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BFH Urteil vom 15.07.1964 - I 415/61 U

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer/Lohnsteuer/Kirchensteuer Doppelbesteuerungsabkommen

 

Leitsatz (amtlich)

Nachträgliche Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb (§ 15, § 24 Ziff. 2 EStG), für den im Inland eine Betriebstätte unterhalten wird, sind inländische Einkünfte im Sinne des § 49 Abs. 1 Ziff. 2 EStG.

 

Normenkette

EStG § 1 Abs. 2-3, § 15 Nr. 2, § 24 Ziff. 2, § 49 Abs. 1 Ziff. 2; OECD-MA 7; OECD-MA 5

 

Tatbestand

Streitig ist die Frage, ob Einkünfte aus einer ehemaligen gewerblichen Tätigkeit der beschränkten Steuerpflicht in der Bundesrepublik unterliegen (§ 1 Abs. 3, § 49 Abs. 1 Ziff. 2 EStG).

Die Bfin. hat ihren Wohnsitz in der sowjetisch besetzten Zone Deutschlands. Ihr im Jahre 1947 verstorbener Ehemann war Teilhaber einer OHG, deren Betriebstätte und Geschäftsleitung in der Bundesrepublik liegen. Nach § 7 des Gesellschaftsvertrags steht der Bfin. bis zu ihrem Tode ein Gewinnanteil in Höhe von 20 v. H. zu, solange die übrigen Gesellschafter noch am Leben sind. Dieser Regelung entsprechend erhielt die Bfin. in den Jahren 1954 bis 1958 insgesamt 38.480 DM.

Das Finanzamt hielt die Bfin. mit diesem Betrag für beschränkt steuerpflichtig und erließ entsprechende Einkommensteuerbescheide. Mit ihrem Einspruch dagegen machte die Bfin. geltend, nach § 49 Abs. 1 Ziff. 2 EStG seien nur solche Einkünfte aus Gewerbebetrieb als inländische Einkünfte im Sinne der beschränkten Einkommensteuerpflicht anzusehen, die unter §§ 15, 16 oder 17 EStG fielen. Dagegen seien nachträgliche Einkünfte nach § 24 Ziff. 2 EStG, wie sie ihr zugeflossen seien, nicht zur beschränkten Steuerpflicht heranzuziehen, weil § 24 EStG in § 49 EStG nicht genannt sei.

Einspruch und Berufung der Bfin. hatten keinen Erfolg.

 

Entscheidungsgründe

Auch die Rb., mit der unrichtige Rechtsanwendung gerügt wird, ist nicht begründet.

Die Bfin. ist gemäß § 1 Abs. 3 EStG in der Bundesrepublik beschränkt, d. h. nur mit ihren inländischen Einkünften steuerpflichtig. Was inländische Einkünfte sind, ergibt sich abschließend aus § 49 EStG. Die Bfin. vertritt zu Recht die Auffassung, daß sie nur dann zur Einkommensteuer herangezogen werden darf, wenn die ihr in den Streitjahren zugeflossenen Einkünfte in § 49 EStG ausdrücklich aufgeführt sind. Ihre Ansicht, die ihr zugeflossenen Einkünfte seien in § 49 Abs. 1 Ziff. 2 EStG nicht aufgeführt, ist indessen nicht begründet.

Das Finanzgericht hat in übereinstimmung mit dem Finanzamt und der Bfin. und auf Grund einer in tatsächlicher Hinsicht möglichen und rechtlich zutreffenden Würdigung die Einkünfte der Bfin. als nachträgliche Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 24 Ziff. 2 EStG) angesehen, die im Hinblick auf die frühere Arbeitsleistung des Ehegatten der Bfin. gezahlt worden sind. Die Entscheidung des Streitfalls hängt mithin davon ab, ob § 24 EStG Einkünfte besonderer Art behandelt oder ob er lediglich die in anderen Vorschriften (hier § 15 Ziff. 2 EStG) geregelten Einkünfte abgrenzt. Mit Recht ist das Finanzgericht von der zuletzt genannten Beurteilung ausgegangen.

Die Erwähnung des § 24 EStG in § 2 Abs. 3 letzter Satz EStG könnte allerdings dahin gehend gedeutet werden, daß § 24 EStG lediglich die Frage regelt, zu welcher Einkunftsart bestimmte Einkünfte gehören. Andererseits ergibt sich jedoch aus der Wortfassung des § 24 EStG ("Zu den Einkünften im Sinn des § 2 Abs. 3 gehören auch ..."), daß § 24 EStG bereits für die Frage bedeutsam ist, ob bestimmten Zuflüssen des Steuerpflichtigen der Charakter von Einkünften im Sinne des EStG zukommt. § 24 EStG hat indessen nicht - wie die §§ 16 und 17 EStG im Verhältnis zu § 15 EStG - die Bedeutung einer Erweiterung des Katalogs der zu einer bestimmten Einkunftsart gehörenden Einkünfte, sondern stellt, wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat - lediglich für bestimmte Tatbestände klar, daß sie unter die Einkünfte im Sinne der §§ 13 bis 23 EStG fallen. Diese gegenüber den §§ 13 bis 23 EStG unselbständige, lediglich klärende Funktion zeigt sich insbesondere im Fall des § 24 Ziff. 1 EStG. Erlangt z. B. ein Gewerbebetrieb als Ersatz für entgangene Einnahmen eine Entschädigung, so ist diese Betriebseinnahme und beeinflußt den Gewinn aus Gewerbebetrieb im Sinne des § 15 EStG. Unterliegen die Einkünfte aus diesem Betrieb der beschränkten Steuerpflicht nach § 1 Abs. 2 bzw. 3 in Verbindung mit § 49 Abs. 1 Ziff. 2 EStG, so ist nicht etwa bei der Besteuerung seines inländischen Gewinns der darin enthaltene, auf die Entschädigung entfallende Anteil auszuscheiden. Dies wäre sinnwidrig. Etwas anderes kann jedoch auch für § 24 Ziff. 2 EStG nicht gelten. Schon aus § 15 Ziff. 2 EStG folgt, daß die Gewinnanteile des Gesellschafters einer Personengesellschaft und die Vergütungen, die der Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit in deren Dienste bezogen hat, Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind. Der Wortsinn des § 15 Ziff. 2 EStG läßt es jedoch offen, ob hierunter nur gegenwärtige oder auch ehemalige Gewinnanteile oder Tätigkeiten im Dienst der Gesellschaft zu verstehen sind. Diese Frage klärt § 24 Ziff. 2 EStG. Abgesehen von der Wortfassung und vom systematischen Sinn des § 24 Ziff. 2 EStG wäre es aber auch nicht verständlich, weshalb nur Einkünfte aus einer gegenwärtigen gewerblichen Tätigkeit bei der Besteuerung eines beschränkt Steuerpflichtigen erfaßt werden, die Besteuerung jedoch wegfallen sollte, wenn der Mitunternehmer einer Personengesellschaft gegen Gewährung einer betrieblichen Versorgungsrente aus der Gesellschaft ausscheidet. In beiden Fällen besteht die für die Regelung des § 49 Abs. 1 Ziff. 2 EStG nach seinem Sinn und Zweck wesentliche Verknüpfung der Einkünfte mit einer inländischen Betriebstätte. Der Senat folgt den Grundsätzen, die bereits dem Urteil des Reichsfinanzhofs VI A 1848/31 vom 9. März 1932 (RStBl 1932 S. 513) zugrunde liegen, das zu der im wesentlichen gleichliegenden Rechtslage nach dem EStG 1925 ergangen ist (vgl. §§ 3, 29 und 44 EStG 1925).

Da die Entscheidung der Vorinstanz mithin keinen Rechtsverstoß erkennen läßt, war die Rb. als unbegründet zurückzuweisen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 411309

BStBl III 1964, 551

BFHE 1965, 213

BFHE 80, 213

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