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BFH Urteil vom 15.06.1956 - III 156/54 U

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Bewertung, Vermögen-, Erbschaft-, Schenkungsteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Bei Prüfung der Frage, ob durch eine Zuwendung der Bedachte objektiv bereichert wird, kann der Wert der vom Bedachten auf die Lebenszeit einer Person übernommenen Leistungen nicht gemäß § 16 Abs. 3 BewG nach der tatsächlichen Dauer dieser Leistungen bemessen werden.

 

Normenkette

ErbStG § 3 Abs. 1 Ziff. 1, Abs. 2, §§ 21-22; BewG § 16 Abs. 3, § 14/3

 

Tatbestand

Die Mutter des Steuerpflichtigen (Stpfl.) hat diesem durch notariellen Vertrag vom 19. Oktober 1948 ein Grundstück gegen übernahme der Verpflichtung überlassen, der Abgeberin eine lebenslängliche Rente in Höhe des zu standesgemäßem Unterhalt erforderlichen Betrages, mindestens aber monatlich 300 DM zu zahlen und ihr ein lebenslängliches Wohnrecht an der bei Vertragsabschluß von ihr innegehabten Wohnung einzuräumen. Die Mutter des Stpfl. ist am 8. Juni 1949 gestorben. Das Finanzamt hat den Stpfl. durch vorläufigen Steuerbescheid zur Schenkungsteuer herangezogen; hierbei ist u. a. der Wert der an die Abgeberin zu entrichtenden Unterhaltsrente nach der tatsächlichen Dauer des Bezugs von 8 Monaten mit 8 x 300 DM = 2.400 DM vom Erwerb abgezogen worden. Der Einspruch des Stpfl. hat insofern Erfolg gehabt, als nunmehr durch die Einspruchsentscheidung auch der Wert des der Abgeberin eingeräumten Wohnrechts nach der tatsächlichen Dauer der Nutzung von 8 Monaten mit 8 x 70 DM = 560 DM vom Erwerb abgezogen worden ist. Die Berufung des Stpfl. ist erfolglos geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde (Rb.) begehrt der Stpfl. völlige Freistellung von der Schenkungsteuer.

 

Entscheidungsgründe

Die Rb. muß, wenn auch aus anderen als den vorgebrachten Gründen, zur Aufhebung der Vorentscheidung führen.

Die angefochtene Entscheidung geht in übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs und des Bundesfinanzhofs zutreffend davon aus, daß für die Frage, ob eine Bereicherung des Stpfl. (Zuwendungsempfängers) vorliegt, der gemeine Wert des übertragenen Grundstücks und der gemeine Wert der übernommenen Lasten einander gegenüberzustellen sind. Die Frage, welche Lasten der Zuwendungsempfänger übernimmt, beurteilt sich ausschließlich nach den Verhältnissen am Stichtag (Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung). Im vorliegenden Falle kommt es deshalb nur darauf an, mit welcher Dauer der Rentenzahlung durch den Stpfl. am Stichtag zu rechnen war. Der - sich nachträglich ergebenden - tatsächlichen Dauer der Rentenzahlung kommt keine Bedeutung zu. Es verstößt gegen das Stichtagsprinzip (§ 21 des Erbschaftsteuergesetzes - ErbStG -), die aus der tatsächlichen Dauer der vertraglich übernommenen Leistungen gewonnene Erkenntnis auf den Stichtag zurückzuverlegen. § 16 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes (BewG) ist mithin nicht anwendbar.

Da die angefochtene Entscheidung diese Rechtslage verkannt hat, ist sie aufzuheben.

Der gemeine Wert von Leistungen, die auf die Lebenszeit einer Person beschränkt sind, bemißt sich nicht nach § 16 Abs. 1, 2 BewG, weil die sich nach dieser Vorschrift ergebenden Werte keine gemeinen Werte (Verkehrswerte), sondern reine Steuerwerte darstellen. Die allgemeine Lebenserwartung ist seit der Zeit, in der die durch § 16 Abs. 2 BewG festgesetzten Vervielfältiger ermittelt worden sind, ständig gestiegen. Für die Ermittlung des gemeinen Werts von Nutzungen und Leistungen i. S. des § 16 BewG kommt demgemäß grundsätzlich nur die sich nach den Sterbetafeln der Statistik ergebende durchschnittliche Lebenserwartung in Betracht. Indessen kann für den vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, welcher Vervielfältiger sich - unter Berücksichtigung der Abzinsung - nach den Sterbetafeln der Statistik ergäbe, da schon bei Zugrundelegung des niedrigeren Vervielfältigers des § 16 Abs. 2 BewG eine Bereicherung des Stpfl. nicht verbliebe. Der gemeine Wert der auf die Lebenszeit einer Person beschränkten Leistung kann aber ausnahmsweise dann nicht nach der allgemeinen Lebenserwartung zu ermitteln sein, wenn am Stichtag objektiv mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit vorauszusehen ist, daß die Lebenserwartung des Berechtigten geringer als die sich für Personen seines Lebensalters allgemein ergebende Lebenserwartung ist. Ob diese Voraussetzung vorliegendenfalls gegeben ist, läßt sich aus den Akten nicht entnehmen, da die Bescheinigung des die Schenkerin seiner Zeit behandelnden Arztes nur besagt, daß der Stpfl. den ungünstigen Verlauf der Erkrankung seiner Mutter (deren Tod) nicht voraussehen konnte. Die hiernach nicht spruchreife Sache geht deshalb an das Finanzgericht zurück, das nunmehr festzustellen haben wird, ob am Stichtag mit Rücksicht auf den offenbar schlechten Gesundheitszustand der Mutter des Beschwerdeführers (Bf.) objektiv mit größter Wahrscheinlichkeit vorauszusehen gewesen ist, daß die Lebenserwartung der Schenkerin geringer als die allgemeine Lebenserwartung ihrer Altersgenossen sei. Bejahendenfalls wird die Lebenserwartung der Schenkerin am Stichtag zu schätzen sein, verneinendenfalls ist der Stpfl. von der Schenkungsteuer freizustellen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 424099

BStBl III 1956, 252

BFHE 1957, 143

BFHE 63, 143

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