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BFH Urteil vom 15.07.1984 - VI R 69/93 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zum Werbungskostenabzug beim Auslandssprachkurs eines Englischlehrers

 

Leitsatz (NV)

Besucht ein Englischlehrer während der Ferien an einer englischen Universität Kurse mit allgemeinbildendem Inhalt, führen die Kursgebühren nicht zu Werbungskosten, wenn das Kursprogramm nicht auf die besonderen beruflichen Bedürfnisse des Steuerpflichtigen ausgerichtet ist.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 1, § 12 Nr. 1

 

Tatbestand

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) unterrichtet als Gymnasiallehrer in den Fächern Deutsch und Englisch. Im Streitjahr 1989 besuchte er in der Zeit vom 9. bis 30. Juli an der Universität U in England die Kurse "Wege zur Geschichte der Kunst" und "Kunst, Literatur und Gedankenwelt der romantischen Epoche". Außer am 18. und 20. Juli (Exkursionstage) fanden von Montag bis Freitag von 10.15 Uhr bis 11.30 Uhr der erstgenannte Kurs und von 11.45 bis 13.00 Uhr der zweite Kurs statt. Die Wochenenden sowie neun weitere Nachmittage standen zur freien Verfügung. An den übrigen Nachmittagen standen Exkursionen auf dem Programm. Montags bis freitags wurden vormittags von 9.00 bis 10.00 Uhr und an einigen Abenden von 20.30 bis 21.30 Uhr Vorlesungen angeboten.

Die ihm durch die Teilnahme an diesen Kursen entstandenen Kosten in Höhe von 2 996,60 DM (Fahrtkosten 596 DM, Kursgebühr mit Unterbringung und Verpflegung 2 400,60 DM) machte der Kläger bei der Einkommensteuerveranlagung 1989 als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Der Beklagte und Revisionsbeklage (das Finanzamt -- FA --) lehnte den Werbungskostenabzug unter Hinweis auf die allgemeinbildenden und touristischen Inhalte der Kurse ab.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) führte zur Begründung seiner Entscheidung im wesentlichen aus: Für die berufliche Veranlassung eines Auslandssprachkurses genüge es nicht, daß der Kurs der allgemeinen Bildung der Teilnehmer diene und dem Beruf daneben lediglich förderlich sei. Vielmehr müsse der Sprachkurs auf die besonderen beruflichen Bedürfnisse der Teilnehmer zugeschnitten sein. Diese Voraussetzung sei im Streitfall nicht gegeben. Die Kurse hätten allgemein von Teilnehmern besucht werden können, die sich für England, dessen Kultur, Sprache und Geschichte interessierten und die die Sprache dermaßen beherrschten, daß sie den Kursen zu folgen in der Lage seien. Die Reise habe nach den Themen der Kurse vor allem der Allgemeinbildung im Bereich der englischen Kunstgeschichte gedient. Den Kursteilnehmern sei genügend Gelegenheit eingeräumt gewesen, die freien Nachmittage nach Belieben zu gestalten. Die Verwendung des Materials der Vorlesungen im Unterricht reiche demgegenüber nicht aus, um die berufliche Veranlassung mit der Folge des Werbungskostenabzugs zu bejahen.

Mit seiner Revision begehrt der Kläger weiterhin den Abzug der Aufwendungen in Höhe von 2 996,60 DM als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.

Zur Begründung trägt er im wesentlichen vor: Ein Fremdsprachenlehrer könne sich nicht an einer Volkshochschule oder durch einen sonstigen "einfachen" Sprachkurs fortbilden. Gerade ein Sprachkurs an einer Universität sei zur Fortbildung besonders geeignet. Dabei könne nicht steuerschädlich sein, daß die Kurse literarisch und kunstgeschichtlich ausgerichtet und durch Exkursionen ergänzt gewesen seien. Es habe sich um Themen gehandelt, die zum einen auch im Lehrplan Englisch vorgeschrieben seien. Zum anderen müsse ein Sprachkurs vom Thema her die Gewähr dafür bieten, daß die Sprache über den Diskussionsstoff auf sprachlich und thematisch hohem Niveau eingeübt werden könne. Aus dem hohen Leistungsanspruch ergebe sich, daß der Universitätskurs besondere Voraussetzungen bei den Teilnehmern erfordert habe. Hieraus folge eine Homogenität des Teilnehmerkreises. Teilnehmen könnten an den Kursen nur Personen, die in etwa eine gleichartige Ausbildung im Fach Englisch besäßen und in vergleichbaren Gebieten tätig seien, wie z. B. Fremdsprachenlehrer, angehende Fremdsprachenlehrer, Dolmetscher und Übersetzer. In den dienstlichen Beurteilungen sei im übrigen stets positiv hervorgehoben worden, daß er, der Kläger, seine Fachkenntnisse durch den Besuch der Sprachkurse an der Universität in U erweitert habe. In den früheren Jahren seien die Kosten für die Sprachkurse im übrigen stets als Werbungskosten anerkannt worden.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des Klägers ist unbegründet.

1. Bei der Entscheidung der Frage, ob die Kosten eines im Ausland durchgeführten Fremdsprachenkurses als Werbungskosten (§ 9 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes -- EStG --) oder als Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 EStG) abziehbar sind, sind nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) die Grundsätze zur einkommensteuerrechtlichen Beurteilung von Auslandsgruppenreisen zugrundezulegen (BFH-Urteile vom 31. Juli 1980 IV R 153/79, BFHE 131, 361, BStBl II 1980, 746, und vom 22. Juli 1993 VI R 103/92, BFHE 171, 552, BStBl II 1993, 787). Für den Abzug der Kosten einer Auslandsreise als Werbungskosten oder Betriebsausgaben ist maßgebend, ob die Aufwendungen objektiv durch besondere berufliche Gegebenheiten veranlaßt sind und ob nach Anlaß der Reise, dem vorgelegten Programm und der tatsächlichen Durchführung die Befriedigung privater Interessen (§ 12 Nr. 1 EStG) nahezu ausgeschlossen ist (BFH-Beschluß vom 27. November 1978 GrS 8/77, BFHE 126, 533, BStBl II 1979, 213). Dabei kann bei der Beurteilung eines Auslandssprachkurses u. a. auch der Umfang unterrichtsfreier Zeit und ferner von Bedeutung sein, ob die Möglichkeit besteht, allgemein interessierende Einrichtungen zu besichtigen und Besonderheiten des Landes kennenzulernen.

2. Das FG hat in rechtlich nicht zu beanstandender Weise erkannt, daß die Reise als solche durch nicht ganz untergeordnete private Motive des Klägers mitveranlaßt war. Soweit die Vorinstanz dies aus der nicht unbedeutenden unterrichtsfreien Zeit und den zahlreichen Exkursionen abgeleitet hat, ist diese tatrichterliche Wertung nicht zu beanstanden. Insoweit unterschied sich die Reise nicht von sonstigen Urlaubsreisen, bei denen durch Exkursionen allgemeine kulturelle Bedürfnisse befriedigt werden, die einem Werbungskosten- bzw. Betriebsausgabenabzug auch dann entgegenstehen, wenn die gewonnenen Erkenntnisse und Eindrücke beruflich verwertet werden können (§ 12 Nr. 1 EStG).

Die Wertung der Reise durch das FG als nicht nur in unbedeutendem untergeordnetem Umfang privaten Bedürfnissen dienend hat zur Folge, daß die auf Hin- und Rückreise, Unterkunft, Verpflegung und Exkursionen entfallenden Kosten nicht als Werbungskosten abziehbar sind.

3. Die Vorentscheidung ist auch insoweit nicht zu beanstanden, als das FG die auf den Universitätslehrgang entfallenden Kosten als gemäß § 12 Nr. 1 EStG nicht abziehbare Aufwendungen qualifiziert hat.

a) Zwar müssen die reinen Lehrgangskosten eines Fremdsprachenkurses im Ausland nicht stets auch das rechtliche Schicksal der übrigen Reisekosten teilen. Der Große Senat des BFH hat in seinem Beschluß in BFHE 126, 533, BStBl II 1979, 213 (unter IV 2 b der Entscheidungsgründe) entschieden, daß auch dann, wenn eine Gesamtreise nicht als beruflich oder betrieblich veranlaßt zu beurteilen ist, einzelne abgrenzbare beruflich oder betrieblich veranlaßte Aufwendungen als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abziehbar sein können. Demgemäß wird auch im steuerrechtlichen Schrifttum einhellig vertreten, daß die reinen Lehrgangskosten eines Auslandssprachkurses als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abziehbar sein können, wenn der Sprachkurs berufsbedingt ist, obwohl die sonstigen Reisekosten nicht einkunftsmindernd berücksichtigt werden können (z. B. Offerhaus, Finanz-Rundschau 1981, 169; Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen, Kommentar, § 9 EStG Anm. 273, "Sprachlehrgänge"; von Bornhaupt in Kirchhof/Söhn, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, § 9 Rdnr. B 307; Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Stichwort "Sprachkurse", Rdnr. 3; Schmidt/Drenseck, Einkommensteuergesetz, 13. Aufl., § 12 Anm. 8 "Sprachkurs im Ausland"). Der Senat hält diese Auffassung im Ausgangspunkt für zutreffend.

b) Vorliegend kommt aber ein Abzug der reinen Lehrgangskosten als Werbungskosten wegen der besonderen Umstände des Streitfalles nicht in Betracht. Dabei folgt der Senat nicht dem Vortrag des FA, das Erlernen einer Fremdsprache bzw. Bestreben, bereits vorhandene Sprachkenntnisse aufzufrischen, zu vertiefen bzw. zu erweitern, sei stets der privaten Lebensführung zuzuordnen. Diese Auffassung läßt sich nicht ausnahmslos aus der Rechtsprechung des BFH herleiten (vgl. z. B. Urteil des Senats vom 26. November 1993 VI R 67/91, BFHE 172, 574, BStBl II 1994, 248 m. w. N.). Zu beachten ist, daß es berufliche Aufgabe eines Fremdsprachenlehrers ist, englisches Fremdsprachenwissen weiter zu vermitteln. Vertiefende Sprachkurse dienen einem Fremdsprachenlehrer dazu, den Beruf kompetent und optimal ausüben zu können. Wenn daher ein Englischlehrer einen Sprachkurs an einer englischen Universität belegt, so kann dies für die berufliche Veranlassung der damit zusammenhängenden Aufwendungen sprechen, sofern nicht weitere Umstände auf ein nicht unbedeutendes Hineinspielen der allgemeinen Lebensführung schließen lassen.

Das FG hat solche die Lebensführung betreffenden Umstände aus den allgemeinbildenden Themen der beiden belegten Universitätskurse im Bereich der englischen Kunstgeschichte abgeleitet und daraus geschlossen, daß das Kursprogramm nicht auf die besonderen beruflichen Bedürfnisse des Klägers ausgerichtet gewesen sei. Dieser Wertung des FG schließt sich der Senat an.

 

Fundstellen

Haufe-Index 413718

BFH/NV 1995, 26

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