kläger Verletzung der §§ 11 und 21 des Einkommensteuergesetzes (EStG).

Die Kläger beantragen, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Einkommensteuer 1985 auf ... DM herabzusetzen.

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Entscheidung in der Sache selbst (§ 126 Abs. 3 Nr. 1 FGO). Das FG hat es zu Recht abgelehnt, für das aufgenommene Darlehen einen über 1 200 DM hinaus gehenden Betrag als Damnum bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zum Abzug zuzulassen. Die Einkommensteuer ist jedoch im Hinblick auf den gemäß § 54 EStG a. F. (Art. 1 Nr. 18 des Steueränderungsgesetzes -- StÄndG -- 1991 vom 24. Juni 1991, BGBl I 1991, 1322, BStBl I 1991, 665) zu berücksichtigenden erhöhten Kinderfreibetrag von 2 432 DM herabzusetzen.

1. Zu den Aufwendungen, die im Streitjahr gemäß § 21 Abs. 2, § 21 a und § 52 Abs. 21 Satz 1 EStG als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden konnten, gehört auch ein Damnum, das vor Beginn der Eigennutzung eines Einfamilienhauses einbehalten worden ist (z. B. Urteil des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 13. Dezember 1983 VIII R 173/83, BFHE 140, 440, BStBl II 1984, 428). Hierbei kommt es nach der im Streitjahr maßgebenden Rechtslage auf den Zeitpunkt an, zu dem das Damnum vereinbarungsgemäß entrichtet wird (vgl. BFH-Urteil vom 8. Juni 1994 X R 26/92, BFHE 174, 535; Deutsches Steuerrecht -- DStR -- 1994, 1413). Haben die Vertragsparteien vereinbart, daß bei Auszahlung der Darlehenssumme ein Teil als Damnum einbehalten wird, so ist dies in dem Zeitpunkt geleistet, in dem das gekürzte Darlehenskapital dem Darlehensnehmer zufließt. Hat sich der Darlehensnehmer dagegen, um die volle Auszahlung eines Baudarlehens zu erreichen, für das vereinbarte Damnum vom Gläubiger ein zusätzliches Darlehen gewähren lassen, so kann er, wenn die Vereinbarung eine rechtliche und wirtschaftliche Einheit bildet, nur die zur Tilgung des Zusatzdarlehens geleisteten Teilbeträge gleich einem Damnum als Werbungskosten abziehen. Das Damnum ist in den Fällen der Tilgungsstreckung gestundet (Senatsurteile vom 8. November 1988 IX R 177/85, BFH/NV 1989, 298 und IX R 96/84, BFH/NV 1989, 496). Diese Rechtsprechung, die der Senat erneut durch Urteil vom 13. September 1994 IX R 20/90, BFH/NV 1995, 293 bestätigt hat, geht auf die Entscheidung des Großen Senats des BFH vom 6. Dezember 1965 GrS 2/64 S (BFHE 84, 399, BStBl III 1966, 144) zurück, in der dieser zwischen der Begleichung eines Damnums durch Verrechnung und der Stundung des Damnums durch Aufnahme eines Tilgungsstrekungsdarlehens unterscheidet (vgl. BFH- Urteil vom 26. November 1974 VIII R 105/70, BFHE 114, 412, BStBl II 1975, 330). Der Beschluß des Großen Senats ist für den erkennenden Senat bindend (Beschluß des Großen Senats vom 18. Januar 1971 GrS 4/70, BFHE 101, 13, BStBl II 1971, 207; vgl. auch Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., § 11 Anm. 16). Neue rechtliche Gesichtspunkte, die im Streitfall eine erneute Anrufung des Großen Senats rechtfertigen könnten, sind nicht gegeben.

Das FG hat zu Recht angenommen, daß die im Vertrag vom 14. Dezember 1984 getroffenen Vereinbarungen eine rechtliche und wirtschaftliche Einheit bilden und daß ein Damnum in Höhe von 6 v. H. der Darlehenssumme gestundet werden sollte. Nach den unangefochtenen und damit bindenden (vgl. § 118 Abs. 2 FGO) Feststellungen des FG haben die Kläger -- entgegen ihrem Revisionsvorbringen -- im Streitjahr keine Tilgungsleistungen auf den gestundeten Betrag erbracht. Ein Werbungskostenabzug scheidet demnach aus.

Der Einwand der Kläger, sie hätten bei einer anderen vertraglichen Gestaltung den Abzug eines Betrags in Höhe des umstrittenen Damnums erreichen können, ist unbegründet. Der Besteuerung kann nur der verwirklichte, nicht hingegen ein gedachter Sachverhalt zugrunde gelegt werden (BFH- Beschluß vom 4. Juli 1990 GrS 2--3/88, BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817, 826).

2. Die Revision ist jedoch begründet, soweit wegen des gemäß § 54 EStG a. F. nachträglich auf 2 432 DM erhöhten Kinderfreibetrages die Einkommensteuer herabzusetzen ist.

 

Fundstellen

Haufe-Index 65052

BFH/NV 1995, 669

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung

haufe-product

Meistgelesene Beiträge
  • Innergemeinschaftlicher Erwerb: Umsatzsteuerlich richtig zuordnen und buchen
    1.187
  • Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder
    1.164
  • Nachforderungszinsen
    655
  • Nachforderungszinsen / 7 Wann für Nachforderungszinsen der Betriebsausgabenabzug gewährt wird
    540
  • GmbH, Gewinnausschüttung
    505
  • Sozialversicherungskonten abstimmen / 4.2 "Nebenkosten" separat buchen
    484
  • Werkzeuge, Abschreibung
    407
  • Homepage und Domain / 4.3 Buchung laufender Gebühren für die Domain-Nutzung
    382
  • Allgemeines zur Abschreibung von Gebäuden / 5 Abschreibungsbeginn und -ende
    369
  • Umsatzsteuer, Ausnahmen beim Leistungsort bei grenzübers ... / 8 Verwendung von Konten im SKR 03 und SKR 04: Voraussetzung der richtigen Buchung ist der umsatzsteuerliche Sachverhalt
    364
  • Wechsel der Gewinnermittlungsart
    357
  • Jahresabschluss, Umsatzsteuer / 1 So kontieren Sie richtig!
    356
  • Anschaffungskosten, Aktivierung oder Betriebsausgabenabzug / 5.2.1 Anschaffungskosten bei Anlagevermögen
    304
  • Instandhaltungsrücklage / 1.3 Zinserträge aus der Anlage von Instandhaltungsrücklagen
    282
  • Firmen-Pkw, Anschaffung
    275
  • Erhöhte Absetzungen nach §§ 7h und 7i EStG
    255
  • Verluste/Verlustabzug / 4.3 Verlustrücktrag
    248
  • (Erst-)Ausbildungskosten als Sonderausgaben
    234
  • Büroeinrichtung / 3.3 Für Wirtschaftsgüter von mehr als 250 EUR und nicht mehr als 1.000 EUR muss bei Anwendung der Poolabschreibung ein Sammelposten gebildet werden
    231
  • Firmen-Pkw, betriebliche Nutzung bis 50 %
    222
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Finance
Drittaufwand und abgekürzter Zahlungsweg: Teil 1 - Grundsätze
Haus Geld
Bild: Pixabay

Im Rahmen der Ermittlung steuerpflichtiger Einkünfte ist immer wieder festzustellen, dass Aufwendungen nicht unmittelbar vom Steuerpflichtigen selbst, sondern von einem Angehörigen getragen werden, z.B. wenn Eltern nach der Übertragung einer vermieteten Immobilie auf ihr Kind auch weiterhin die anfallenden Instandsetzungskosten tragen. Ein Werbungskostenabzug beim Kind ist jedoch u. a. nur dann möglich, wenn die Aufwendungen das Kind (den Einkünfteerzieler) aufwandsmäßig belasten.


BFH: Ausgleichszahlungen für vorzeitige Auflösung eines Zinsswaps
Stapel Euro Münzen auf Chart
Bild: mauritius images / Wolfgang Filser

Aufgrund der Beendigung des Zinsswaps erbrachte Ausgleichszahlungen stehen wie positive Ausgleichszahlungen nicht mehr im wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.


Haufe Shop: HGB Bilanz Kommentar
HGB Bilanz Kommentar
Bild: Haufe Online Redaktion

Mit dem Praktiker-Kommentar in neuer Auflage lösen Sie auch schwierige Fragen zu Bilanzierung, Jahresabschluss und Lagebericht sicher. Alle Änderungen sind mit Fallbeispielen und Buchungssätzen praxisgerecht dargestellt und erläutert. Im Praktiker-Kommentar inklusive: Die stets aktuelle Online-Version


BFH IX R 177/85 (NV)
BFH IX R 177/85 (NV)

  Entscheidungsstichwort (Thema) Damnum - Verrechnung oder Tilgungsstreckung  Leitsatz (NV) Ein Damnum, das vereinbarungsgemäß vor Ansatz des Grundbetrages nach § 21a EStG durch Verrechnung geleistet wird, ist grundsätzlich in voller Höhe als ...

4 Wochen testen


Newsletter Finance
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Steuern und Buchhaltung

Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Für Praktiker im Rechnungswesen
  • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
  • Alles rund um betriebliche Steuern
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Finance Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Rechnungswesen Shop
Rechnungswesen Produkte
Buchführung Software und Bücher
Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen
Produkte zu Kostenrechnung
Produkte zur IFRS-Rechnungslegung
Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren